Von Jürgen Kaube
10. April 2008 Der Literaturkritiker und Chemnitzer Lateindozent Burkhard Müller hat eine eigenwillige These vorgebracht. In seiner Rezension eines Bandes mit Aufsätzen des Mannheimer Germanisten Jochen Hörisch Anfang März in der Süddeutschen Zeitung wirft er diesem die Formulierung vor, Gesetze wie das Bürgerliche oder das Strafgesetzbuch regelten, was rechtlich zulässig sei. Wenn diese Aufteilung des Rechts überhaupt einen Sinn habe (Gesetze wie klang eigentlich mehr wie eine exemplarische Erwähnung), dann müsse man sagen: Nur das Strafrecht regele Zulässigkeit, das Zivilrecht hingegen habe seine Leitidee in der Wahrung des Friedens unter den Bürgern.
Einfaches Nachdenken ergibt, dass diese Bemerkung ihrerseits ganz gewiss keinen Sinn hat, jedenfalls keinen juristischen oder rechtssoziologischen. Warum der Frieden unter den Bürgern mehr durch die Regelung der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften wegen Formmangels als durch den Beleidigungsparagraphen gewahrt werden soll und inwiefern überhaupt sinnvoll zwischen Friedenswahrung und der Normierung zulässigen Verhaltens unterschieden werden sollte, ist unerfindlich.
Aber nur juristisch. Literaturkritisch hatte Müllers Belehrung selbstverständlich den Sinn, den Unfrieden des lesenden Bürgers Müller mit dem schreibenden Bürger Hörisch zu demonstrieren. Unter Inkaufnahme eigenen Unfugs also attackierte Müller Hörisch mit allen Mitteln, fand viele seltsame Formulierungen in jenem Buch - Texte sind der Abgrund von Gründen sowie achtmal Abgrund und abgründig auf einer Seite -, falsche Zählungen der Buchstaben im lateinischen Alphabet, fehlerhaften Begriffsgebrauch - es sei kein Paradox, wenn Konservative die Welt revolutionieren oder die Avantgarde mehr langweilt als die Klassiker! -, überhaupt schwache Lateinkenntnisse und haltlose Assoziationen, wenn Hörisch etwa zu Wilhelm Raabes greulich erzählendem Heinrich Stopfkuchen Schaumann das Wort Gretchens Heinrich, mir graut vor dir bei Goethe einfällt.
Hörisch reagierte hierauf nicht mit Achselzucken, sondern mit einem offenen, elektronisch verteilten Brief, in dem er eine Entschuldigung für das verlangte, was er als peinliche, unverschämte, sachfremde Pöbelei empfand. Müller war auf Reisen, dafür antwortete der ihm befreundete Schriftsteller Georg Klein, das Vorgehen Hörischs - nicht Hörisch selbst - sei erstaunlich, überempfindlich, hocheitel, unangenehm machtbewusst und dünkelhaft. Hier versuche jemand, Druck gegen einen Kritiker auszuüben. Na ja, wenn das Druck ist, dann hat der Rezensent ja auch versucht, Druck auf den Zeitungsleser auszuüben, das Buch gar nicht erst aufzuschlagen.
Danach hat Müller geantwortet - all das ist nachzulesen im Perlentaucher. Er belegt seine Kritik am Latein des Professors, zählt das Alphabet noch einmal für ihn nach und gibt sich selbst auch in allen anderen Punkten recht. Hörisch versuche als Professor von ihm, Müller, den er, Hörisch, als Unterling wahrnehme, eine Geste der Unterwerfung zu erzwingen, ja ihn kaltzustellen. Stellt sich jetzt nur noch die Frage: Formmangel oder Beleidigung, Strafrecht oder Zivilrecht? Oder einfach nur Nichtigkeit?
Buchtitel: Ich möchte lieber doch - Fernsehen als literarische Anstalt
Buchautor: Wasner, Alexander
Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10.04.2008, Nr. 84 / Seite 34