Von Lutz Schumann
21. Dezember 2007 Nur noch wenige Tage bleiben den Bundesbürgern, um ihre Steuerangelegenheiten für das Jahr 2007 zu regeln. Wenn in der Silvesternacht die Raketen in den Himmel steigen, ist es für viele Steuergestaltungen zu spät. Zumal es ab nächstem Jahr wieder einige steuerliche Verschlechterungen geben wird.
Vor allem Selbständige, Kapitalanleger, Immobilienbesitzer und gut verdienende Angestellte sind davon betroffen. Nutzen Sie die letzten Tages des alten Jahres und prüfen Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, die drückende Steuerlast in den letzten Tagen des Jahres noch etwas zu reduzieren.
Day-Trader sind nicht zwingend gewerblich tätig
Umfangreiche Wertpapiergeschäfte an in- und ausländischen Börsen stellen nicht zwangsweise eine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern können auch eine private Vermögensverwaltung sein, entschied jetzt das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 3 K 5109/03 B). Somit unterliegen die Gewinne aus dieser Tätigkeit zwar der Einkommensteuer, nicht aber zusätzlich der Gewerbesteuer.
Der kleine Pferdefuß: Das unterlegene Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) das letzte Wort. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen X R 38/07 geführt.
Steuer-Tipp: Sie profitieren von diesem steuerzahlerfreundlichen Urteil, indem Sie unter Hinweis auf die ausstehende BFH-Entscheidung Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Hälftiger Werbungskostenabzug verfassungsgemäß
Ein Steuerpflichtiger hatte 2002 ein Drittel der Anteile an einer GmbH erworben, fremdfinanziert und daher über 52.000 Euro Zinsen als Steuern mindernde Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt ließ aber nur die Hälfte zu. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hielt aber den 2003 mit dem Halbeinkünfteverfahren eingeführten halbierten Werbungskostenabzug für verfassungskonform (Aktenzeichen: 10 K 366/03).
Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts und stellte fest, dass ein Verfassungsverstoß durch die Abzugsbeschränkung nicht vorliege. Vor allem liege keine verfassungswidrige ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen, vollständig abziehbaren Erwerbsaufwendungen vor. Anleger können aber weiterhin hoffen, denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat Revision zugelassen, das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen VIII R 51/06).
Steuer-Tipp: Prüfen Sie, ob sich für Sie - vor allem bei hohen Werbungskosten - unter Hinweis auf die anstehende BFH-Entscheidung ein Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid lohnt!
Unwissenheit schützt doch vor Strafe
Wenn ein Anleger seine Zinsen direkt wieder investiert und nicht in der Steuererklärung angibt, muss es sich nicht unbedingt um Steuerhinterziehung handeln. Dies entschied das Finanzgericht (FG) München im Fall eines Anlegers, der Zinsen aus fällig gewordenen Bundesschatzbriefen Typ B (Auszahlung am Laufzeitende) gutgeschrieben bekommen und den kompletten Auszahlungsbetrag sofort wieder in neue Wertpapiere angelegt hatte, ohne den Ertrag in seiner Steuererklärung auszuweisen (Aktenzeichen: 9 K 4683/05).
Dem Anleger habe es am Vorsatz gefehlt, denn er war davon ausgegangen, dass die Kapitalerträge erst mit Gutschrift auf dem eigenen Bankkonto und nicht schon bei der Reinvestition des Gelds beim gleichen Kreditinstitut zu versteuern sind. Sofern ein Steuerlaie von falschen Voraussetzungen ausgehe, dürfe das Finanzamt keine Hinterziehungszinsen ansetzen. Ebenso könne der Fiskus nicht davon ausgehen, dass der Anleger auf seine Zinsen keine Steuern zahlen wollte. Das Versäumnis des Anlegers war durch den Freistellungsauftrag des Betroffenen aufgefallen.
Fließen Kapitalerträge ohne Zinsabschlag, müssen deutsche Banken dies automatisch dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn melden. Auf diese Daten können dann die einzelnen Finanzämter online zugreifen. Auch Sozialbehörden dürfen sich auf diesem Weg informieren. Dadurch erfahren die Beamten nicht nur die Höhe der ohne Abschlag ausbezahlten Summen, sondern auch Bank, Kontonummer und ob der Sparer Zinsen oder Dividenden kassiert hat (sieh auch Die geheimen Infoquellen des Fiskus).
