Einwanderung und Integration

Ausländische Inseln in der deutschen Rechtsordnung

Von Nasrin Karimi und Philippe Koch

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage spricht der Ehemann vor dem Kammergericht dreimal die nach iranischem Scheidungsrecht erforderliche Formel „Ich verstoße dich“ aus. Das Kammergericht nimmt das zu Protokoll und erklärt die Parteien, die seit 20 Jahren in der Bundesrepublik leben, nach Maßgabe des Rechts der Islamischen Republik Iran für geschieden.

Die Anwendung ausländischen Rechts, in diesem Fall islamisch-rechtlicher Bestimmungen, durch deutsche Behörden und Gerichte ist weder unüblich noch eine Ausnahme. Auch ist sie nicht etwa das Ergebnis der Willkür der Richter oder gar Folge einer Aufweichung des deutschen Rechtssystems durch ein Zusammenwirken zwischen einem etwaigen permissiven Nach-68-Zeitgeist und islamischen Kräften. Die Anwendung ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte folgt aus dem im deutschen internationalen Privatrecht geltenden Staatsangehörigkeitsprinzip. Deutsche Gerichte sind nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verpflichtet, in persönlich-rechtlichen Angelegenheiten ausländisches Recht anzuwenden, wenn die verfahrensbeteiligten Personen in Deutschland ihren gewöhnlichen Wohnsitz, aber keine deutsche Staatsangehörigkeit haben.

Im Fall der Familienrichterin aus Frankfurt, die in einem Prozesskostenhilfeverfahren Gewalttätigkeiten gegenüber der marokkanischstämmigen Ehefrau als Begründung einer unzumutbaren Härte zur Verkürzung des Mindesttrennungsjahrs unter Verweis auf eine Sure des Korans ablehnte, lag aber gerade nicht eine Angelegenheit vor, in der ausländisches Familienrecht anzuwenden war: Die Ehefrau besaß die deutsche Staatsbürgerschaft. Der Gerichtsbeschluss zeugt jedoch in paradoxer Weise davon, wie verunsichert inzwischen offenbar auch Richter sind, wenn sie über Lebenssachverhalte zu entscheiden haben, in denen die Beteiligten - vermeintlich - aus einem anderen Kulturkreis stammen. Der Reflex der Richterin, den Koran heranzuziehen, nur weil beide Verfahrensbeteiligte Personen muslimischen Glaubens sind, ist grob rechtsfehlerhaft und darüber hinaus der säkularen Rechtsordnung der Bundesrepublik wesensfremd.

Der Staat verliert an Bedeutung

Klassische Einwanderungsländer, insbesondere die angelsächsischen Staaten, haben in ihren Rechtsordnungen als Anknüpfung für die Bestimmung des anzuwendenden Personen- und Erbrechts den gewöhnlichen Aufenthalt gewählt. Ob vor deutschen Gerichten deutsches oder ausländisches Recht in persönlichen Angelegenheiten anwendbar ist, richtet sich dagegen nach der Staatsangehörigkeit der am Verfahren beteiligten Parteien. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers für das Staatsangehörigkeitsprinzip beruht auf der Annahme, es entspreche dem Interesse der Beteiligten, in persönlichen Angelegenheiten nach dem Recht ihres Herkunftsstaates beurteilt zu werden. Denn die Staatsangehörigkeit dokumentiere ihre fortdauernde Verbundenheit mit diesem Staat, und das vom Gesetzgeber der eigenen Nationalität geschaffene, auf die Person ihrer Nationalität ausgerichtete Recht sei am vertrautesten.

Diese Annahme ist jedoch fraglich, da die meisten Ausländer in der Bundesrepublik sesshaft geworden sind. Verkannt wird auch, dass im Zeitalter der Globalisierung der Staat für die politische, wirtschaftliche und soziale Existenz der Menschen zunehmend an Bedeutung verliert.

