Lockerung des Lotterie-Monopols

Lottogesellschaften klagen gegen Kartellamt

28. August 2006 Das staatliche Lotterie-Monopol wird weiter gelockert. Nachdem sich der Markt für Sportwetten durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon im Umbruch befindet, wird es nach einer Entscheidung des Bundeskartellamts privaten Vermittlern jetzt möglich sein, Spiele etwa an Tankstellen oder in Supermärkten anzubieten.

Das Bundeskartellamt untersagt es dem Deutschen Lotto- und Totoblock mit sofortiger Wirkung und unter Androhung hoher Geldbußen, die Lottogesellschaften zum Boykott von gewerblichen Vermittlungsstellen aufzurufen. Auch die Vereinbarung der Lottogesellschaften, Lotterien und Sportwetten nur in dem Bundesland anzubieten, in dem sie ihren Sitz haben, verstoße gegen deutsches und europäisches Kartellrecht.

Lottogesellschaften reichen Klage ein

Die staatlichen Lottogesellschaften wollen gegen die vom Bundeskartellamt verfügte Einschränkung ihrer Marktstellung vor Gericht ziehen. Gegen den Beschluß sei Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt worden, teilte der Deutsche Lotto- und Totoblock mit.

Die vom Bundeskartellamt geforderte Konkurrenz und Marktöffnung für private Vermittler würde Werbung und Spielsucht anheizen und widerspreche damit klar dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, sagte der Geschäftsführer von Lotto-Brandenburg, Horst Mentrup, am Montag in München. Damit mißachte das Kartellamt sowohl den ordnungsrechtlichen Auftrag der Lottogesellschaften wie auch das Urteil der Karlsruher Verfassungsrichter vom März, die Spielsucht einzudämmen.

„Schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung“

Die Verbraucher sollen laut Entscheidung des Bundeskartellamts künftig die Möglichkeit haben, zwischen den regionalen Anbietern, deren Gebühren teilweise erheblich voneinander abweichen, zu wählen. Kartellamtschef Ulf Böge erklärte am Montag in Bonn, die Beschränkung der Lotto-Gesellschaften auf ihr jeweiliges Bundesland stelle eine „besonders schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung“ dar. Durch die Öffnung werde zugunsten der Verbraucher der Wettbewerb der Gesellschaften untereinander belebt.

Die gewerblichen Spielvermittler sind generell nicht an das Regionalitätsprinzip gebunden: Sie vermitteln Spielaufträge gegen Provision an Lottogesellschaften ihrer Wahl, mit der dann der Verbraucher einen Lotterievertrag schließt.

Der Versuch der Lottogesellschaften, das zu unterbinden, wurde schon 1999 vom Bundesgerichtshof untersagt. Zunächst ging es nur um die Anwerbung von Kunden durch Postversand oder Internet. Nun wehrt sich der Lottoblock gegen stationäre Annahmestellen; dafür war er schon Ende Mai vom Kartellamt abgemahnt worden.

„Geringes Gefährdungspotential“

In der Entscheidung des Kartellamts wird hervorgehoben, daß der Verbraucher bisher keine Möglichkeit habe, die billigste Lottogesellschaft und die mit den für ihn interessantesten Spielangeboten zu wählen. Das beschränke „in spürbarer Weise“ den Wettbewerb und beeinflusse auch den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Denn das Bundesgebiet sei unter den Lottogesellschaften aufgeteilt und auch der grenzüberschreitende Wettbewerb in der EU werde spürbar beschränkt.

Zudem sei es kartellrechtswidrig, die Gewinnmöglichkeiten für Spielvermittler zu begrenzen. Der Boykott stationär tätiger gewerblicher Spielvermittler kann nach Ansicht des Kartellamts nicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März dieses Jahres zu privaten Sportwetten gestützt werden.

Die Lottogesellschaften mit ihren insgesamt etwa 25.000 Annahmestellen verfügen auf den jeweiligen regionalen Märkten über Marktanteile von mehr als 80 Prozent. Gegen den Boykott gewehrt hatte sich der Spielvermittler Fluxx, der neben Faber und Tipp 24 zu den größten in Deutschland zählt. Die Kanzlei Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier, die Fluxx vertritt, weist darauf hin, daß das Unternehmen bis Ende des kommenden Jahres 2000 Einrichtungen zur Lottoannahme in Supermärkten und Tankstellen plant.

Die Aktien der privaten Wettanbieter profitierten am Montag von der Entscheidung des Bundeskartellamts. Bis zum Nachmittag legten die Papiere von Fluxx um 41 Prozent auf 6,09 Euro zu, die Aktie von Tipp 24 stieg um 6 Prozent auf 18,06 Euro.

Hohe Geldbußen drohen bei Mißachtung

Der Beschluß ist sofort vollziehbar - offenbar weil es in diesem Punkt Zweifel gibt - mit einem warnenden Hinweis an die Lottogesellschaften versehen: „Auch wenn nicht davon auszugehen ist, daß die Verantwortlichen der maßgeblich von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften die sofort vollziehbaren Verfügungen des Beschlusses mißachten werden, wird darauf hingewiesen, daß jede fahrlässige oder vorsätzlich Zuwiderhandlung“ eine Ordnungswidrigkeit darstelle.

Gegen die Lottogesellschaften könnten Geldbußen bis zu einer Million Euro verhängt sowie darüber hinaus bis zu zehn Prozent des vergangen Jahresumsatzes verlangt werden. Insgesamt betrug der Jahresumsatz der Lottogesellschaften 2005 mehr als acht Milliarden Euro.



Text: FAZ.NET mit Material von F.A.Z., 28.08.06, Mü.; AFP, dpa, AP, Reuters
Bildmaterial: ddp

 
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