Von Michael Pawlik
21. Juni 2009 In einem Streitgespräch mit Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (F.A.Z. vom 11. März) beklagte Winfried Hassemer, Strafrechtsprofessor in Frankfurt und bis 2008 Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, die Expansionstendenz der neueren Kriminalpolitik. Die zahlreichen neuen Strafvorschriften, die Anhebung der Strafrahmen und nicht zuletzt die erhebliche Ausweitung heimlicher Ermittlungsmethoden belegten, dass das Streben nach immer mehr Sicherheit den Respekt vor der Freiheit der Bürger zu untergraben drohe. Unter der Herrschaft des Sicherheitsparadigmas sei kein Kraut gegen das Argument gewachsen, morgen könne vielleicht ein Verbrechen geschehen, das sich heute durch die geeigneten rechtlichen Vorkehrungen noch abwenden lasse. Weil das Bedürfnis nach Sicherheit strukturell unstillbar ist, gefühlte Sicherheitslücken aber nach Prävention rufen, neigen präventiv ausgerichtete Rechtsgebiete nach der überzeugenden Analyse Hassemers zur beständigen Verschärfung.
Eine solche präventive Ausrichtung wird seit geraumer Zeit auch dem Strafrecht zugeschrieben, und zwar keineswegs nur von konservativen Kriminalpolitikern, sondern auch von liberal und progressiv gesinnten Wissenschaftlern. Seit gut dreißig Jahren gehört es in den Strafrechtslehrbüchern geradezu zum guten Ton, die Legitimität der Strafe auf ihre präventiven Effekte zu stützen. Vergeltungstheoretische Strafbegründungen gelten je nach Temperament des Kritikers als vorgestrig oder sogar geradewegs als verfassungswidrig. Vergangenheitsfixiert und einer vormodernen Metaphysik des Ausgleichs von Schuld und Sühne verhaftet, blieben sie rettungslos hinter den Legitimationsstandards eines säkularen und effektivitätsorientierten Staatsdenkens zurück.
Die Logik der Präventionstheorie
In seinem Buch über die Legitimitätsvoraussetzungen von Strafe und Strafrecht macht Hassemer sich diese Kritik zu eigen. Der Hinweis, der Verurteilte habe sich gegen die Rechtsordnung vergangen, sei theoretisch in einem schlechten Sinn. "Er ist weltabgewandt, er bezieht sich auf Papierenes, er beschränkt sich auf das System von Norm und Normverletzung und zeigt sich gegenüber der Wirklichkeit der Dinge und Empfindungen als absolut gleichgültig. Und das reicht, jedenfalls in unserer normativen Welt der Rechtfertigung von Eingriffen in Grundrechte, nicht mehr." Die Rechtfertigung von Strafe müsse vielmehr darauf verweisen können, dass sie "Schäden beseitigt und Gefahren mindert, kurz: dass sie den Eingriff wert ist, weil sie hienieden Gutes tut".
Strafe und Strafrecht lassen sich somit für Hassemer nur präventionstheoretisch legitimieren, die Präventionslogik aber tendiert, wie er eindringlich gezeigt hat, zu einer freiheitsfeindlichen Ausweitung der staatlichen Zugriffsbefugnisse. Die strafrechtliche Moderne scheint sich damit gegen sich selbst zu kehren. In einem Buch mit dem programmatischen Titel "Warum Strafe sein muss" kann dies freilich nicht das letzte Wort sein. Die Auflösung des legitimationstheoretischen Dilemmas findet Hassemer in der Überzeugung, "dass Angemessenheit des Strafens letztlich die beste Prävention ist". Für die Stabilität einer Rechtsordnung sei es unverzichtbar, dass sie im Großen und Ganzen nicht aus Angst vor dem ansonsten drohenden Knüppel, sondern aus Einsicht in ihre Vernünftigkeit befolgt werde. Einsichtig in diesem Sinn aber sei nur ein Strafrecht, das schuldangemessen straft und dabei "die Menschenrechte aller Betroffenen und Beteiligten nach Möglichkeit in Schutz nimmt".
Wohin mit der Vergeltungstheorie?
Das Hauptbedenken gegen diese Konzeption einer "Vergeltungstheorie in präventiver Verkleidung" liefert Hassemer redlicherweise gleich selbst mit. Stellt sie nicht einen bloßen Trick dar? Läuft sie nicht auf den Versuch hinaus, die - nach den vorangegangenen harten Worten Hassemers über die Vergeltungslehren reibt der Leser sich verwundert die Augen - "kostbare, freundliche und hilfreiche Konzeption einer Strafe, die den Menschen nicht wie einen Hund anfasst und ihn nicht unter die Gegenstände des Sachenrechts mengt, in eine Moderne zu retten, der diese normativen Rechtfertigungen der Strafe nicht mehr einleuchten oder jedenfalls nicht mehr hinreichen, die vielmehr darauf besteht, dass ein rationales Strafrecht zur Verbesserung der Welt geeignet sein, dass es günstige reale Folgen produzieren muss"?