Unterdessen sind in Deutschland durch die Anwendung ausländischen Rechts Zonen entstanden, in denen die deutsche Zivilrechtsordnung für den nichtdeutschen Teil der Bevölkerung keine Geltung hat. Dieser Zustand gilt für mehr als sieben Millionen in Deutschland lebende Personen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind. Die Folge ist eine rechtliche Institutionalisierung von Parallelgesellschaften, die die Politik zu bekämpfen vorgibt. So werden Iraner von deutschen Gerichten ganz selbstverständlich nach dem Recht der Islamischen Republik Iran geschieden, ein Ägypter, der seit vierzig Jahren in Deutschland lebt und hier verstirbt, wird nicht nach deutschem, sondern nach dem ägyptischen Erbrecht beerbt. Zugleich bereiten Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts deutschen Juristen erhebliche Schwierigkeiten. Die Anwendung ausländischen Rechts begründet darüber hinaus ein rechtskulturelles Spannungsfeld, das der deutschen Öffentlichkeit und den verfahrensbeteiligten ausländischen Bürgern unter dem Gesichtspunkt der Rechtsakzeptanz nur schwer zu vermitteln ist.

Die Gerichtspraxis führt zu paradoxen Ergebnissen

So kennen beispielsweise islamisch geprägte Rechtsordnungen auf dem Feld des Familien- und Erbrechts eine Vielzahl tief verwurzelter rechtskultureller Besonderheiten, die dem deutschen Recht fremd sind, aber von den Gerichten anzuwenden sind. Für den islamisch-rechtlichen Kulturkreis seien beispielhaft die stark von der Scharia geprägten Scheidungsgründe sowie die systematische Benachteiligung von Frauen in der gesetzlichen Erbfolge erwähnt. Führt die Anwendung ausländischen Rechts zu Ergebnissen, die mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sind, ist die Rechtsnorm des anderen Staates zwar nicht anzuwenden. Es greift dann der deutsche Ordre public ein. In der Praxis nimmt jedoch die Rechtsprechung äußerst selten einen Verstoß gegen den deutschen Ordre public an. Es ist nicht die Aufgabe des Ordre-public-Vorbehalts, inländische Normen durchzusetzen.

Diese Gerichtspraxis führt oft zu paradoxen Ergebnissen. Denn regelmäßig werden in der Bundesrepublik lebende Ausländer, die längst integriert sind, in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren an dem Recht ihrer Herkunftsländer und den darin enthaltenen Wertungen „festgehalten“. Und dies, obwohl die wirtschaftlichen und sozialen Lebensumstände der in Deutschland lebenden Ausländer oft keine oder nur noch geringe Bezüge zu den Prämissen aufweisen, die den Wertungen der Rechtsordnungen ihrer Herkunftsländer zugrunde liegen. Warum sollte sich etwa eine seit zwanzig Jahren in Deutschland tätige Ärztin, die aus Iran stammt und in Deutschland integriert ist, nach iranischem Recht scheiden lassen oder das Sorgerecht ihrer Kinder dem schiitisch-iranischen Recht unterwerfen wollen, das den Kindesvater systematisch übervorteilt? Wie die anwaltliche Erfahrung belegt, lehnen die Migranten die Praxis deutscher Gerichte, im Familien- und Erbrecht ausländisches Recht anzuwenden, umso mehr ab, je stärker sie in der deutschen Gesellschaft integriert sind.

Das Staatsangehörigkeitsprinzip aufgeben

Zur die Aufgabe des Staatsangehörigkeitsprinzips zugunsten des Wohnsitzprinzips wird die für Ausländer bestehenden Privatrechtsenklaven auflösen und damit Konflikte zwischen den in den Herkunftsländern geltenden Rechtsordnungen sowie deren Wertungen und der deutschen Rechtsordnung vermeiden. Für Ausländer, die sich für eine gewisse Mindestdauer in Deutschland aufhalten, trüge die Anknüpfung an den gewöhnlichen Wohnsitz auf Grund seines unmittelbaren Bezugs zur konkreten Lebensumwelt sowohl ihrer kulturellen Identität als auch der Integration besser Rechnung als das Staatsangehörigkeitsprinzip. Die Anknüpfung an den gewöhnlichen Wohnsitz würde zur konsequenten Anwendung des deutschen Rechts in personenrechtlichen Fällen führen, in denen Nichtdeutsche beteiligt sind. Damit wäre nicht zuletzt auch der Justiz geholfen.

Die Autoren sind Rechtsanwälte in Berlin und vorwiegend mit Fällen mit Auslandsbezug befasst.



Text: F.A.Z., 04.10.2007, Nr. 230 / Seite 10
Bildmaterial: REUTERS

 
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