06. April 2008
.... Kündigungsschutz bei Schwangerschaft
Wird einer Schwangeren gekündigt, hat sie 14 Tage Zeit, um ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft zu unterrichten. Nur wenn sie diese Frist überschreitet, kann eine Kündigung rechtmäßig sein. Die bloße Kenntnis der Schwangerschaft, etwa durch einen selbst durchgeführten Schwangerschaftstest, reicht bereits aus. Es muss nicht zwingend eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden.
.... Mutterschutz auch schon in der Probezeit
Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist auch in der Probezeit unzulässig.
.... Einhaltung des ärztlichen Beschäftigungsverbotes
Wird einer schwangeren Mitarbeiterin ein Beschäftigungsverbot durch den Arzt erstellt, darf der Arbeitgeber ihr auch keine leichtere Beschäftigung zuweisen.
.... Weiterbeschäftigung
Sofern ein Arbeitsvertrag nicht genau auf einen festgelegten Tag bestimmt ist, kann daraus ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung erwachsen. Formulierungen wie bis Ende der Schwangerschaft oder bis Ende des Erziehungsurlaubes sind nicht zulässig. Es muss ein konkretes Datum genannt werden. Wird das Datum nicht genannt, wird der Zeitvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.
.... 13. Monatsgehalt
Die Schwangerschaft darf nicht zu Nachteilen in der Berechnung des 13. Monatsgehaltes führen. Es muss also für die 14-wöchige Sperrfrist vor und nach der Entbindung anteilig gezahlt werden.
.... Lohnerhöhung während des Mutterschutzes
Auch Frauen im Mutterschutz erhalten eine rückwirkende Lohnerhöhung. Dies ist mit dem Diskriminierungsverbot begründet, das besagt, dass Frauen nicht von einer Lohnerhöhung ausgeschlossen werden können, weil sie schwanger geworden sind. Begründung: Sie hätten diese Lohnerhöhung auch erhalten, wenn sie nicht schwanger geworden wären.
.... wahrheitswidrige Antwort auf die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft
Die Frage nach einer Schwangerschaft durch den Arbeitgeber ist an sich schon unzulässig, daher kann sie auch wahrheitswidrig verneint werden. Die Frage ist diskriminierend, daher kann der Arbeitgeber anschließend den Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung beenden.
.... Fortbildungskurse nach dem Mutterschutzurlaub
Gibt es keinen Arbeitsplatz, an dem die Arbeitnehmerin mit ihren bisherigen Kenntnissen arbeiten kann, muss geprüft werden, ob es nach einer zumutbaren Umschulungsmaßnahme für sie eine Beschäftigungsmöglichkeit gibt. Zumutbar bedeutet: eine maximale Schulungsdauer von zwei bis drei Monaten sowie ein Job, der mit der alten Tätigkeit vergleichbar ist. Mit der Umschulungsmaßnahme muss die Arbeitnehmerin zudem einverstanden sein. Ist die Arbeitnehmerin einverstanden und kann sie anschließend im Betrieb beschäftigt werden, muss der Arbeitgeber die Kosten der Umschulungsmaßnahme tragen.
.... Teilzeitarbeit
Seit 2001 räumt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Arbeitnehmern einen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzungen ein. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Die Regelung greift bereits dann ein, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nur um eine Stunde verringern will. Auch wenn der Arbeitnehmer bereits Teilzeit arbeitet oder weniger arbeiten möchte, um einen Zweitjob anzunehmen, gilt das Gesetz. Der Anspruch auf Teilzeittätigkeit muss dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem Wunschtermin schriftlich mit-geteilt werden. Über die Verringerung der Arbeitszeit sollen sich Arbeitnehmerinnen und Unternehmen innerhalb einer Frist von vier Wochen einigen. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Reduzierung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Andernfalls können die Eltern vor dem Arbeitsgericht klagen. Übrigens: In einer Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHT) gaben 27 Prozent der befragten Betriebe an, dass seit Einführung des TzBfG bei ihnen ein Rechtsanspruch auf Teilzeit geltend gemacht wurde. 70 Prozent der Unternehmen gaben an, den Ansprüchen der Mitarbeiter zugestimmt zu haben. 34 Prozent (Mehrfachnennungen waren möglich) sagten, die Anträge auf die Verkürzung von Arbeitszeit abgelehnt zu haben.
.... Elternzeit
Arbeitnehmer können bei Vertragsabschluss nicht dazu verpflichtet werden, während des ersten Jahres nicht in Elternzeit zu gehen. Eine solche Klausel wäre sittenwidrig.
.... Kündigungsschutz in der Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise darf der Arbeitgeber in besonderen Fällen - die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen - mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde kündigen.
.... Jobs während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Die Ablehnung seiner Zustimmung kann der Arbeitgeber nur mit entgegenstehenden betrieblichen Interessen innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich begründen.
Tipps zur Berufsrückkehr
Unter dem Titel Rückkehr in den Beruf hat das Bundesfamilienministerium eine Info-Broschüre herausgegeben, die sich an Berufseinsteiger nach dem Mutterschafts- und Erziehungsurlaub richtet: Darin geht es unter anderem um Kinderbetreuung, Weiterbildung, staatliche Hilfen, Arbeitszeitgestaltung, Steuern und Existenzgründung für Mütter. Hier kann die Broschüre kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden:
http://www.bmfsfj.de (Link Publikationen)