31. Januar 2007 Das Schema ist offenbar meistens ähnlich. Ein 37 Jahre alter Rechtsanwalt aus Süddeutschland, der sich bei einer Frankfurter Kanzlei auf eine in der Neuen Juristischen Wochenschrift“ ausgeschriebenen Stelle beworben hatte und schon bei der Vorauswahl ausgeschieden war, schickte postwendend ein Antwortschreiben. Schon aus der Stellenausschreibung, so der Brief, gehe hervor, dass nicht die Qualifikation, sondern das Alter ausschlaggebend für die Ablehnung gewesen sei.
Ein adäquater Berufsanfänger oder Bewerber mit bis zu zwei Jahren Berufserfahrung“, wie es der Anzeige geheißen habe, das sei doch eine Umschreibung für einen Alterskorridor, der Bewerber solle offenbar nicht älter als 32 Jahre sein. Eine derartige unsachliche Personalpolitik wird jedoch seit dem 18. August 2006 nunmehr auch in der BRD gesetzlich sanktioniert“, heißt es in dem Schreiben weiter.
Drohung mit einer Klage
Der Verfasser droht mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt, der Einschaltung der Presse und der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Mit einer Überweisung von 4000 Euro allerdings könne die Kanzlei das Ganze außergerichtlich aus dem Weg schaffen: Sollte die Zahlung fristgerecht erfolgen, werde ich über die Sache Stillschweigen bewahren.“
AGG-Hopping“ nennt sich neudeutsch solche finanziell motivierte Pseudobewerberei: Seit das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG) in Kraft ist, haben sich offenbar einige Menschen darauf spezialisiert, Arbeitgeber wegen angeblicher Verstöße zu verklagen. Sie bewerben sich mit standardisierten Schreiben, wohl wissend, dass sie nie eine Chance haben werden. Einziges Ziel ist es, anschließend eine Entschädigung zu kassieren, getreu dem Motto: diskriminiert – aber reich. Das Gesetz sieht eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern der ausgeschriebenen Position vor“, sagt die Frankfurter Arbeitsrechtlerin Doris-Maria Schuster von der Frankfurter Kanzlei Gleiss Lutz. In der Praxis verlangen die Hopper“ 4000 bis 6000 Euro – wenn sie nicht zu selten erfolgreich sind, könnten sie davon leben.
Völlig neu ist das nicht. Schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 18. August vorigen Jahres versuchten Leute, sich auf ähnliche Weise zu bereichern, damals allerdings noch unter der Berufung auf Paragraph 611a BGB. Entsprechend sprach man von 611a-Hopping“. Ging es dabei allerdings in der Regel um eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, so kann man jetzt auch wegen Altersdiskriminierung Klage erheben – oder wenigstens damit drohen. Von einer Welle“ will Hans Petermann, Geschäftsführer der Frankfurter Industrie- und Handelskammer, dann doch nicht sprechen – gleichwohl seien Einzelfälle der Kammer bekannt. Wie erfolgreich die Klagen seien, lasse sich noch nicht abschätzen, weil das Gesetz noch zu neu sei. Ein spektakulärer, allerdings ernstgemeinter Fall ist vor dem Frankfurter Arbeitsgericht anhängig. Sechs Piloten klagen unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgesetz gegen die Altersbeschränkung der Lufthansa von 60 Jahren (siehe: Lufthansa-Piloten klagen wegen Altersdiskriminierung).
Unternehmen brauchen Indizien
Eine Entscheidung wird für März erwartet. Schon beim 611a-Hopping“ hatte das Bundesarbeitsgericht allerdings entschieden, dass ein Unternehmen keine Entschädigung zahlen müsse, wenn die Bewerbung nicht ernst gemeint gewesen, sondern es allein um eine Entschädigung gegangen sei. Allerdings ist das nicht leicht zu beweisen. Als Belege wurden eine häufige Wiederholung angeführt oder erhebliche Unterschiede zwischen Anforderungsprofil und Bewerber. So verlor ein Student, der sich auf sieben Stellen beworben hatte, die nur für Frauen ausgeschrieben waren, in Köln eine Klage, ebenso ein Industriekaufmann in Hamm, der sich in ungekündigter Stellung auf einen Posten als Sekretärin beworben hatte, bei der er nur die Hälfte seines derzeitigen Gehalts bekommen hätte.
Allerdings: Will ein Unternehmen beweisen, dass es einem AGG-Hopper“ auf den Leim gegangen ist, braucht es Indizien. Die Kanzlei Gleiss Lutz bietet deshalb eine AGG-Hopper“-Kartei an, in die sie alle bekannten Fälle von Entschädigungsforderungen nach dem Gesetz aufnimmt. Wenn ein Unternehmen eine Forderung erhält, kann es unter der Mailadresse agg-archiv@gleisslutz.com unentgeltlich anfragen, ob es sich um einen AGG-Hopper“ handeln könnte.
Eher humorvoll ist die Frankfurter Kanzlei Greenfort mit dem Phänomen umgegangen. In einer ihrer Stellenausschreibungen hieß es: Bildhübsche dynamische Anwältinnen zwischen 25 und 35 Jahren mit deutlich zweistelligen Examina und akzentfreiem Englisch gesucht.“ Daneben, allerdings kleingedruckt: Wie viel Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz würde ein solcher Anzeigentext enthalten? Wer es weiß, sollte sich bei uns als Rechtsanwalt (m/w) im Arbeitsrecht bewerben.“
Text: F.A.Z.
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