Open Access

Forscher sind nicht normale Angestellte

Von Volker Rieble

Die Bibliothek der Technischen Universität Cottbus

Die Bibliothek der Technischen Universität Cottbus

29. April 2009 Der „Heidelberger Appell“ von Roland Reuß sorgt sich um die Freiheit des Autors, selbst zu entscheiden, ob, wo und wie seine Werke veröffentlicht werden. Diese Freiheit ist in Gefahr, wenn Wissenschaftler ihre Forschungsergebnisse mit dem Argument einem „open-access-System“ überantworten müssen, dass der Staat ihre Forschung finanziere und deswegen verlangen könne, dass Forschungsergebnisse kostenfrei und insbesondere im Netz veröffentlicht werden. Rechtlich wirft der (eigennützige, weil kostensparende) Vorstoß der „Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen“ Fragen auf, die nur in Fachkreisen diskutiert werden. Dabei geht es um die Rechte des wissenschaftlichen Publizisten als Individuum und um den institutionellen Schutz der Wissenschaftsfreiheit, der Pressefreiheit und des Wettbewerbs.

Zunächst einmal ist es richtig, dass Arbeitnehmer oder Beamte, die für ihre Dienste bereits bezahlt werden, die Nutzung ihrer dienstlich hergestellten Werke durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn hinnehmen müssen (§ 43 Urheberrechtsgesetz). Ebenso verhält es sich mit Diensterfindungen nach dem Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz.

Das Urheberrecht ist Persönlichkeitsrecht

Nur ist der Wissenschaftler kein normaler Arbeitnehmer. Die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG verleiht ihm das unentziehbare Recht, selbst zu entscheiden, ob, wo und wie seine Werke veröffentlicht werden. Ein publizistischer Anschluss- und Benutzungszwang (vergleichbar der kommunalen Wasserversorgung) ist verfassungswidrig. Diese Individualfreiheit gilt schon immer und ungeachtet des Umstandes, dass die Forschung an Universitäten und Großforschungseinrichtungen mit Steuergeldern finanziert ist. Der Staat erwirbt durch Wissenschaftsfinanzierung keine Nutzungsrechte an Forschungsergebnissen. Das Grundgesetz baut darauf, dass Wissenschaftler eigenverantwortlich publizieren – und hierzu vom wissenschaftlichen Wettbewerb und von der persönlichen Neugier und Schaffenskraft angetrieben werden. Jedweder Publikationszwang ist damit unvereinbar. Abgesehen davon: In der Lebenswirklichkeit werden Publikationen nachts und am Wochenende, also in der Freizeit geschrieben. Da gehört der Forscher sich selbst.

Im Arbeitnehmererfindungsrecht hat man ein auf den ersten Blick vergleichbares Wissenschaftlervorrecht 2002 abgeschafft. Seitdem dürfen Universitäten und Forschungseinrichtungen die Diensterfindungen ihrer Wissenschaftler verwerten (gegen Ertragsbeteiligung). Immerhin respektiert § 42 Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz das Individualrecht des Wissenschaftlers, der autonom entscheidet, ob er seine Erfindung offenbart. Jene Regelung kann kein Vorbild sein. Der entscheidende Unterschied: Dort geht es um die wirtschaftliche Verwertung von Diensterfindungen – das Wissenschaftler-Urheberrecht ist hingegen Persönlichkeitsrecht. Seiner Ökonomisierung steht die Wissenschaftsfreiheit entgegen.

Entrechtung des Autors

Eben darin liegt der Fehler der Open-access-Bewegung: Sie sieht Wissenschaftspublikationen nur unter Ertrags- und Kostengesichtspunkten und meint deswegen, auf das Publikationsrecht des steuerfinanzierten Autors Zugriff nehmen zu können. Verbindungen eines Wissenschaftlers zu einem Verlag sind keine „Profit- oder Vertriebsstrukturen“, sondern Ausdruck einer persönlichen und wissenschaftsgeprägten Vertrauensbeziehung. In welcher Zeitschrift und bei welchem Verlag er veröffentlichen möchte, entscheidet der Autor nach wissenschaftlichen und nicht nach ökonomischen Gründen. Dieses Recht würde schon durch eine Zweitveröffentlichungspflicht nachhaltig verwässert. Schließlich sind Wissenschaftler ihrerseits als Herausgeber von Zeitschriften aktiv. Auch diese Betätigung ist von der Wissenschaftsfreiheit geschützt und würde durch Veröffentlichungsabführpflichten vereitelt.

Man sieht: Frei ist bei Open access nur der Leser; seine Freiheit wird durch die „anti-autoritäre“ Entrechtung des Autors erkauft. Das Grundgesetz sieht es – für die Wissenschaft – spiegelverkehrt. Auf den Wissenschaftler als Autor kommt es an!

Staatsfreiheit der Wissenschaftspresse

Der Individualfreiheit ist nur gedient, wenn der Autor frei entscheiden darf, ob er traditionell in einem privatwirtschaftlich verlegerisch betreuten oder in einem elektronischen und freien Medium publiziert. Die „Erwartung“ der Allianz der Wissenschaftsorganisationen muss eine unverbindliche Empfehlung bleiben; jeder wirtschaftliche und soziale Druck in Richtung open access hat zu unterbleiben. Alles, was die individuelle Freiheit fördert, ist willkommen. Und wenn doch Druck ausgeübt wird, muss Rechtsschutz greifen. Ein Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit ist auch für Universitäten und Forschungseinrichtungen peinlich.

