Bilanzierung

Rechnungslegung im Umbruch

Von Wolfgang Ballwieser

07. März 2004 Die Rechnungslegung befindet sich weiterhin im Umbruch. Vom Geschäftsjahr 2005 an müssen kapitalmarktorientierte Konzerne ihre Konzernabschlüsse nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), den früheren International Accounting Standards (IAS), aufstellen. Kapitalmarktorientiert sind nicht nur Unternehmen, deren Aktien gehandelt werden, sondern unter anderem auch Unternehmen, die Schuldverschreibungen begeben haben. Wer an der New York Stock Exchange notiert ist und der amerikanischen Regulierung unterliegt oder wer nur Schuldverschreibungen emittiert hat, erhält eine Fristverlängerung für die Aufstellung des Konzernabschlusses nach IFRS bis 2007.

Der deutsche Gesetzgeber plant, die sogenannten internationalen Vorschriften auch für nichtkapitalmarktorientierteKonzerne und für die Jahresabschlüsse aller Gesellschaften zu erlauben, soweit letztere allein der Information dienen. Ausschüttungsansprüche bemessen sich also nach wie vor nach dem HGB. Das sieht der Referentenentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) vom Dezember 2003 vor.

Mit der Umstellung auf IFRS/IAS sind enorme Umstellungskosten verbunden: Die IFRS sind - anders als das HGB - ein relativ unübersichtliches Regelwerk mit Entstehung nach Problemdruck, das angeblich selbsterklärend ist. Es läßt aber allein vom Umfang her die Erstanwender erschaudern, weil sie sich, bei Zugrundelegung des offiziellen englischen Textes, auseinandersetzen müssen mit mehr als 1000 Seiten IFRS und IAS, rund 400 Seiten an (1) offiziellen Interpretationen (Interpretations of the Standing Interpretations Committee SIC und von dessen Nachfolger IFRIC) und (2) sogenannten Grundlagen für Schlußfolgerungen (Basis for Conclusions). Der Implementation Guide zu dem schwierigen IAS 39 über Finanzinstrumente, der bisher noch nicht EU-weit gilt, umfaßt allein 214 Seiten. Wie wenig selbsterklärend die IAS sind, zeigt sich unter anderem an den für notwendig gehaltenen und wie Pilze aus dem Boden schießenden Kommentaren.

Das alles verlangt eine intensive Auseinandersetzung mit einem neuen Rechtsgebiet, das anderen als deutschen oder kontinentaleuropäischen Traditionen folgt und sich ständig wandelt und erweitert.

Der Vorteil der Rechnungslegung nach IFRS/IAS wird in ihrer Informationsträchtigkeit und Entscheidungsnützlichkeit gesehen, auch in ihrer gegenüber dem HGB geringeren Zahl an expliziten Wahlrechten. Das alles soll auch zu niedrigeren Kapitalkosten führen. Empirische Belege sind dafür aber bisher großzahlig nicht zu finden. Die Messung einer Reduktion von Eigenkapitalkosten fällt methodisch enorm schwer. Wie die Banken auf IFRS/IAS reagieren werden, ist ebenfalls ungewiß. Man darf nicht übersehen, daß sich gerade in den Vereinigten Staaten Groß-gläubiger bei der Bilanzierung Abweichungen von den dort für börsennotierte Gesellschaften geltenden US-GAAP vertraglich ausbedingen, um ihre Interessen zu wahren. Auch wenn IFRS/IAS und US-GAAP nicht identisch sind, erscheinen sie gemessen am HGB ähnlich genug, um den Vergleich anstellen zu dürfen. Zu Recht wird in der Literatur darauf verwiesen, daß eine einfache Umstellung der Rechnungslegung die tatsächliche Risikosituation nicht zu verändern mag; allein das Bild ist anders. Hoffnungen auf höhere Eigenkapitalquoten nach IFRS/IAS gegenüber dem HGB sollten deshalb nicht zu Fehlschlüssen verführen, wenn das Risikomanagement der Banken gut ist.

Darüber hinaus ergibt sich das Problem, daß große Konzerne internationale Rechnungslegungsvorschriften verwenden müssen, während der Mittelstand erwartungsgemäß an einer Einheitsbilanz interessiert ist und dem EStG/HGB folgen will. Wieweit Banken beispielsweise eine Doppelgleisigkeit der Datenerfassung akzeptieren können, bleibt abzuwarten.

Zweifellos führen die IFRS/IAS aber zu größerer internationaler Vergleichbarkeit von Abschlüssen, weil sie das nationale Recht bei wirtschaftlich bedeutsamen Konzernen als Rechnungslegungsbasis ablösen. Die Gretchenfrage ist, wann die IFRS/IAS einmal als so gut angesehen werden, daß sie auch in Amerika zählen. Zwar ist zwischen dem amerikanischen Standardsetzer und dem die IFRS verabschiedenden International Accounting Standards Board ein Konvergenzprojekt verabschiedet. Aber die konkrete Umsetzung gestaltet sich mühselig.

Zugleich werden, angestoßen durch den amerikanischen Sarbanes-Oxley Act von 2002, die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Abschlußprüfers verschärft. Er muß in der Regel über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach Paragraph 57a Wirtschaftsprüferordnung (WPO) verfügen. Er darf nicht Abschlußprüfer sein, wenn bestimmte, im Gesetz explizit erwähnte Bedingungen bestehen. Darüber hinaus ist ihm die Mandatsannahme zur Prüfung verboten, wenn sonstige Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, bestehen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen. Auf tatsächliche Befangenheit kommt es gar nicht an: Die Besorgnis der Befangenheit im Anschein Dritter reicht aus.

