Corporate Governance

Vorstände sollen persönlich haften

24. August 2004 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften haften künftig persönlich für falsche Angaben über ihr Unternehmen. Das ergibt sich nach Informationen dieser Zeitung aus dem noch unveröffentlichten Entwurf für ein Kapitalmarktinformations-Haftungsgesetz (KapInHaG). Auch Schadenersatzklagen gegen Wirtschaftsprüfer werden erleichtert.

Das Bundesfinanzministerium beschränkt die neue Schadenersatzpflicht gegenüber Anlegern nicht auf schriftliche Falschangaben - etwa in Jahresabschlüssen -, wie vielfach vermutet worden war. Auch mündliche Äußerungen können zur Haftung führen. Allerdings gilt dies nach dem Gesetzentwurf nicht für Aussagen in Interviews, sondern nur für Redebeiträge auf Hauptversammlungen und anderen, "vom Emittenten veranlaßten"Veranstaltungen.

Haftung wird auf öffentliche Mitteilungen ausgeweitet

Das Bundesfinanzministerium will seinen Gesetzentwurf in einigen Wochen vorstellen. Er beruht auf einem "Zehn-Punkte-Programm" der Bundesregierung, das nach einigen Bilanzskandalen den Anlegerschutz stärken soll. Bislang haften Vorstände nur in äußerst seltenen Fällen mit ihrem Privatvermögen. So haben Anleger seit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz zwar einen Anspruch auf Schadenersatz für unzutreffende Pflichtmitteilungen (Ad-hoc-Meldungen); dieser richtet sich aber nur gegen das Unternehmen. Zudem hat der Bundesgerichtshof kürzlich im Fall der Schwindelfirma "Infomatec" festgestellt, daß Manager bei falschen Ad-hoc-Mitteilungen auch persönlich haften können, weil darin eine "sittenwidrige vorsätzliche Schädigung" liege (F.A.Z. vom 20. Juli).

Das KapInHaG weitet diese Haftung nun deutlich aus. Sie gilt demnach künftig für (vorsätzliche oder grob fahrlässige) unrichtige Angaben in allen öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen. Voraussetzung ist nur, daß diese an einen größeren Personenkreis gerichtet sind. Außerdem muß die Falschmeldung für die Bewertung des betreffenden Finanztitels an der Börse wesentlich sein.

Schadenersatzklagen gegen Wirtschaftsprüfer werden erleichtert

Stärker in die Pflicht genommen werden mit dem Gesetzentwurf überdies die Wirtschaftsprüfer. Erwerber von Wertpapieren können von ihnen Schadenersatz verlangen, wenn diese bei der Prüfung von Prospekten für einen Börsengang oder eine Kapitalerhöhung unvollständige oder unrichtige Angaben übersehen haben. Dasselbe gilt für Bestätigungsvermerke unter einem darin angeführten Jahresabschluß.

Dem Vernehmen nach arbeitet obendrein das Justizministerium an einer Ausweitung der Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Aktionären auf dem Sekundärmarkt, also beim späteren Handel mit den Papieren.

Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24.08.2004, Nr. 196 / Seite 9 , jja.
Bildmaterial: F.A.Z.-Tresckow

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