Finanzamt darf ausländische Kapitaleinkünfte schätzen
Ein deutscher Steuerzahler hatte 1989 rund 500.000 Mark in einer Festgeldanlage bei einer Bank in Luxemburg angelegt. 1990 übertrug er das Depot, das in der Zwischenzeit auf rund 630.000 Mark angewachsen war, auf eine Bank in der Schweiz. Bei einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung wurden die Auslandsanlagen aufgedeckt. Da der Fiskus die Erträge nicht genau nachvollziehen konnten, schätzte dieser die Kapitaleinkünfte.
Für den Anleger war die Schätzung äußerst ungünstig. Er klagte dagegen und behauptete, er habe nach Auflösung des Luxemburger Depots einen Großteil des Gelds in seinen Tresor in Deutschland geholt. Doch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht des Saarlandes (Aktenzeichen: 1 K 1391/03) glaubten ihm, da sie davon ausgingen, dass ein solches Verhalten selbst bei einer geschäftlich unerfahrenen Person die Ausnahme darstelle.
Steuer-Tipp: Wenn es um Auslandsanlagen geht, kennt der Fiskus keinen Spaß! Seien Sie bei Anlagen jenseits der deutschen Grenzen äußerst vorsichtig und halten Sie alle Ein- und Auszahlungen sowie Erträge schriftlich fest! (vgl. auch Steuern: Wie der Fiskus Konten im Ausland aufspürt)
Abgeltungssteuer benachteiligt Zertifikate
Die beschlossene Einführung einer pauschalen Abgeltungssteuer von 25 Prozent auf Kapitalerträge zum 1. Januar 2009 benachteiligt Zertifikate massiv gegenüber Aktien und Fonds. Bei Aktien und Fonds, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft und nach einem Jahr wieder verkauft werden, bleiben Kursgewinne auch nach Einführung der Abgeltungssteuer steuerfrei.
Für Zertifikate jedoch gilt dies nicht: Hier will der Gesetzgeber einen eventuellen Missbrauch durch eine komplizierte Regelung vermeiden. Dabei ist der 30. Juni 2009 ein wichtiger Stichtag:
- Alle Zertifikate, die Sie nach dem 15. März 2007 kaufen/gekauft haben und nach dem 30. Juni 2009 verkaufen, unterliegen der Abgeltungssteuer - und zwar selbst dann, wenn Sie die Papiere erst nach 12 Monaten verkaufen.
- Anders bei Zertifikaten, die Sie vor dem 15. März 2007 erworben haben: Sie dürfen die Papiere generell nach 12 Monaten steuerfrei verkaufen.
- Der Fiskus geht ebenfalls leer aus bei Zertifikaten, die Sie nach dem 15. März 2007 kaufen/gekauft haben und vor dem 30. Juni 2009 nach einer Haltedauer von mindestens 12 Monaten verkaufen.
Steuer-Tipp: Unterm Strich laufen diese Termine auf folgende Frist hinaus: Wenn Sie in Zertifikate investieren möchten, dann sollten Sie dies möglichst vor dem 30. Juni 2008 tun. Nur dann wahren Sie die Haltefrist von einem Jahr so gerade noch, um die Papiere vor dem 30. Juni 2009 abzustoßen. Achten Sie aber dennoch in erster Linie auf eine stimmige Anlagestrategie und erst nachrangig auf steuerliche Vor- und Nachteile.
Ausländische Immobilienfonds ab 2009 steuerfrei
Offene Immobilienfonds könnten in zwei Jahren zu wahren Steuerspar-Rennern werden - vorausgesetzt, unsere Politiker überlegen es sich nicht noch anders. Der Grund: Ab 2009 bleiben Auslandseinnahmen aus offenen Immobilienfonds steuerfrei und erhöhen noch nicht einmal mehr den deutschen Steuersatz (so genannter Progressionsvorbehalt).
Der Einstieg in offene Immobilienfonds lohnt sich aus steuerlicher Sicht schon jetzt, denn ausländische Immobilieneinkünfte unterliegen in Deutschland nur dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, ausgeschüttete oder wieder angelegte Mieten aus London oder Wien erhöhen den Steuersatz des deutschen Anlegers.
