Finanzberatung

Bayern will Gesetz zum Anlegerschutz verschärfen

Von Joachim Jahn, Berlin

Protestieren vor dem Bundeskanzleramt: geschädigte Lehman-Anleger

Protestieren vor dem Bundeskanzleramt: geschädigte Lehman-Anleger

07. Juli 2009 Die Stärkung des Anlegerschutzes, die der Bundestag bei seinem Sitzungsmarathon Ende vergangener Woche beschlossen hat, ist noch nicht in trockenen Tüchern. Bayern hat beantragt, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss von Parlament und Länderkammer anruft. Denn nach Ansicht der Münchner Justizministerin Beate Merk bleibt die Reform hinter den Erwartungen an den Verbraucherschutz zurück.

Mit einem ganzen Paragraphenbündel hat der Bundestag die Rechte von Anlegern ausgebaut. So müssen Banken künftig über jedes Beratungsgespräch ein Protokoll anfertigen und ihren Kunden noch vor dem Abschluss des Geschäfts aushändigen. Werden die Empfehlungen am Telefon ausgesprochen, kann der Investor eine Woche lang wieder vom Vertrag zurücktreten, falls das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist.

Notwendige Lehren aus der Finanzkrise

Ursprünglich hatten CDU/CSU und SPD stattdessen eine Tonaufzeichnung der Beratungsgespräche vorgesehen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz wird auf die sonst üblichen drei Jahre verlängert - gerechnet vom Ende des Jahres an, in dem der Kunde von einer Falschberatung erfährt (oder zumindest hätte erfahren können). Erst nach zehn Jahren ist jede Klage ausgeschlossen. Und schließlich wurde das Schuldverschreibungsgesetz von Grund auf neu gefasst, damit etwa Inhaber von notleidenden Staats- oder Firmenanleihen leichter über eine Umschuldung abstimmen können.

Bayerns Justizministerin Merk verlangt nun aber, das Reformpaket im Vermittlungsausschuss nachzubessern. „Weder die Banken noch Bundesjustizministerin Brigitte Zypries haben die notwendigen Lehren aus der Finanzkrise gezogen“, wirft die CSU-Politikerin ihrer SPD-Kollegin im Bundeskabinett vor. Merk bemängelt etwa, dass die Kosten des Anlegers nicht in die vorgeschriebene Dokumentation aufgenommen werden müssen.

Solche Gebühren oder Provisionen müssten aber für den Kunden transparent sein, damit er die Rentabilität eines Produktes beurteilen könne. „Bei Versicherungsverträgen müssen diese Kosten offengelegt werden“, sagte Merk: „Es gibt keinen Grund, Verträge über Finanzanlagen anders zu behandeln.“ Zudem glaubt sie, dass das Beratungsprotokoll ohne jeden Wert sein werde, weil es nur vom Berater unterschrieben werden muss. „Damit diesem Dokument eine Beweiskraft zukommen kann, muss es auch vom Kunden unterzeichnet werden.“ Nur so könne dieser sofort auf Defizite in der Darstellung hinweisen und auf Änderungen dringen.

Rücktrittsrecht „nicht nachvollziehbar“

Ganz anders beurteilt die Kreditwirtschaft die jüngsten Änderungen am Wertpapierhandelsgesetz. Zwar sei es sachgerecht, dass das Parlament nun doch keine flächendeckende Aufzeichnung von Beratungsgesprächen am Telefon beschlossen habe. Doch stößt sich der Zentrale Kreditausschuss - der Spitzenverband der privaten und öffentlichen Banken sowie Sparkassen - an dem nun eingeführten Rücktrittsrecht. Dieses sei „nicht nachvollziehbar“ und verstoße gegen Europarecht, sagte eine Sprecherin der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. „Faktisch besteht keine Möglichkeit mehr, eine Telefonberatung anzubieten.“ Bei einzelnen Geldinstituten wird sogar unverhohlen davon gesprochen, das Gesetz ermögliche Kunden eine Woche lang risikolos eine „Spekulation gegen die Bank“. Damit werde ein Beratungsgespräch am Telefon zu teuer, heißt es: „Dann wird die Dienstleistung eben eingestellt.“

Zurückhaltend beurteilt aber auch der Anlegeranwalt Andreas Tilp aus Kirchentellinsfurt die Neuerungen. „Das ist viel Rauch um nichts“, sagte er der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Und selbst dieser kleine Fortschritt laufe durch die Haltung Bayerns Gefahr, sich in Rauch aufzulösen. Tilp weist zudem auf die begrenzte Reichweite der Regelungen hin. Nach seinen Angaben gelten sie nur für Wertpapierdienstleister und lediglich für Geschäfte mit Wertpapieren und Derivaten. Die Protokollpflicht führe nicht dazu, dass die Beweislast vom Kunden auf die Bank verlagert werde. Und für Prospektfehler sowie falsche Ad-hoc-Meldungen gelte weiterhin eine verkürzte Verjährungsfrist.

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: ddp

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