15. Dezember 2007 Jetzt tickt die Uhr. Nur noch bis voraussichtlich Ende April können die Bürger die alten Regeln zur Erbschaft- und Schenkungsteuer nutzen, um ihren Verwandten und Bekannten Vermögen zu übertragen. Das kann sich lohnen, denn in einigen Fällen steigt die Steuer bald dramatisch.
Darüber herrscht jetzt Klarheit, nachdem das Bundeskabinett am Dienstag die neuen Steuerregeln beschlossen hat. Sie gelten für Erbschaften genauso wie für Schenkungen. An den Details kann sich zwar bis zum wahrscheinlichen Inkrafttreten im Mai oder Juni noch manches ändern, doch die Grundzüge dürften unverändert bleiben. Die Verlierer der Reform stehen daher schon fest: die Empfänger von Häusern und Wohnungen. So hat es das Bundesverfassungsgericht auch verlangt, nachdem Immobilien bisher gegenüber Geldvermögen privilegiert waren. Oft musste gerade einmal die Hälfte des aktuellen Verkehrswertes versteuert werden. In Zukunft soll er voll angesetzt werden - bei vermieteten Immobilien abzüglich eines Abschlags von zehn Prozent.
Besonders stark verschlechtert sich die Lage, wenn Freunde oder entfernte Verwandte wie Neffen das Haus oder die Wohnung bekommen, sogar Geschwister zählen in diesem Fall dazu. Wenn der Empfänger ein Fremder ist, steigt die Steuer bei Summen deutlich unter einer Million Euro. "Bei teureren Häusern verdreifacht sich dadurch die Steuerlast fast", klagt Rolf Kornemann, Präsident des Hausbesitzerverbandes Haus & Grund. Die Mehrbelastung kann dann schnell weit mehr als 10 000 Euro ausmachen. Wer entfernten Verwandten eine Immobilie schenken will, sollte dies darum bis April tun (siehe Tabelle "Ein Haus schenken"). Dass die entfernten Verwandten so stark belastet werden, hat einen Grund: Im neuen Recht sollen nahe Verwandte, vor allem die Kinder und Ehepartner, stärker begünstigt werden als bisher. Kinder und Ehepartner profitieren darum davon, dass die Freibeträge auf 400 000 oder 500 000 Euro angehoben werden (siehe Tabelle "Höhere Freibeträge").
Aber es gibt Ausnahmen. Vermietete Immobilien können manchmal weniger wert sein, als das Finanzamt bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ansetzt. Das gilt etwa für ein Haus in schlechter Lage außerhalb der Ballungsgebiete. Denn der Fiskus errechnet aus den Mieten den steuerlichen Wert, der manchmal den tatsächlichen Verkehrswert übersteigt. Solche Gebäude waren schon bisher nicht privilegiert und werden daher durch die Reform auch nicht benachteiligt.
"In solchen Fällen lohnt es sich zumindest für Schenkungen an nahe Verwandte, bis zum Mai zu warten, weil dann höhere Freibeträge gelten", empfiehlt Frank Balmes, Erbschaftsteuerexperte bei KPMG. Entfernte Verwandte sollten aber noch nach dem alten Recht bedacht werden. Denn ihre Freibeträge steigen zwar, aber auch die Steuersätze. "Per saldo ist das ein Mehrbelastung", sagt Balmes.
Unbebaute Grundstücke sind schon heute nicht so bevorzugt wie Häuser oder Wohnungen. Ihr Wert wird mit 80 Prozent des Bodenrichtwertes angesetzt, den Gutachter bestimmen. Künftig sind 100 Prozent anzusetzen. In den meisten Fällen lohnt es sich daher für Schenkungen an nahe Verwandte nicht, noch das alte Recht anzuwenden, weil die höheren Freibeträge nach der Reform den höheren Wertansatz kompensieren. Sollten entferntere Verwandte bedacht werden, sollte hingegen noch schnell gehandelt werden.
Für eine Übertragung von Kapitalvermögen, also etwa Teile des Wertpapierdepots, kann es ratsam sein, die neuen Regeln im Mai abzuwarten. Denn zum einen erhöht sich nicht wie bei den Immobilien der zu versteuernde Wert. Maßgeblich ist wie bisher der Kurswert der Papiere am Tag der Schenkung. Zum anderen gelten für alle Beschenkten die deutlich erhöhten Freibeträge. Wer sie nicht ausschöpft, fährt auf jeden Fall mit dem neuen Recht besser - auch für entferntere Verwandte oder Freunde. Werden sie überschritten, sollten Neffen und Geschwister noch vor Ende April beglückt werden.
Um dabei die Steuerlast noch weiter zu senken, kann der Schenkende veranlassen, dass das Kapitalvermögen für einen Grundstücks- oder Immobilienkauf verwendet wird. Diese mittelbare Grundstücksschenkung funktioniert nur für fertige, nicht für im Bau befindliche Immobilien. "Der Kaufvertrag sollte dabei vor Ende April geschlossen sein", rät Günther Jordan, Steueranwalt für Erbschaftsfragen bei der Steuerberatungsgesellschaft Ernst & Young.
Eine weitere Möglichkeit, die Steuer zu reduzieren, ist im alten wie im neuen Recht die Nutzung mehrerer Freibeträge. "Wer eine Familie beschenken will, kann den steuerfreien Betrag erhöhen, indem er nicht nur den Familienvater, sondern auch seine Kinder bedenkt", erläutert Jordan. Dabei muss aber bedacht werden, dass die Freibeträge nicht pro Schenkung, sondern für zehn Jahre gelten. Frühere Übertragungen müssen also berücksichtigt werden. Die neuen Steuergesetze erhöhen zwar die Freibeträge, berücksichtigen dabei aber trotzdem Schenkungen vor Inkrafttreten des Gesetzes.
Das neue Recht können Erben auch rückwirkend zum 1. Januar 2007 anwenden. Dabei gelten aber trotzdem die alten, niedrigeren Freibeträge. Das macht diese Sonderregelung unattraktiv für private Erbschaften. Sie sind nur für Firmenübertragungen interessant.
Text: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 16.12.2007, Nr. 50 / Seite 55
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