Hintergrund dieses Steuergeschenks ist der Umstand, dass die neue Abgeltungssteuer nicht für Spekulationsgewinne mit Immobilien gelten soll. Hier bleibt alles beim Alten, Verkaufsgewinne sind nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist für den Anleger steuerfrei. Die deutschen Mieteinnahmen der Fonds dagegen unterliegen der 25prozentigen Abgeltungssteuer. Werden die Einnahmen dagegen im Ausland erzielt, geht der deutsche Fiskus gänzlich leer aus. Denn auch der Progressionsvorbehalt für ausländische Kapitaleinkünfte entfällt ab 2009.
Steuer-Tipp: Beziehen Sie offene Immobilienfonds - schon wegen dieses unerwarteten Steuergeschenks - in Ihre Anlageentscheidungen mit ein. Eine solche Chance auf (fast) steuerfreie Einkünfte bekommen Sie nicht alle Tage.
Auslandsdividenden: Holen Sie sich die Steuer aus alten Bescheiden zurück
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die frühere Besteuerung von Auslandsdividenden in Deutschland für EU-rechtswidrig und für zu hoch erklärt (Aktenzeichen: C 292/04). In diesem anlegerfreundlichen Urteil geht es um das so genannte Anrechnungsverfahren.
Dieses wurde als Vorläufer des heutigen Halbeinkünfteverfahrens zwischen 1977 und 2001 bei Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland angewendet, um eine Doppelbesteuerung der Dividenden bei den Anlegern zu verhindern. Dadurch konnten Aktionäre deutscher Unternehmen deren gezahlte Körperschaftssteuer mit ihrer Einkommensteuer verrechnen.
Für Dividendenerträge ausländischer Aktiengesellschaften gab es diese Möglichkeit jedoch nicht, was der EuGH nun bemängelte. Der Clou: Die Luxemburger Richter haben die Wirkung des Urteils zeitlich nicht begrenzt. Anleger können sich - rein theoretisch - von ausländischen Unternehmen, von denen sie vor 2001 Dividenden erhalten haben, eine Bescheinigung über deren Körperschaftsteuerzahlung ausstellen lassen und diese mit Berufung auf das EuGH-Urteil bei ihrem Finanzamt einreichen.
Der Fiskus müsste dann die zu viel einbehaltene Steuer zurückzahlen. Das betrifft Direktanleger und Aktienfondsbesitzer gleichermaßen. Dabei spielt es im Prinzip keine Rolle, ob die Gesellschaft ihren Sitz innerhalb der EU hat oder in einem anderen Staat außerhalb der Europäischen Union wie den Vereinigten Staaten oder Japan.
Steuer-Tipp: Da das Ganze leider nur für Einkommensteuerbescheide gilt, die noch nicht bestandskräftig sind, sollten Sie kontrollieren, sofern Sie vor 2001 Auslandsdividenden erhalten haben, ob einige Ihrer Steuerbescheide womöglich noch nicht bestandskräftig sind. Beantragen Sie bei Ihrem Finanzamt dann eine Erstattung. Diese Chance sollten Sie sich nicht entgehen lassen. Indes ist aber auch noch unklar, welche Nachweise für die damalige Dividende der Fiskus anerkennt. Sicher ist nur, dass eine Bankbestätigung nicht ausreicht.
Kürzung des Sparerfreibetrags ausgleichen
Zum 1.1.2007 wurde der Sparerfreibetrag auf etwa die Hälfte gesenkt. Deshalb sollten Kapitalanleger im Gegenzug alle Steuersparmöglichkeiten kennen und von Anfang an fleißig Belege sammeln.
- Anlageberater: Honorar und Fahrtkosten (bis zu 30 Cent pro Kilometer) sind absetzbar, solange der Berater Ihnen nicht ausschließlich Steuersparanlagen empfiehlt.
- Bank- und Depotgebühren: Kosten für das Verwalten von Wertpapieren lassen sich absetzen, Gebühren für den Kauf jedoch nicht. Richten Sie daher ein Konto ein, das Sie ausschließlich zur Kapitalanlage nutzen. Dann dürfen Sie die Kontoführung voll absetzen.