Hier fangen die institutionellen Probleme an. Wissenschaftsserver wie ZORA in Zürich gleichen einem Verlag. Von Lehrstühlen, Institutionen und Forschungseinrichtungen betriebene Online-Publikationen sind elektronische Wissenschaftszeitschriften. Deswegen lautet die institutionelle Frage: Darf der Staat mit Steuermitteln in die Wissenschaftspublizistik eingreifen? Das Bundesverfassungsgericht hat das Adenauer-Staatsfernsehen verboten und Pressesubventionen untersagt. „Staatliche Förderungen dürfen bestimmte Meinungen oder Tendenzen weder begünstigen noch benachteiligen.“ (BVerfGE 80, 124).

Dementsprechend ausgeschlossen ist ein echter Staatsverlag, soweit er nicht hoheitliche Werke druckt. Der Staat hat sich aus der Meinungsbildung in den Medien herauszuhalten. Das gilt erst recht und besonders für die Wissenschaftspresse, weil Pressefreiheit und Wissenschaftsfreiheit gemeinsam den Staatseinfluss auf Inhalte verbieten. Für eine „öffentlich-rechtliche Grundversorgung“ mit wissenschaftlichen Fachzeitschriften, finanziert vom Steuer oder Studiengebührenzahler, fehlt die verfassungsrechtliche Grundlage.

Das Recht der Universitäten

Wie nun verhält sich der von der Max-Planck-Gesellschaft betriebene Open-Access-Server zur Staatsfreiheit der Wissenschaftspresse? Dürfen staatsfinanzierte Fakultäten oder Lehrstühle (und nicht der Lehrstuhlinhaber als Person!) eine wissenschaftliche Fachzeitschrift oder eine Schriftenreihe herausgeben? Darf eine staatliche Universität einen eigenen Universitätsverlag betreiben? Diese Fragen werden bislang nur am Rande und unter wettbewerbs- und beihilferechtlichen Aspekten diskutiert (wie beim Internetangebot der Rundfunkanstalten).

Klar ist zunächst eines: Aus der Bibliotheksfunktion lassen sich keine Publikationsrechte ableiten. Eine Bibliothek produziert nicht; sie hat nur Hilfsfunktion. Digitalisierung wird Bibliothekare verdrängen. Das strenge Grundprinzip der staatsfreien Meinungsbildung auch in der Wissenschaft kann relativiert werden nur durch die eigene Grundrechtsposition der Universitäten. Eine Universität muss berichten dürfen, worüber an ihr erforscht wird; das gehört zu ihren Aufgaben und ist in den Hochschulgesetzen der Länder auch formuliert. Auch ein eigener (elektronischer) Universitätsverlag für eigene Schriften wie Dissertationen, Habilitationen ist denkbar. Traditionelle Nutzer sind froh, wenn schlechte Dissertationen auf Servern verschimmeln. Die schönen Freiburger Universitätsblätter oder die von der Juristischen Fakultät herausgegebenen Münchener Universitätsschriften müssen nicht bangen.

Es muss eine Alternative geben

Die maßgebende Grenze ist dort zu ziehen, wo der Zusammenhang zu eigener Forschungstätigkeit endet, wenn also über den eigenen „Werk- und Wirkbereich“ der Universität hinaus Wissenschaftspublizistik betrieben wird. Das ist keine gesetzliche Aufgabe der Universität und mithin verboten – schon nach den Landeshochschulgesetzen (in Bayern: Art. 2 Abs. 7). Staatliche Forschungsfinanzierung trägt keine Aufgaben- und Funktionszuweisung – jenes Argument ist sinnfrei.

Im Gegenteil: Nur eine klare Grenzziehung sichert die freie Wissenschaftspublizistik vor „Austrocknung“ und ist damit institutioneller Garant für die individuelle Wissenschaftsfreiheit. Nur solange es eine Alternative zum staatlichen open-access-Server gibt, sind Wissenschaftler vor der Monopolmacht des Staatswissenschaftsverlages (oder -servers) geschützt. Man denke an die Zensurgefahr durch political correctness.

Wissenschaftsfreiheit geht vor Verbraucherinteresse

Ein besonderes Wort gilt Großforschungseinrichtungen, die ein eigenes Kosteninteresse an open access formulieren. Ihre Aufgaben sind gesetzlich nicht beschrieben. Sie sind staatlich finanziert, aber privatrechtlich verfasst. Daraus leiten sie ihre Freiheit ab. Doch hat das Bundesverfassungsgericht für den Staatszugriff auf die freie Presse stets den Vorbehalt des Gesetzes hochgehalten. Solange eine gesetzliche Grundlage fehlt, wird man den Großforschungseinrichtungen die Berechtigung zu wissenschaftsverlegerischer Betätigung absprechen müssen. Das Staatsabkommen über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen nennt nur die zur „Erfüllung der Forschungsaufgaben erforderlichen Mittel“. Auch die „Rahmenvereinbarung Forschungsförderung“ sagt nichts zu Publikationsaufgaben.

Man kann also Roland Reuß und seinem „Heidelberger Appell“ zweifach zustimmen: Der einzelne Wissenschaftler darf nicht einmal „sanft“ an der freien Wahl des Veröffentlichungsmediums für seine Erkenntnisse gehindert werden. Universitäten und Großforschungseinrichtungen haben keine wissenschaftspublizistische Funktion. Wissenschafts- und Pressefreiheit setzen auf freie Autoren und freie Verleger. Das Kosten- und das Sparinteresse des Wissenschaftsverbrauchers rechtfertigt keine Freiheitsbeschränkung.

Volker Rieble lehrt Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: picture-alliance / dpa/dpaweb

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