Urheberrecht

Lex, Notlügen und Videos

20. Februar 2003 Das Recht am geistigen Eigentum soll geändert werden. Entsprechend der EU-Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft muß der Schutz der Kreativen in allen europäischen Staaten alsbald harmonisiert werden. Ende Januar beriet der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages über den Entwurf des hiesigen Umsetzungsgesetzes. Doch spätestens hier zeigt sich ein Dilemma: So richtig weiß niemand, worum es eigentlich geht und wie es weitergehen soll.

Die Verlage haben die Hochschulbibliotheken als Feind ausgemacht. Es drohe die Enteignung der Autoren und Verlage. Schulen, Hochschulen und nichtkommerziellen Forschungseinrichtungen soll es gesetzlich erlaubt werden, Zeitungs- und Buchartikel ohne Zustimmung der Rechtsinhaber ins Internet zu stellen. Schon diese Attacke zeigt, wie schwierig es sein muß, den Entwurf richtig zu lesen. An keiner Stelle des Entwurfs ist die Rede davon, daß Bildungseinrichtungen Texte zustimmungsfrei zum Abruf bereitstellen könnten. Statt dessen sieht der Entwurf vor, daß die Verleger ein neues Schutzrecht gegen den Internet-Download bekommen. Autoren erwerben künftig das Recht, gegen das Bereithalten des Textes durch Dritte via Internet vorzugehen. Der Verlag kann sich dieses Recht vom Autor übertragen lassen. Schulen oder Universitäten, die den Text dann trotzdem ins Netz stellen, können dann auf Unterlassen und Schadenersatz verklagt werden.

Auch eine zweite Besorgnis ist unberechtigt: Der Entwurf legalisiere in seinen Paragraphen 52a und 53 die bis dahin illegale Versendung von Zeitungskopien durch nichtkommerzielle Dokument-Versanddienste an ihre Nutzer. Als Beispiel für solch verbotene Taktiken wird auf die deutschen Hochschulbibliotheken und deren Versanddienste, voran "Subito", verwiesen. Die finanzschwachen Hochschulen wollten unbedingt einen billigen Zugang zu den Veröffentlichungen internationaler Wissenschaftsverlage eröffnen und legalisieren.

Doch davon steht im Entwurf nichts. Schaut man genau in den Text, so erlaubt der Paragraph 52a des Entwurfs nur die Internetnutzung von Werken für Unterrichtszwecke - vorrangig an Schulen - und für Forschergruppen mittels eines kleinen Intranets. Zwar wird in der Tat gestattet, daß Wissenschaftler für Forschungszwecke Kopien auch in digitaler Form durch Bibliotheken herstellen lassen. Und sogar die Versendung von Beiträgen über den wissenschaftlichen Rahmen hinaus wird gewährt, sofern dies nichtkommerziell, das heißt allenfalls gegen Kostenerstattung geschieht. Diese Regelungen wiederholen aber nur, was vorher schon rechtens war. Denn schon nach bisherigem Recht ist der Versand von Artikeln über die Hochschulbibliotheken legal, wie der Bundesgerichtshof schon vor einiger Zeit in einem Grundsatzurteil klargestellt hat. Daran wird sich auch künftig nichts ändern.