- Steuerberater und Rechtsanwalt: Im Zusammenhang mit Wertpapieren sind die Beratungskosten Steuern mindernde Werbungskosten.
- Börsenbriefe und Fachliteratur zur Vermögensanlage: Diese zählen zu den Werbungskosten, sofern sie zum Sichern der Kapitalerträge genutzt werden.
- Bausparvertrag: Die Abschlussgebühr ist absetzbar, wenn der Vertrag nicht mit einer konkreten Immobilie zusammenhängt und wenn die Zinseinkünfte langfristig höher sind als die Gebühr.
- Aktionärsvereinigungen: Sie wahren die Interessen der Aktionäre, deshalb mindern die Beiträge die Steuer.
- Hauptversammlungen: Die Fahrtkosten sind mit 30 Cent pro Kilometer zur Hälfte absetzbar. Bewahren Sie Aufzeichnungen und Belege für die Fahrten auf.
- Arbeitsmittel: Büromaterial, Wertpapiersoftware etc. zählen zu den Werbungskosten. Ist eine Anschaffung teurer als 410 Euro, zum Beispiel der Computer, dann verteilen Sie die Kosten über die Nutzungsdauer.
Bezugsrechte nur zur Hälfte versteuern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, wie der Verkauf von Bezugsrechten, die durch eine Kapitalerhöhung entstanden sind, steuerlich zu behandeln ist (Aktenzeichen: IX R 15/05).
Bezugsrechte bemessen sich nach dem Aktienbesitz. Es kommt also darauf an, ob seit dem Kauf der Aktien die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist oder nicht. Innerhalb der Spekulationsfrist ist das Halbeinkünfteverfahren auch auf Bezugsrechte anzuwenden: Gewinne sind nur zur Hälfte zu versteuern und Verluste dürfen nur zur Hälfte mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Der BFH widersprach mit seinem Urteil dem Finanzgericht Niedersachsen, das das Halbeinkünfteverfahren bei Bezugsrechten generell ausgeschlossen hatte.
Geschlossene Immobilienfonds nicht zu früh verkaufen
Eine harte Auffassung bei der Anlage in Geschlossenen Immobilienfonds vertritt die Oberfinanzdirektion Düsseldorf (Aktenzeichen: 2253 A - St 214 - D) und setzt damit ein älteres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Einkunftserzielungsabsicht um. Wenn die Beteiligung innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb verkauft wird, streicht das Finanzamt die geltend gemachten Verluste im Nachhinein. Bei solch einer kurzen Frist könne es sich nicht um die Absicht handeln, Gewinne zu erzielen, sondern nur um Liebhaberei, argumentiert der Fiskus.
Steuer-Tipp: Sprechen Sie vor dem Verkauf eines geschlossenen Immobilienfonds unbedingt mit Ihrem Steuerberater!
Fiskus erkennt PDF-Dokumente nicht an
Mehrere Banken und Fondsgesellschaften sind dazu übergegangen, Konto- und Depotauszüge sowie Steuerbescheinigungen kostensparend als PDF-Dateien zu versenden oder als Download anzubieten. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster weist in einer Information aber ausdrücklich darauf hin, dass auf Basis von elektronischen Belegen keine einbehaltene Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlagsteuer angerechnet werden könne (Aktenzeichen: 20/2005).
Steuer-Tipp: Lassen Sie sich also Bestätigungen wie Kontoauszüge und Steuerbescheinigungen von Ihrer Bank oder Ihrem Broker grundsätzlich per Post zuschicken. Damit vermeiden Sie spätere Diskussionen mit Ihrem Finanzamt.
Stückzinsen legal steuergünstig gestalten
Mit dem gezielten Kauf festverzinslicher Wertpapiere am Jahresende und Einlösung oder Verkauf der Papiere zu Beginn des folgenden Jahres können Sie Ihr steuerpflichtiges Einkommen entscheidend drücken.
Kaufen Sie bis Jahresende eine Anleihe mit Zinstermin oder Fälligkeit im Januar oder Februar. Als Käufer einer solchen Anleihe müssen Sie im Jahr 2007 hohe Stückzinsen zahlen, die Sie als negative Einnahmen mit anderen Einkünften (Gehalt, Mieten) verrechnen können.
