Bilanzierung

Paradigmenwechsel in der Bilanzanalyse

Von Karlheinz Küting und Johannes Wirth

16. Januar 2005 Mit dem 1. Januar 2005 beginnt für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen das erste Geschäftsjahr, welches nach den Berichtserfordernissen der International Financial Reporting Standards abzubilden ist. Mit diesem Übergang werden auch die Abschlußadressaten mit einer Bilanzwelt konfrontiert, die rein auf eine investororientierte Informationsvermittlung ausgerichtet ist. Andere Aufgaben der Rechnungslegung - wie Dokumentation und Rechenschaftslegung - treten klar in den Hintergrund. Diese andere Gewichtung in der Zielsetzung spiegelt sich auch in der Ausgestaltung der Rechnungslegung wider.

Mit dem Übergang auf die IFRS-Normen werden grundlegende Prinzipien der handelsrechtlichen Rechnungslegung über Bord geworfen. Dieser veränderte Fokus in der externen Unternehmenskommunikation muß bei der Auswertung der Jahresabschlußinformationen von den Adressaten berücksichtigt werden. Wird nach handelsrechtlichem Verständnis der Jahresabschluß deutlich von Objektivierungserfordernissen geprägt, werden diese Erfordernisse durch einen stärkeren Zukunftsbezug und eine stärker wirtschaftlich geprägte Sichtweise in der IFRS-Rechnungslegung eingeschränkt. Tragende Säulen der traditionellen Rechnungslegung - wie das Nominalwertprinzip und der Einzelbewertungsgrundsatz - werden im Übergang auf die IFRS-Rechnungslegung hierzu teilweise oder vollständig außer Kraft gesetzt. Die Internationalisierung der Rechnungslegung ist eine Revolution in der Rechnungslegung, deren Konsequenzen in ihrer Tragweite den meisten Rechnungslegenden und Rechnungslegungsadressaten unbekannt sind.

Viel diskutiert ist in diesem Zusammenhang der Bilanzierungsbereich der Financial Instruments, bei dem das Nominalwertprinzip weitgehend durch ein Fair Value Accounting ersetzt wird. Weniger im Blickpunkt ist die Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes zugunsten einer verbesserten Informationsvermittlung im Bereich des Sachanlagevermögens: der Werthaltigkeitstest nach IAS 36. Es entsteht im Bereich des immateriellen und des Sachanlagevermögens ein Bilanzbild, welches sich grundlegend von dem althergebrachten unterscheidet. Dieser bislang unbeachtete Paradigmenwechsel bedingt ein völliges Umdenken bei der Bilanzauswertung.

Bei Vorliegen einer langfristigen Wertminderung sind in der handelsrechtlichen Rechnungslegung Vermögensgegenstände des Anlagevermögens am Abschlußstichtag auf ihren beizulegenden Wert außerplanmäßig abzuschreiben. Hierbei handelt es sich regelmäßig im betrieblichen Anlagevermögen um die Wiederbeschaffungskosten. Auch in der IFRS-Rechnungslegung sind nach IAS 36 langlebige Vermögenswerte, wie Gebäude, technische Anlagen und Maschinen neben der planmäßigen Abschreibung auf das Vorliegen einer außerplanmäßigen Abschreibung hin zu untersuchen. Das hierbei anzuwendende Verfahren unterscheidet sich jedoch grundlegend von der Vorgehensweise nach den handelsrechtlichen Grundsätzen. In der IFRS-Rechnungslegung erfolgt die Werthaltigkeitsüberprüfung für diese Vermögenswerte über eine Gesamtbewertung. Im Mittelpunkt der Überprüfung stehen nach IFRS Sachgesamtheiten, sogenannte zahlungsmittelgenerierende Einheiten (Cash-Generating Units). Für eine Werthaltigkeitsüberprüfung sind hierzu alle Vermögenswerte, die in einem Wertschöpfungsprozeß eingesetzt werden, zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen. In der Praxis wird es sich hierbei regelmäßig um Werke, Produktlinien oder rechtlich selbständige Tochterunternehmen handeln.

Für dergestalt gebildete Bewertungseinheiten ist am Abschlußstichtag zu prüfen, ob Indikatoren einen Wertberichtigungsbedarf anzeigen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn aufgrund eines Wandels im wirtschaftlichen oder rechtlichen Umfeld des Unternehmens oder seiner Absatzmärkte Änderungen der prognostizierten künftigen Zahlungsströme resultieren. In einem solchen Fall ist für die Bewertungseinheit ein Vergleichswert zur Durchführung des Werthaltigkeitstests zu ermitteln.

