Kunden unangemessen benachteiligt

Bundesgerichtshof kippt Gaspreiserhöhungen

29. April 2008 Verbraucher müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Gaspreiserhöhungen nicht bezahlen, wenn ihre Verträge einseitig nur Preiserhöhungen und keine Preissenkungen vorsehen. Mit dem am Dienstag verkündeten Urteil haben rund 160 Verbraucher aus Sachsen ihren Prozess gegen den Gasversorger Enso endgültig gewonnen. Sie müssen die viermaligen Preiserhöhungen in den Jahren 2005 und 2006 wegen Ungültigkeit der Preiserhöhungsklausel nicht bezahlen. Bei den 160 Klägern handelt es sich nicht um Tarifkunden, sondern um so genannte Sonderkunden mit einem über zwei Jahre geltenden Vertrag.

Das Gasunternehmen hatte in den Verträgen vereinbart, dass gestiegene Kosten zur Preiserhöhung berechtigen. Preissenkungen müssen dagegen nicht an den Kunden weitergegeben werden. Eine derartige Pflicht sah der Vertrag nicht vor.

Unangemessene Benachteiligung

Wie bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht Dresden wurde diese Klausel jetzt auch vom BGH als unangemessene Benachteiligung der Kunden für ungültig erklärt. Denn die Folgen von Schwankungen des Einkaufspreises würden einseitig dem Kunden auferlegt, so die Begründung des BGH-Kartellsenats. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass Gasversorger bei Tarifkunden ohne Sondervertrag von Gesetzes wegen verpflichtet sind, sowohl Kostensteigerungen als auch Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berücksichtigen.

Folge des Urteils ist, dass Enso für die Dauer der Vertragslaufzeit von zwei Jahren keine Preiserhöhungen durchsetzen kann. Erst am Ende der Vertragsdauer von zwei Jahren kann sowohl das Unternehmen als auch der Verbraucher den Vertrag kündigen.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof KZR 2/07)



Text: AP
Bildmaterial: AP

 
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