Von Joachim Jahn
05. Februar 2008 Das Verschlüsselungssystem an Geldautomaten ist sicher. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht Frankfurt in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung. Damit wies es die Klage einer Verbraucherzentrale zurück. Die Verbraucherschützer hatten sich die angeblichen Ansprüche von zwölf Kunden gegen eine Bank abtreten lassen, die sich auf einen Missbrauch ihrer EC-Karte durch Diebe beriefen. Das Geldinstitut argumentierte dagegen, die Kontoinhaber hätten ihre Karten nicht sorgfältig genug aufbewahrt und die Geheimnummer nicht ausreichend vor Außenstehenden geheimgehalten.
Gutachten vom Bundesamt
Die Richter holten eigens ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ein. Nach ihrer Ansicht kann auf dessen Grundlage praktisch ausgeschlossen werden, dass Kriminelle den kryptographischen Schlüssel „geknackt“ hätten. Mit Hilfe dieses Algorithmus überprüfen Geldautomaten die „persönliche Identifikationsnummer“ (PIN) eines Karteninhabers. Die Fälle betreffen das von dieser Bank bis Februar 2003 verwendete Verschlüsselungssystem („Triple-DES“), das aus 128 Bit besteht und seither ausgebaut worden ist (Az.: 23 U 38/05).
Leitlinie der Bundesrichter
Das Oberlandesgericht stützte sich dabei auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 (Az.: XI ZR 210/03). Dessen Bankensenat hatte damals entschieden: Geldinstitute können sich in Missbrauchsfällen auf den „Beweis des ersten Anscheins“ stützen, dass der betroffene Kunde die falsche Abhebung verschuldet habe, indem er etwa die Geheimnummer auf der EC-Karte notiert habe. Allerdings hatten die obersten Zivilrichter zugleich ausgeführt, dieser Anscheinsbeweis könne erschüttert werden, wenn der Karteninhaber einen „atypischen“ Verlauf seines Falls beweise. Seither versuchen die Verbraucherzentralen mit Musterklagen, ebendiesen Beweis anzutreten.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof ließen die Frankfurter Richter nicht zu. Allerdings können die Verbraucherschützer dort eine „Nichtzulassungsbeschwerde“ einlegen.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa/dpaweb
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