Hassemer versichert pflichtgemäß, dass dem nicht so sei, über die Gründe dieser Einschätzung aber hüllt er sich in Schweigen. Diese Zurückhaltung kommt nicht von ungefähr. Trifft es nämlich wirklich zu, dass eine vergeltungstheoretische Strafbegründung unhaltbar ist, so steht ihr ein Platz auf der Bühne der modernen Strafzweckdiskussion nicht zu, unabhängig davon, ob sie in einem kantischen Gewand oder im Wams der neueren Präventionslehren auftritt. Alles andere liefe auf das Ansinnen an den Delinquenten hinaus, sich um der erfolgreichen gesellschaftlichen Integration willen einem unvernünftig motivierten Zwang zu unterwerfen. Eine Pflicht, die Unaufgeklärtheit der eigenen gesellschaftlichen Umwelt duldend hinzunehmen, ließe sich indessen eher als Aufopferung denn als Strafe kennzeichnen.
Von der Ausgangsthese zur konträren Position
Hassemer selbst schiebt die verquere Konstruktion einer integrationspolitisch vermittelten Beachtlichkeit der Gebote von Angemessenheit und Schonung denn auch rasch beiseite. Einige Seiten weiter schreibt er bereits, das Strafrecht dürfe das Vertrauen der Bürger nicht nur tatsächlich besitzen, sondern müsse es verdienen. Kurz darauf heißt es dann ganz offen: "Strafen muss sein, aber es muss sich an Grenzen halten, muss Prinzipien beachten. Diese Grenzen und Prinzipien dienen den Menschen, die vom Strafrecht betroffen sind; sie bieten ihnen Schonung und Hilfe. Sie machen die Rechtfertigung des Strafrechts aus."
Nicht weil es die Leute so erwarten, soll das Strafrecht maßvoll und schonend verfahren, sondern weil dies gut und richtig ist. Die Idee gerechter, die Personalität des Beschuldigten achtender Vergeltung hat das Kostüm der Präventionslehre abgeworfen und steht in ihrer wahren Gestalt vor dem gleichermaßen überraschten wie erfreuten Leser. Mit Hassemers Ausgangsthese ist dieses Ergebnis zwar unvereinbar, an seiner sachlichen Überzeugungskraft ändert das aber nicht das Mindeste. Wenn die Forderung nach maßvoll-achtsamer Vergeltung Metaphysik ist, so ist sie doch jedenfalls eine solche, ohne die eine freiheitlich-humane Strafrechtsordnung nicht auskommt.
Altmodischer als der Autor selbst glaubt
Hassemers Weg von einer modernistisch unterkühlten Präventionsrhetorik zu einer Rechtsmetaphysik klassischer Provenienz ist mit dieser Reverenz an das Vergeltungsdenken noch nicht zu Ende. Zu den Vorgaben, die der Strafgesetzgeber beachten müsse, gehören in Hassemers Worten nicht nur die Normen des Grundgesetzes, sondern auch weitere "fundamentale Regeln, die nicht ausdrücklich in der Verfassung stehen, die jedoch unsere Rechtskultur ausmachen, an der unser Herz hängt: Regeln, deren systematische Verletzung uns in eine andere Art von Alltagswelt und Gesellschaft katapultieren würde und die die allermeisten von uns deshalb nicht ertragen könnten".
Welche Regeln Hassemer dabei genau im Auge hat, bleibt leider weitgehend im Dunkeln; das von ihm angeführte strikte Folterverbot lässt sich bereits aus der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes und nicht erst aus ungeschriebenen Regeln unserer Rechtskultur herleiten. Jedenfalls ist dieses Bekenntnis zu überpositiven, für die Ausgestaltung des positiven Rechts aber dennoch verbindlichen Regeln merkwürdig unzeitgemäß und auch weit weniger überzeugend als die vorangegangenen straftheoretischen Überlegungen, zumal aus dem Mund eines ehemaligen Verfassungsrichters und beredten Fürsprechers des Werts, der der Formalisierung der sozialen Kontrolle durch das Recht zukommt.
Alles in allem ist Hassemer somit altmodischer, als er sich gibt, und wohl auch, als er selber glaubt. Ist es nur politisches Wunschdenken, das ihn zu seinen Ausflügen auf vermintes Terrain motiviert, oder deutet sich darin an, dass die Geringschätzung der Tradition des eigenen Fachs, in der sich zahlreiche avancierte Rechtstheoretiker während der vergangenen Jahrzehnte gefielen, allmählich einer stillen, wenn auch noch halb widerwilligen Anerkennung weicht? Man wird sehen. Jedenfalls ist Hassemers Buch nicht nur als Produkt eines hellsichtigen Zeitdiagnostikers, sondern auch als Dokument eines theoriestrategischen Übergangs von noch unabsehbaren Folgen ein sorgfältiges Studium wert.
Winfried Hassemer: Warum Strafe sein muss. Ein Plädoyer. Ullstein Verlag, Berlin 2009. 368 S., geb., 22,90 Euro.
Buchtitel: Warum Strafe sein muss
Buchautor: Hassemer, Winfried
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: Ullstein Verlag