Wichtiger Streitpunkt der Gesetzesvorlage ist der in § 319a HGB vorgesehene Ausschlußgrund, wonach ein Wirtschaftsprüfer ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen dann nicht prüfen darf, wenn er "Rechts- oder Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in dem zu prüfenden Jahresabschluß gestaltend und nicht nur unwesentlich auswirken". Diese Regelung geht nicht nur über die in den Vereinigten Staaten geltende Beschränkung durch den Sarbanes-Oxley Act hinaus, sie schließt strenggenommen auch so gut wie nichts aus.

Schließlich wird eine Prüfstelle für Abschlüsse, über die Aufsicht der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hinaus, neu installiert: Es gilt, internationale und nationale Bilanzrechtsregeln stärker durchzusetzen. Hierzu haben das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium der Finanzen am 8. Dezember letzten Jahres den Referentenentwurf eines Bilanzkontrollgesetzes (BilKoG) veröffentlicht. Nach diesem ist eine privatrechtlich organisierte Prüfstelle für Rechnungslegung einzurichten (§ 342b Abs. 1 S. 1 HGB-E) und durch Vertrag vom BMJ im Einvernehmen mit dem BMF anzuerkennen.

Die Prüfstelle prüft, ob der zuletzt festgestellte Jahresabschluß und Lagebericht oder Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines kapitalmarktorientierten Unternehmens den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entspricht. Die Prüfstelle prüft (1) bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für einen (wesentlichen) Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften, (2) auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder (3) stichprobenweise ohne besonderen Anlaß. Sie ist auf Mitwirkung des geprüften Unternehmens angewiesen. Die Prüfstelle stellt gegebenenfalls Fehler fest, überwacht deren Beseitigung und berichtet über das Prüfungsergebnis. Wird die Mitwirkung verweigert, kann die BaFin die Prüfung und Berichtigung der Rechnungslegung mit öffentlich-rechtlichen Mitteln durchsetzen.

Das sogenannte Enforcement-Verfahren ist damit zweistufig angelegt und im internationalen Vergleich einmalig: Der direkten Tätigkeit der BaFin geht eine solche der privatrechtlich organisierten Prüfstelle für Rechnungslegung in der Regel vor. Über die Finanzierung, Ansiedlung und personelle Besetzung dieser Prüfstelle besteht bisher ebensowenig endgültige Klarheit wie über den Umfang des notwendigen Know-hows bei der BaFin.

Mit der Einrichtung einer nationalen Enforcement-Institution kann erkennbar nur eine Zwischenlösung erreicht werden, weil national geprägte Auslegungen von IFRS/IAS dem Charakter internationaler Bilanzrechtsregeln nicht gerecht werden können. Insofern sollte das deutsche Enforcement mittelfristig von einer europäischen Einrichtung abgelöst werden. Da jedoch auch andere Staaten nationale Lösungen anstreben, könnte durch die deutsche Institution die Kooperation mit anderen Regulierern vorbereitet werden.

Die private Enforcement-Institution könnte in Berlin angesiedelt werden, analog dem dort bereits vorhandenen Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC), das unter anderem deutsche Interessen beim IASB wahrnehmen soll. Ein wesentliches Problem ist die personelle Besetzung und die Finanzierung der Enforcement-Institution. Zwar soll in das Gremium praktische Erfahrung eingebracht werden, aber die Institution muß glaubwürdig genug die Interessen der Adressaten der Rechnungslegung vertreten. Dazu dürfen die Bezüge zur Wirtschaft nicht zu eng sein.

Mit der Übernahme der von einem privaten Gremium geschaffenen IFRS/IAS via Brüssel (EU) in das nationale Recht sowie der Verbindung von privater und staatlicher Enforcement-Institution geht Deutschland ein Stück weiter auf dem Weg einer Deregulierung und der Verbindung von kodifiziertem Recht mit soft law. Wie weit die Interessen der Adressaten der Rechnungslegung damit geschützt werden können, bleibt abzuwarten. Der Umbruch bindet Kapazitäten in den Unternehmen, den neu zu schaffenden Institutionen und den Hochschulen, die sich mit der Thematik beschäftigen. Viele Details sind noch ungeklärt und harren der tieferen Durchdringung. Das zeigt auch die in letzter Zeit stark wachsende Zahl an Beiträgen, die sich mit den Gesetzesvorhaben beschäftigen.

Der Autor, Professor Dr. Dr. h. c. Wolfgang Ballwieser, ist seit 1992 Direktor des Seminars für Rechnungswesen und Prüfung an der Ludwig-Maximilians-Universität München.

Zur Vertiefung der aufgezeigten Aspekte veranstaltet die Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. am 29. April 2004 in Köln ihre diesjährige Schmalenbach-Tagung (Informationen: Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., Tel. 0 22 34/48 00 97, E-Mail: sg@schmalen bach.org und www.schmalenbach.org).

Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 08.03.2004, Nr. 57 / Seite 22

© Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH 2009.
Alle Rechte vorbehalten.
Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte erwerben
Dax
Tec
Dow
Nas
09.07.2009 | 17:45
Dax 4.630,07
+1,26 %
 
        Vortag
09.07.2009 | 21:59
Name Kurs in %
DAX 4.630,07 +1,26%
Eurostoxx 50 2.313,87 +0,98%
Dow Jones 8.180,90 +0,03%
MDAX 5.550,00 +1,05%
Nasdaq 100 1.416,92 +0,38%
Nikkei225 9.291,06 −1,38%
REX 366,08 +0,06%
SDAX 2.794,49 +0,43%
S&P500 879,56 −0,17%
TecDAX 613,19 +0,97%
Bund Future 121,90 € −0,38%
EUR/USD 1,4036 +1,18%
Gold 918,00 $ −0,65%
Rohöl Brent Crude 61,11 $ +1,13%
FAZ.NET Suchhilfe
F.A.Z.-Archiv Profisuche