Telekommunikation

Bundesanwalt will Mannesmann-Strafe

Generalbundesanwalt Nehm

Generalbundesanwalt Nehm

05. April 2005 Die Bundesanwaltschaft fordert eine strafrechtliche Verurteilung im Fall Mannesmann. Das erfuhr die Frankfurter Allgemeine Zeitung am Montag aus Prozeßkreisen. Die Behörde von Generalbundesanwalt Kay Nehm in Karlsruhe hat sich nach diesen Informationen jetzt der Revision der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft angeschlossen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte im vergangenen Juli Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann, den früheren IG-Metall-Vorsitzenden Klaus Zwickel, den ehemaligen Mannesmann-Chef Klaus Esser, seinen Aufsichtsratsvorsitzenden Joachim Funk sowie zwei weitere Angeklagte vom Vorwurf der Untreue freigesprochen.

Schaden für das Unternehmen

Doch noch eine Strafe für (v.l.) Ackermann, Esser, Zwickel und Funk?

Doch noch eine Strafe für (v.l.) Ackermann, Esser, Zwickel und Funk?

Die Strafverfolger hielten dagegen auch nach der sechsmonatigen Hauptverhandlung an ihrer Auffassung fest, daß die Zahlung von „Anerkennungsprämien“ und „Pensionsabfindungen“ in Höhe von rund 60 Millionen Euro das Unternehmen und dessen Aktionäre geschädigt habe. Das Geld war nach der Übernahme des Düsseldorfer Telekommunikationskonzerns Mannesmann durch seinen britischen Konkurrenten Vodafone geflossen.

Die Staatsanwaltschaft hatte deshalb in dem Wirtschaftsstrafprozeß, der auch im Ausland für Aufsehen gesorgt hatte, bis zu dreijährige Haftstrafen ohne Bewährung gefordert. Sie hatte zudem behauptet, Esser habe sich seinen anfänglichen Widerstand gegen eine feindliche Übernahme auf diese Weise abkaufen lassen. Dazu hatte sie sogar Beweise über die Flugdaten von Vodafone-Chef Chris Gent gesammelt.

Trotzdem Freispruch

Das letzte Wort hat nun der Bundesgerichtshof (BGH). Er könnte noch in diesem Jahr sein Urteil sprechen. Die Karlsruher Richter dürften dann grundsätzlich Klarheit schaffen über den Straftatbestand der Untreue, der auch unter Juristen als ausgesprochen unpräzise gilt. Das Landgericht hatte sich im wesentlichen auf eine ältere, anders gelagerte Entscheidung der obersten Strafrichter gestützt, die Spenden durch Politiker aus der Kasse eines landeseigenen Unternehmens an einen Sportverein betraf.

Ebenso dürfte der BGH Aufschluß geben über die Grenzen, die das Aktiengesetz nachträglich bewilligten Prämien für Vorstandsmitglieder setzt. Das Landgericht hatte die Zahlungen im Fall Mannesmann in einer strengen Auslegung der Vorschriften für Vorstandsvergütungen als unvereinbar mit dem Interesse des Unternehmens eingestuft. Dennoch hatte die Strafkammer die Angeklagten freigesprochen, weil die Rechtsverstöße in den meisten Fällen nicht „gravierend“ genug gewesen seien. Eine Verurteilung könnte einigen Angeklagten jedoch nun insbesondere wegen der Zahlungen an den Aufsichtsratsvorsitzenden Funk drohen. Daß ihnen das Landgericht einen „unvermeidbaren Verbotsirrtum“ eingeräumt hatte, stieß unter Strafrechtlern vielfach auf Kritik.

Text: jja., F.A.Z., 05.04.2005, Nr. 78 / Seite 11
Bildmaterial: AP, picture-alliance/ dpa/dpaweb

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