Auch andere Wirtschaftsverbände schlagen auf den Gesetzesentwurf ein: Die Musik- und die Videoindustrie etwa attackieren ihn, weil er die bis dahin illegal erstellten Privatkopien legitimiere. Doch auch hier taucht der fatale error in objectum auf: Das Urheberrecht garantiert seit langem die Freiheit, Kopien zu privaten Zwecken zu erstellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Kopien analoger oder digitaler Natur sind. Vielmehr muß, wie der Bundesgerichtshof im Juli 2002 entschied, das Urheberrecht bei veränderten technischen Bedingungen großzügig zugunsten der Nutzer ausgelegt werden. Dies bekräftigte auch Brüssel, indem es in der genannten Richtlinie die Freiheit der Privatnutzer zur Erstellung digitaler Kopien zum europäischen Standard erhob. Doch Bertelsmann & Cie. sind nicht nur die bösen Buben. Die Benutzung von Internet-Verteildiensten wie "Kazaa" oder "eDonkey" führt dazu, daß das Gespür der Bevölkerung für einen berechtigten Schutz der Kreativen verkommt. "Geiz ist geil" - also wird hemmungslos über die Netze alles kopiert, was einem zu Gesicht kommt. Der wachsenden Verrohung urheberrechtlicher Sitten ist die Kulturindustrie intellektuell nicht gewachsen. Sie ruft nach harter Bestrafung der "Piraten", bildet Internet-Polizeien ohne rechtliche Grundlage, setzt urheberrechtlich Andersdenkende auf schwarze Listen. Erziehungspsychologisch im Raster von Kohlberg und Piaget gedacht, stellt die Industrie ihr Gegenüber damit auf die moralische Stufe von Kleinkindern, die einzig und allein auf Sanktionen reagieren. Doch Urheberrecht lebt nur, wenn es in den Köpfen einer Bevölkerung lebt, wenn ein allgemeines Bewußtsein für den Wert von Kreativität vorhanden ist. Wo bleiben etwa die Unterrichtsmaterialien mit urheberrechtlichem Inhalt, die Diskussionen in den Schulen über "Kazaa & Co."?

Die Industrie verweist in ihrer Hilflosigkeit noch auf ein anderes Schutzinstrument: das Digital Rights Management (DRM). Was das ist, weiß keiner so richtig. Doch geschützt werden soll es, das ist der Wirtschaft wichtig. Dabei verweist man gerne auf Visionen. Künftig soll es möglich sein, daß digitale Inhalte durch technische Zugangssperren vor den lästigen Privatkopierern gesichert seien. Da hatte man aber die Rechnung ohne die Hacker gemacht. Denn kaum ist ein System technisch abgeriegelt, gibt es wieder irgendeinen Freak, der einen Entschlüsselungscode verbreitet. Im März letzten Jahres veröffentlichte die Europäische Kommission eine technische Studie, wonach keines der derzeitigen DRM-Systeme als sicher bezeichnet werden kann. Und aus vielen anderen Richtungen kommt Gegenwind. Bibliotheken und private Nutzer fürchten zu Recht, daß DRM ihre im Gesetz verbrieften Rechte auf Erstellung von Kopien konterkariert.

In Berlin will man daher Ansprüche der Bibliotheken auf Freischaltung der Systeme verankern. Im übrigen hat man darauf verzichtet, privates DRM-Hacking unter Strafe zu stellen. Der deutsche Gesetzesentwurf trägt damit Pioniercharakter. Denn in den Niederlanden oder in Österreich hat man den Streit zwischen Anwender- und Anbieterseite erst gar nicht gesetzgeberisch entschieden. Hier möchte man auf freiwillige Vereinbarungen zwischen beiden Parteien oder eine spätere untergesetzliche Regelung warten.

Daß man auch noch liberaler argumentieren kann, zeigt der Anfang Oktober 2002 vom amerikanischen Kongreß beschlossene "Technology, Education and Copyright Harmonization Act". Zweck dieses abgekürzt sogenannten Teach Acts ist es, die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Materialien für Zwecke des Fernunterrichts weitgehend zustimmungs- und gebührenfrei zu halten und zugleich durch strikte formale und technische Vorgaben die Rechte der Urheber und Verlage zu wahren. Der Teach Act erlaubt es, nahezu alle Arten nichtdramatischer Werke im Rahmen lehrplanmäßiger Unterrichtseinheiten zu übertragen und wiederzugeben. Da hinsichtlich der Örtlichkeiten, an denen eine Wiedergabe erlaubt ist, keinerlei Begrenzung besteht, erhalten Studenten die Möglichkeit, die virtuellen Unterrichtseinheiten von jedem beliebigen Ort zu empfangen. Damit schafft der Teach Act den Rechtsrahmen zur freien Nutzung von urhebergeschützten Werken für Zwecke des Fernunterrichts. Das ist Internet-Recht zugunsten von Wissenschaft und Bildung.

Der Autor ist Professor für Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.



Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.02.2003, Nr. 44 / Seite 39

 
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