Die Verrechnung wirkt sich allerdings nur dann steuermindernd aus, wenn Sie entweder keine nennenswerten Zinserträge haben oder aber Ihre Zinsen weit über den Sparerfreibetrag (801 Euro bei Ledigen, 1.602 Euro bei Verheirateten) hinausgehen. Bei Einlösen des Wertpapiers in 2008 erhalten Sie den gesamten Jahres-Zinsertrag bzw. bei Verkauf die zeitanteiligen Stückzinsen.
Diese Zinseinnahmen bleiben bis in Höhe des Sparerfreibetrages steuerfrei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem so genannten Stückzinsmodell seinen Segen gegeben: Es sei völlig legitim, durch gezielten Wertpapierkauf den Sparerfreibetrag auszuschöpfen oder die Einkommensgrenze zu vermindern (Aktenzeichen: VIII R 43/01). Das Modell eignet sich vor allem, um
- steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu senken
- Einkünfte Ihres Kindes zu senken, damit Sie Anspruch auf Kindergeld oder -freibetrag haben
Spekulationsfrist: Übersichtliche Fifo-Methode auch für Finanzinnovationen
Das Bundesfinanzministerium hat nun auch für Finanzinnovationen das so genannte Fifo-Verfahren eingeführt, das für Aktien schon seit einem Jahr gilt. Das Verfahren ist dann von Bedeutung, wenn Sie als Anleger zu unterschiedlichen Zeitpunkten die gleichen Wertpapiere kaufen.
Verkaufen Sie später einen Teil Ihrer Papiere, ist zu klären, ob Sie die zwölfmonatige Spekulationsfrist eingehalten haben. Fifo steht für first in - first out und besagt, dass Sie die Papiere in der Reihenfolge verkaufen, in der Sie sie erworben haben, also die ältesten zuerst.
Beispiel: Am 1. Januar 2006 haben Sie 1.000 Aktienanleihen gekauft. Am 1. November 2006 kaufen Sie weitere 1.500 der gleichen Anleihen. Am 1. März 2007 verkaufen Sie 1.500 Anleihen. Nach der Fifo-Methode haben Sie nicht die 1.500 zuletzt erworbenen Anleihen abgestoßen, sondern die 1.000 alten sowie 500 neue. Für die alten ist die Spekulationsfrist von 12 Monaten abgelaufen, der Gewinn ist also steuerfrei. Einen Gewinn aus den 500 neuen Anleihen dagegen müssen Sie versteuern.
Zu den Finanzinnovationen zählen Geldanlagen, mit denen steuerpflichtige Einnahmen in steuerfreie Kursgewinne umgewandelt werden sollen, zum Beispiel Zerobonds, Aktienanleihen, Garantiezertifikate, Floater und niedrig verzinste Anleihen mit Emissionsdiskont.
Verfall von Optionsscheinen ist absetzbar
Rettung für Besitzer von wertlosen Optionsscheinen kommt vom Finanzgericht Münster. Dieses sieht auch den Verfall eines Optionsscheins als privates Veräußerungsgeschäft an (Aktenzeichen: 10 K 5715/04 F). Bislang erkannten die Finanzämter Verluste aus Optionsscheingeschäften nicht an, wenn diese einfach verfielen, sondern nur dann, wenn diese kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist mit weiterem Verlust abgestoßen wurden. Nur dann ließ sich der gesamte Verlust mit Spekulationsgewinnen verrechnen. Das letzte Wort hat jetzt allerdings der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: IX R 11/06).
Steuer-Tipp: Bis zum BFH-Entscheid sollten Sie auf Nummer Sicher gehen und Optionsscheine vor Fälligkeit weiterhin auch mit Verlust verkaufen. Falls Sie jedoch in der Vergangenheit Scheine verfallen ließen, legen Sie gegebenenfalls Einspruch gegen einen ablehnenden Steuerbescheid ein und verweisen Sie dabei auf das laufende BFH-Verfahren.
Finanzinnovation: Das vorschnelle Finanzamt
Finanzämter sehen häufig vorschnell den Gewinn aus einer Anleihe als Kapitalertrag statt als Spekulationsgewinn an. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschied jetzt: Wenn der Markt die Ursache für den gestiegenen Kurs einer Anleihe ist, dann handelt es sich nicht um eine Finanzinnovation, deren Kapitalertrag immer zu versteuern wäre (Aktenzeichen: 11 K 269/04).
