25. Juni 2009 Bankkunden bekommen ein Rücktrittsrecht, wenn sie nach einer Beratung am Telefon ein Finanzgeschäft tätigen. Das teilte der SPD-Bundestagsabgeordnete Klaus Uwe Benneter am Mittwoch in Berlin mit. Die große Koalition hat damit die letzten Stolpersteine für ein Gesetz aus dem Weg geräumt, das den Schutz von Anlegern durch mehrere Maßnahmen verbessern soll. Am Freitag kommender Woche soll es vom Bundestag endgültig verabschiedet werden. Benneter bezeichnete das nun beschlossene Rücktrittsrecht als guten Kompromiss.
Die Bundesregierung hatte stattdessen geplant, telefonische Beratungsgespräche von den Geldinstituten aufzeichnen zu lassen. Abgesehen von datenschutzrechtlichen Problemen hätten wir damit aber insbesondere die Filialbanken bestraft, die bisher anständig beraten haben, sagte der SPD-Abgeordnete.
Protokoll als Beweismittel
Ausgeweitet werden auch die sonstigen Pflichten der Banken für Beratungsgespräche. Kunden sollen dadurch ihre Rechte vor Gericht leichter durchsetzen können. Die Geldinstitute müssen künftig ausführlich dokumentieren, welche Wünsche ein Investor geäußert hat und welches Produkt ihm der Berater weshalb empfohlen hat. Kunden erhalten einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihnen dieses Protokoll ausgehändigt wird - und zwar in der Regel noch vor Abschluss des Geschäfts. Dieses dient dann als Beweismittel in einem etwaigen Schadensersatzprozess, auch wenn die Beweislast - wie von Verbraucherschützern gefordert - nicht vollständig vom klagenden Anleger auf dessen Bank verlagert wird.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) soll durch diese Protokollpflicht außerdem ein Instrument an die Hand bekommen, die Einhaltung der Beratungspflichten zu kontrollieren. Bisher sei nicht nachprüfbar, heißt es in der Gesetzesbegründung, ob ein Bankangestellter etwa Renditechancen übertrieben oder Risiken verschwiegen habe. Geändert wird hierzu das Wertpapierhandelsgesetz; weitere Vorgaben werden in eine spezielle Verordnung aufgenommen. Diese verlangt, dass auch Anlass und Dauer der Beratung aufgezeichnet werden, ebenso die Empfehlungen des Bankberaters und die Gründe für die Einstufung in eine bestimmte Risikoklasse.
Nach zehn Jahren ist eine Klage ausgeschlossen
Verlängert wird die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung. Künftig gelten die allgemeinen Verjährungsregeln im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dies sind drei Jahre - die aber erst beginnen, wenn der Anleger von seinem Anspruch erfahren hat (oder erfahren konnte). Erst nach zehn Jahren ist eine Klage ausgeschlossen.
Bisher besteht eine Sonderregelung im Wertpapierhandelsgesetz mit einer kürzeren Frist, wodurch der Bundestag einst den Verkauf innovativer Finanzprodukte fördern wollte. Ein Sonderrecht für Banken gibt es nicht mehr, sagte Benneter. Die Finanzkrise betreffe auch Tausende von Anlegern, die ihr Geld verloren hätten, weil üppige Provisionen für die Berater wichtiger als die Wünsche der Kunden waren. Allerdings bleibt es bei kürzeren Fristen für Klagen wegen Prospektfehlern oder falschen Ad-hoc-Meldungen.
Mit demselben Paragraphenwerk will der Bundestag auch ein rundum erneuertes Schuldverschreibungsgesetz verabschieden, dessen jetzige Fassung weitgehend aus dem Jahr 1899 stammt. Dieses soll die Zustimmung von Gläubigern zu Umschuldungen erlauben, wenn Unternehmen oder auch ausländische Staaten eine Anleihe nicht mehr bedienen können. Bisher war dies praktisch ausgeschlossen, weil die Anleger einstimmig hätten zustimmen müssen. Künftig reicht eine einfache Mehrheit der Inhaber.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP
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Sehr geehrter Herr Kronenberger
12:52dass das auch immer so schwierig sein muss...
12:50Herr Michalski - Das EEG ist nicht genug
12:45Senkt das Kohlendioxid, esst Laugenbrezeln
12:44