03. April 2003 Deutschland muss die Umsatzsteuer für Konzertveranstaltungen neu regeln. Das hat am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Streit um die weltberühmten Drei Tenöre entschieden. Danach ist die deutsche Regelung unzulässig, die Einzelkünstler gegenüber Musikgruppen benachteiligt. Das Bundesfinanzministerium wollte sich noch nicht zu den konkreten Konsequenzen aus dem Urteil äußern. Die Entscheidung werde geprüft, sagte ein Sprecher.
Das Urteil ist ausschlaggebend für ein Strafverfahren gegen den früheren Konzertveranstalter Matthias Hoffmann. Er muss sich wegen Steuerhinterziehung verantworten, weil er für die Welttournee 1995/96 von Luciano Pavarotti, Placido Domingo und José Carreras keine Umsatzsteuer abgeführt hatte. Über dieses Strafverfahren muss nun abschließend der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden (Az: C-144/00).
Nach deutschem Recht müssen kulturelle Einrichtungen wie Theater und Zoos keine Umsatzsteuer bezahlen, ebenso auch private Bands, Orchester und Chöre. Dagegen wird auf die Gage für Solisten die Steuer fällig. Wie nun der EuGH entschied, verstößt dies gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Denn es gebe keinerlei Grund, Einzelkünstler und Gruppen unterschiedlich zu behandeln. Bei beiden sei es möglich, dass sie ehrenamtlich oder aber mit Gewinnabsichten auftreten.
Wie die neue Steuerregelung aussieht, bleibt nach dem Luxemburger Urteil weit gehend Deutschland überlassen. Die Europäische Umsatzsteuerrichtlinie von 1977 erlaubt es, kulturelle Dienstleistungen von der Steuer zu befreien, wenn sie dem Allgemeinwohl dienen. Der EuGH stellte nun klar, dass auch eine kommerzielle Tätigkeit mit Gewinnabsichten dem Gemeinwohl dienen kann. Umgekehrt erlaube es das europäische Recht aber auch, die Steuerbefreiung auf ehrenamtliches kulturelles Engagement zu beschränken.
Matthias Hoffmann war Veranstalter der Welttournee 1995/96 der Drei Tenöre. Um die millionenschweren Gagen der drei Klassik-Stars bezahlbarer zu machen, leitete er die Gelder über mehrere Auslandsfirmen den Tenören zu und führte für die beiden Konzerte in Deutschland keine Mehrwertsteuer ab. Vor dem Landgericht Mannheim wurde er deshalb im Dezember 1998 wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Dagegen wehrte er sich vor dem BGH mit dem Argument, die Steuerregelung sei eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Solisten. Der BGH gab diese Frage nach Luxemburg weiter; dort stimmten die Europarichter nun Hoffmann zu. Über die Konsequenzen für sein Strafverfahren muss nun wiederum der BGH entscheiden.
Text: AFP
Bildmaterial: AFP
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