Nach IFRS ist dies der erzielbare Betrag (Recoverable Amount), der entweder als unternehmensindividueller Nutzungswert oder als Nettoveräußerungswert ermittelt werden kann. Erfahrungsgemäß wird der Nutzungswert verwendet, der über ein zahlungsstromorientiertes Unternehmensbewertungsverfahren aus der internen Planungsrechnung des betrieblichen Teilbereichs abgeleitet wird. Ist der ermittelte Nutzungswert kleiner als die Summe der Buchwerte der in diesem Wertschöpfungsprozeß eingesetzten Vermögenswerte, liegt ein Wertberichtigungsbedarf vor. Korrespondierend mit der Loslösung vom Einzelbewertungsgrundsatz ist dieser nicht verursachungsgerecht auf die Vermögenswerte der Bewertungseinheit zu verteilen. Statt dessen fordert das IASB eine Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, und ein verbleibender Restbetrag ist proportional auf die langlebigen Vermögenswerte zu verteilen.

Mit diesem Konzept der Ermittlung und der Verteilung von Wertberichtigungsbedarfen wird der IFRS-Bilanzadressat mit Saldierungseffekten konfrontiert, die dieser in seinem Entscheidungskalkül einbeziehen muß. Durch diese auf gruppierter Ebene erfolgende Werthaltigkeitsüberprüfung kann es einerseits zu einer Saldierung von Wertsteigerungen und Wertminderungen innerhalb des bilanzierten Vermögens des betrieblichen Teilbereichs kommen. Eingetretene Wertminderungen in einzelnen Vermögenswerten werden durch Wertsteigerungen in anderen Vermögenswerten kompensiert. Mit dem Rückgriff auf einen Unternehmenswert als Vergleichswert kommt es andererseits zu einem weiteren Abwertungsschutz, denn in den Unternehmenswert geht auch der sogenannte Kapitalisierungsmehrwert ein. Dieser Wertbestandteil beruht auf der Fiktion, daß durch den Funktionsverbund der Vermögenswerte ein Mehrwert über den Wert des Bündels der in den betrieblichen Kombinationsprozessen eingesetzten, bilanzierten Vermögenswerte hinaus geschaffen werden kann. Der Kapitalisierungsmehrwert repräsentiert die immateriellen Produktionsfaktoren, die sich nicht so weit objektivieren lassen, daß diese die Bilanzierungsvoraussetzungen erfüllen.

Aus der verwendeten Gesamtbewertungskonzeption folgt, daß in der IFRS-Rechnungslegung eine außerplanmäßige Abschreibung im Bereich des langlebigen Vermögens erst dann zu erfassen ist, wenn ein in der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit vorhandener Kapitalisierungsmehrwert und bestehende Überbewertungen im bilanzierten Vermögen vollständig aufgezehrt sind. Im Ergebnis können somit in der IFRS-Bilanz aus Sicht des Einzelbewertungsgrundsatzes deutliche Überbewertungen in einzelnen Vermögenswerten oder aber in ganzen Vermögenswertgruppen gebildet werden, ohne daß eine entsprechende Abwertung erfolgen muß. Bilanzadressaten müssen diesen Aspekt bei ihren Analysen berücksichtigen. Der Adressat erhält die Information, daß das bilanziell erfaßte Vermögen unter Berücksichtigung der durch das Management eingeschlagenen Strategie über die daraus resultierenden Zahlungsströme wiedererlangt werden kann. Die Gesamtheit des Sachanlagevermögens ist werthaltig, der in der Bilanz oder im Anlagespiegel vorgenommene Aufriß in die Kategorien des Sachanlagevermögens wie Grundstücke, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung ist mit entsprechender Vorsicht zu interpretieren. Eine Erkenntnis, die insbesondere auch im Rahmen der kennzahlenorientierten Bilanzanalyse zu berücksichtigen ist.

