Von Nathalie Wolf
15. Januar 2008 Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch privat nutzen, müssen den daraus resultierenden geldwerten Vorteil versteuern. Vereinbaren sie aber mit ihrem Chef, dass sie die Fahrzeugkosten übernehmen, hatten sie bisher gehofft, dass solche Aufwendungen die Steuer mindern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in drei aktuellen Urteilen diese Hoffnung getrübt, indem er die Regeln dazu zwar nicht änderte, aber zumindest stärker präzisierte. Immer absetzbar sind die Aufwendungen danach nicht.
Laufende Kosten mit Fahrtenbuch absetzbar...
Es sind drei Fälle zu unterscheiden: Laufende Autokosten, wie zum Beispiel Treibstoffkosten, können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird (BFH-Urteil vom 18. 10. 2007, Az. VI R 57/06). Nach dieser Methode werden die insgesamt angefallenen Kosten - unerheblich, ob diese vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer getragen werden - auf die laut Fahrtenbuch durchgeführten beruflichen Fahrten, auf die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte sowie auf alle übrigen Privatfahrten aufgeteilt.
... aber nicht mit Ein-Prozent-Regelung
Nicht berücksichtigt werden die vom Arbeitnehmer übernommenen laufenden Kraftfahrzeugkosten hingegen, wenn der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung berechnet wird. Danach ist im Monat ein Prozent des Listenneupreises des Fahrzeugs für die Privatfahrten sowie ein weiterer pauschal ermittelter Betrag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen (BFH-Urteil vom 18. 10. 2007, Az. VI R 96/04).
Zuzahlung zur Anschaffung absetzbar
Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines ihm auch für private Fahrten zur Verfügung stehenden Dienstwagens, können diese Aufwendungen aber steuermindernd berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode ermittelt wird. Die Aufwendungen können dann über die Nutzungsdauer des Fahrzeugs verteilt beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 18. 10. 2007, Az. VI R 59/06).
Die Autorin ist Steuerberaterin bei der Ernst & Young AG.
Text: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 13.01.2008, Nr. 2 / Seite 42
Bildmaterial: F.A.Z.-Bengt Fosshag
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