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Steuerpolitik

Geschäftsauto kann teurer werden



Wirtschaftsverbände beklagen "systemwidrige Belastung für Unternehmer"
12. Juni 2008 
Das Bundesfinanzministerium will Unternehmer, die ihren Geschäftswagen zu einem geringen Teil auch privat nutzen, stärker zur Kasse bitten. Sie sollen pauschal nur die Hälfte der gezahlten Umsatzsteuer sich vom Finanzamt erstatten lassen oder als Vorsteuer von der Mehrwertsteuer abziehen können, die sie für ihre eigenen Leistungen kassieren und an das Finanzamt weiterleiten müssen. Das sieht der Entwurf für das Jahressteuergesetz 2009 vor. Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft protestieren gegen die Änderung.

Tatsächlich würde sich ein Geschäftsmann, der sein Auto überwiegend dienstlich nutzt, mit der Neuregelung deutlich schlechter als heute stellen. Selbst wenn er das Auto im Wert von beispielsweise 50.000 Euro zu 90 Prozent für seine Geschäfte benötigt, würde ihm das Finanzamt nur noch die Hälfte der darauf gezahlten Mehrwertsteuer von 9500 Euro erlassen. Er bekäme damit nur 4750 Euro vom Finanzamt zurück. Bisher erhält er zunächst die volle Mehrwertsteuer erstattet, überweist aber anschließend jedes Jahr einen Betrag an den Fiskus, der von der privat veranlassten Fahrleistung abhängt. Bei einer neunzigprozentigen geschäftlichen Nutzung zahlt er damit faktisch nur ein Zehntel der Mehrwertsteuer. Der Unterschied zwischen alter und neuer Regelung kann beträchtlich sein. In dem genannten Fall hätte der Geschäftsmann 3800 Euro weniger in seinem Portemonnaie.

Missbrauch soll erschwert werden

Früher war alles leichter: IFA F9 von 1955, der einmal Dienstwagen des Zentralinstituts für Kernphysik Dresden war

Der Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz enthielt diese Änderung des Umsatzsteuerrechts noch nicht. Die Vorschrift diene der Steuervereinfachung und der Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen, heißt es nun. In der Begründung wird hervorgehoben, dass die Neuregelung nicht Fahrzeuge trifft, die ausschließlich unternehmerisch verwendet werden. "Dazu gehören auch Fahrzeuge, die vom Unternehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer gegen Entgelt überlassen werden."

Acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben in der Sache an Steuerstaatssekretär Axel Nawrath geschrieben. Sie weisen darauf hin, dass die Neuregelung gegen das tragende Prinzip der Umsatzsteuer verstößt, nämlich dass Unternehmer nicht belastet werden sollen. "Jede Beschränkung des Vorsteuerabzugs ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität und damit eine systemwidrige Belastung für Unternehmer", kritisieren sie. Auch wirke die Neuregelung ungleich. Wer sein Auto überwiegend geschäftlich nutze, würde belastet, wer es überwiegend privat nutze, bekäme Geld vom Fiskus geschenkt. Auch sei keine Steuervereinfachung zu erwarten. Wenn ein Auto im Jahr nach der Anschaffung nur noch geschäftlich genutzt werde, müsse es zu einer Korrektur der Vorsteuerbeschränkung kommen. Also müsse der Unternehmer, aber auch die Finanzverwaltung permanent den Umfang der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs überprüfen.

Eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs, wie sie jetzt geplant ist, gab es schon einmal. Sie ist wegen eines handwerklichen Fehlers des Gesetzgebers aufgehoben worden. Damals führte die Regelung zu seitenlangen Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung.

Tatsächliche Nutzung

Finanzämter müssen künftig bei der Besteuerung von Dienstwagen stärker als bisher auf die tatsächliche Nutzung achten. Das hat der Bundesfinanzhof in zwei am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzurteilen klargestellt (Az.: VI R 68/05 und VI R 85/04). So können Dienstwagenfahrer künftig mit einer geringeren Besteuerung rechnen, wenn sie ihr Fahrzeug für die Fahrt zur Arbeitsstätte nur bis zum nächstgelegenen Bahnhof nutzen und dann mit dem Zug weiterfahren. Dazu müsse der Betroffene jedoch darlegen, dass er den Wagen tatsächlich nicht für die gesamte Strecke genutzt habe - etwa durch die Vorlage einer Jahresbahnkarte, die auf ihn ausgestellt ist.

In einem zweiten Urteil legten die obersten Finanzrichter fest, dass bei Außendienstmitarbeitern der Betriebssitz als Arbeitsstätte gilt. Auch hierbei komme es darauf an, dass der Dienstwagen neben den üblichen Fahrten zum Kunden tatsächlich auch für den Weg zum Betriebssitz genutzt wurde. Für den entschiedenen Fall, dass der Mitarbeiter mit dem Dienstwagen einmal wöchentlich in das Unternehmen fährt, müsse deshalb die tatsächliche Anzahl der Fahrten ermittelt werden, betonte das Münchner Bundesgericht. Hintergrund der Urteile ist die Besteuerung des geldwerten Vorteils, der sich durch die private Nutzung des Dienstwagens ergibt. Wird diese pauschal mit 1 Prozent besteuert, so erhöht sich die Besteuerung um monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer, der zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt, wenn der Wagen auch zu diesem Zweck benutzt werden kann. (cbu.)

Text: mas., F.A.Z.
Bildmaterial: ddp, dpa
 
 
Lesermeinungen zum Beitrag [2]
Krank + dem Sozialneid Rechnung tragend! 12.06.2008, 16:48
Steuervereinfachung !! 12.06.2008, 15:13
 
   
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