Im Ergebnis ist dennoch festzuhalten, daß eine gesamtbewertungsorientierte Werthaltigkeitsüberprüfung der Abbildung eines wirtschaftlichen Wertverlustes näher kommt als eine strikte Einzelbewertung, denn im Mittelpunkt des Unternehmensgeschehens stehen Wertschöpfungsprozesse. Unstreitig kommt es hierdurch zu einer deutlichen Entobjektivierung der IFRS-Bilanz, die jedoch mit der Zielsetzung einer investorenorientierten Rechnungslegung korrespondiert. Festzustellen ist zudem eine Verschiebung der subjektiven Elemente in der Rechnungslegung. In der handelsrechtlichen Rechnungslegung bestehen bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten deutliche Unschärfen, die zu bilanzpolitischen Zwecken verwendet werden können. In der Regel werden nur in den seltensten Fällen unmittelbar am Markt Wiederbeschaffungskosten für einen vergleichbaren Vermögenswert abgeleitet werden können, so daß auf Schätzungen zurückgegriffen werden muß, die teilweise bis zu 30 Prozent in beide Richtungen voneinander abweichen können. In der IFRS-Rechnungslegung liegen indes in der Prognose der zukünftigen Zahlungsstromgrößen wesentliche Freiheitsgrade. Sicherlich basiert die Unternehmenswertermittlung für Zwecke von IAS 36 auf den Planungsdaten des Managements, wodurch das hiermit verbundene Ermessen eingeschränkt wird. Jedem, der sich jedoch mit Fragen der Unternehmensbewertung auseinandersetzt, ist bewußt, daß dem Bilanzierenden gleichwohl ein umfangreiches Gestaltungsinstrumentarium zur Verfügung steht, um die Erfassung einer außerplanmäßigen Wertminderung in die Gesamtstrategie der verfolgten Bilanzpolitik zu integrieren. Ob mittels einer gesamtbewertungsorientierten Werthaltigkeitsprüfung tatsächlich verbesserte kapitalmarktorientierte Unternehmensinformationen vermittelt werden, ist insofern abhängig von einer geeigneten Überwachung seitens des Abschlußprüfers. Hierdurch gewinnt die Abschlußprüfung eine neue und anspruchsvollere Dimension. Künftig ist der Abschlußprüfer gefordert, die der Unternehmensbewertung immanenten zukunftsorientierten und subjektiv geprägten Informationen verläßlich zu würdigen. Es ist zu wünschen, daß sich der Abschlußprüfer auch dieser Herausforderung stellt.

Aus dem Blickwinkel einer vorsichtigen Gewinnermittlung und einer dem Gläubigerschutz verhafteten Rechnungslegung ist eine gesamtbewertungsorientierte Werthaltigkeitsüberprüfung kritisch zu beurteilen, denn ein Blick in die Bilanz zeigt nur bedingt das zur Schuldendeckung zur Verfügung stehende Vermögen, da die nachgewiesene Werthaltigkeit durch einen vorhandenen subjektiv geprägten Kapitalisierungsmehrwert mitbestimmt wird. Am Beispiel der Werthaltigkeitsüberprüfung des langlebigen Vermögens wird offenkundig, daß sich in Abhängigkeit vom Rechnungslegungszweck die anzuwendenden Bewertungsmechanismen grundlegend unterscheiden. Die Favorisierung der IFRS sollte demnach klar unter dem Blickwinkel des Analysezwecks gesehen werden. Für Anlageentscheidungen - die an dem strategischen Erfolgspotential ausgerichtet sind - ist eine gesamtbewertungsorientierte Betrachtung klar zu favorisieren. Hingegen stehen bei einer Kreditwürdigkeitsüberprüfung andere Überlegungen im Mittelpunkt, die eher eine einzelbewertungsorientierte Vorgehensweise für sachgerecht erscheinen lassen. Der Ruf der Banken nach IFRS sollte in diesem Zusammenhang überdacht werden.

Professor Dr. Karlheinz Küting ist Direktor des Instituts für Wirtschaftsprüfung an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken.

Diplom-Kaufmann Johannes Wirth ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Wirtschaftsprüfung (IWP).

"Ein Blick in die Bilanz zeigt nur bedingt das zur Schuldendeckung zur Verfügung stehende Vermögen"

Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 17.01.2005, Nr. 13 / Seite 18

© Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH 2009.
Alle Rechte vorbehalten.
Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte erwerben
Dax
Tec
Dow
Nas
09.11.2009 | 17:45
Dax 5.619,72
+2,40 %
 
        Vortag

Ist die Pkw-Maut gerecht?

Ergebnis
10.11.2009 | 06:38
Name Kurs in %
DAX 5.619,72 +2,40%
TecDAX 760,79 +1,47%
MDAX 7.227,05 +2,01%
SDAX 3.496,46 +0,90%
REX 372,98 +0,08%
Eurostoxx 50 2.860,11 +2,36%
Dow Jones 10.226,90 +2,03%
Nasdaq 100 1.768,40 +2,17%
S&P500 1.093,08 +2,22%
Nikkei225 9.889,09 +0,82%
EUR/USD 1,4983 −0,06%
Rohöl Brent Crude 77,41 $ −0,31%
Gold 1.108,50 $ +1,07%
Bund Future 121,23 € +0,31%
FAZ.NET Suchhilfe
F.A.Z.-Archiv Profisuche