Im Urteilsfall ging es um so genannte Down-Rating-Anleihen, bei denen der Zinssatz steigt, wenn die Zahlungsfähigkeit des Schuldners sinkt. Der klagende Kapitalanleger hatte seine Down-Rating-Anleihen ein Jahr gehalten. Die Spekulationsfrist war also abgelaufen und er konnte seine Anleihen verkaufen, ohne den Gewinn versteuern zu müssen.
Riskante Bargeldkoffer-Fahrten
Wer mit Bargeld in der Tasche in die Schweiz fahren will, unterliegt seit dem 15. Juni 2007 einer generellen Meldepflicht. Diese liegt bei 10.000 Euro. Dabei kommt es auf den insgesamt ausgeführten Betrag an, ein Aufteilen des Gelds auf die mitreisenden Personen ist laut einer internen Dienstanweisung des Zolls nicht mehr erlaubt.
Wenn Ehepartner beispielsweise 15.000 Euro mitführten, so brauchten Sie das Bargeld früher nicht anzumelden, weil jeder jeweils nur 7.500 Euro bei sich hatte. Dies ist nach der neuen Vorschrift ist das falsch, da Sie beide von dem Gesamtbetrag wussten. Sie machen sich strafbar, wenn Sie das Geld nicht vor Grenzübertritt auf dem neuen zweiseitigen Formular anmelden. Bei Zuwiderhandlungen drohen Geldbußen von bis zu einer Million Euro (§ 31b Zollverwaltungsgesetz).
Detailliert angeben müssen Sie beim Grenzübertritt die anmeldende Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit), den Reiseweg, die Verkehrsmittel, Höhe und Art der Barmittel, Eigentümer und Empfänger sowie Herkunft und Verwendungszweck.
Die Meldung geht allerdings nicht an das Wohnsitzland, sondern an den EU-Staat, von dem aus Sie das Gemeinschaftsgebiet verlassen oder betreten. Wenn Sie beispielsweise von Paris in die Vereinigten Staaten fliegen, müssen Sie die mitgeführten Gelder in Frankreich melden.
Die neue Meldegrenze von 10.000 Euro gilt aber auch für Grenzübertritte innerhalb der EU. Immerhin gibt es hier keine Meldepflicht, so dass Sie mitgeführtes Bargeld nur auf Nachfragen des Zolls und Überschreiten der Meldegrenze von 10.000 Euro angeben müssen.
Diese EU-weiten Vorschriften ergeben sich aus dem Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderen Gesetzen vom 12. Februar 2007, BT Drs 16/4663. Sie werden damit begründet, dass Geldwäsche und das Finanzieren terroristischer Vereinigungen verhindert und verfolgt werden sollen.
Hier finden Sie die Merkblätter und amtlichen Ausfüllhilfen zur neuen Anmeldepflicht von Barmitteln (310 KB).
Lutz Schumann ist Chefredakteur der Internetplattform www.steuer-schutzbrief.de und des gleichnamigen Steuer-Newsletters mit Steuertipps für Selbstständige, Immobilienbesitzer, Kapitalanleger, Rentner und Angestellte. Zudem ist er Herausgeber einer steuerlichen eBook-Ratgeberreihe.
Bildmaterial: Natascha Vlahovic, FAZ.NET
Der Kurssturz an den europäischen Börsen setzt sich ![]()
Der russische Rubel hat einen Schwächeanfall
| Name | Punkte | Prozent |
|---|---|---|
| Dax | 6.152,90 | -2,02 |
| TecDax | 771,48 | -2,88 |
| DowJones | 11.188,23 | -2,99 |
| Nasdaq | 2.259,04 | -3,20 |
| STOXX 50 | 3.206,48 | -2,09 |
| Nikkei 225 | 12.212,23 | -2,75 |
| S&P 500 Zert. | 12,28 | -3,08 |
| Euro/Dollar | 1,43 | +0,25 |
| Bund Future | 115,67 | +0,46 |
| Gold | 812,35 | +2,66 |
| Öl | 107,49 | +0,77 |