Von Werner Mussler und Kerstin Schwenn
11. April 2008 Die Kartellverfahren gegen den Deutschen Fußballbund (DFB) und die Deutsche Fußball-Liga (DFL) haben eine überraschende Wendung genommen: Der Präsident des Bundeskartellamtes, Bernhard Heitzer, hat den für die Verfahren zuständigen Berichterstatter mit sofortiger Wirkung in eine andere Abteilung versetzt. Unter den Mitarbeitern hat dies für große Unruhe gesorgt. Der Personalrat wirft Heitzer vor, die Unabhängigkeit des Amtes aufs Spiel zu setzen. Die Versetzung werde als Signal gewertet werden, dass sich das Amt öffentlichem und politischem Druck beugt, heißt es in einem Brief der Personalvertretung, welcher der F.A.Z. vorliegt. Die Führungsebene hat sich der Kritik an Heitzer angeschlossen: Alle elf Leiter der Beschlussabteilungen sowie Vizepräsident Peter Klocker missbilligten die Versetzung.
Heitzer sagte der F.A.Z., der vom Personalrat erhobene Vorwurf einer Zwangsversetzung sei falsch. Die Umsetzung des Beamten gehe ausschließlich auf persönliche Probleme innerhalb der Abteilung zurück und sei nicht auf politischen Druck erfolgt.
Die Behörde ermittelt in zwei Fällen gegen DFL und DFB
Heitzers Handeln folgt auf massive Kritik vor allem des DFB am Vorgehen des Bundeskartellamts. Die Behörde ermittelt derzeit in zwei Fällen gegen DFL und DFB, in denen der jetzt versetzte Beamte die Federführung hatte. Zum einen geht es um das neue Modell der DFL für die Zentralvermarktung der Medienrechte der Fußball-Bundesliga von der Spielzeit 2009/2010 an. Zum anderen hat das Amt Ende Februar die Räume von DFB und DFL wegen des Verdachts preistreibender Absprachen bei der Sponsorensuche durchsucht. Der DFB hatte daraufhin gedroht, das DFB-Pokalfinale am 19. April sowie zwei Testspiele der Fußball-Nationalmannschaft im Mai vor der Europameisterschaft abzusagen. Außerdem hatte DFB-Präsident Theo Zwanziger den Eindruck vermittelt, der Verband müsse auch die Veranstaltung der Frauen-Weltmeisterschaft 2011 zurückgeben. Die Behörde legt indes Wert darauf, dass dies nie zur Debatte gestanden habe. Der Kritik am Kartellamt hatte sich auch der für den Sport zuständige Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) angeschlossen.
Zwanziger hatte in Gesprächen mit Heitzer, Schäuble und Bundeswirtschaftsminister Michael Glos (CSU) versucht, Einfluss auf die Entscheidung des Kartellamts zu nehmen. Im Wirtschaftsministerium wird indes beteuert, es habe dort keinerlei Versuche gegeben, der Behörde vorzuschreiben, was sie zu tun habe. Im Haus achte man die Unabhängigkeit des Kartellamts, heißt es. Im Amt wird Heitzers Entscheidung dem allgemeinen politischen Druck und dem der Fußballfunktionäre zugeschrieben. Heitzer bestreitet das.
Personalrat: ein einmaliger Vorgang
Nach dem Urteil des Personalrats steht Heitzers Aktion in unmittelbarem Zusammenhang mit inhaltlichen Entscheidungen der Beschlussabteilung. Die Personalvertretung wirft dem Präsidenten vor, den Beamten von dem Fall abgezogen zu haben, weil er mit dessen Vorgehen gegen DFB und DFL nicht einverstanden gewesen sei. Ein derartiger Eingriff in die Entscheidungsbefugnisse der Abteilungen stelle einen in der fünfzigjährigen Geschichte des Bundeskartellamtes bisher einmaligen Vorgang dar. Der Schaden, den die Zwangsversetzung des federführenden Berichterstatters für das Ansehen des Amtes in der Öffentlichkeit bedeute, sei nicht absehbar, heißt es im Brief. Der Präsident hat nach dem Kartellgesetz kein Recht, inhaltlich Einfluss auf die einzelnen Abteilungen zu nehmen. Die Entscheidungen des Kartellamts werden nicht vom Präsidenten getroffen, sondern von den elf nach Branchen gegliederten Beschlussabteilungen, die wie Gerichtskammern organisiert sind.
Die Unabhängigkeit in der Beschlussfassung sei die Voraussetzung dafür, dass das Amt nach innen und außen unabhängig von politischem oder lobbyistischem Druck seine Aufgaben erfüllen könne, schreibt der Personalrat. Dazu gehört auch, dass die Leitung, die das Amt nach außen vertritt, auf eine interne Einflussnahme auf die Entscheidungen der Beschlussabteilungen verzichtet. Heitzer habe diesen fundamentalen Grundsatz durchbrochen. Die Beamten in den Abteilungen müssten künftig befürchten, bei kritischen Entscheidungen zum Wohle des Wettbewerbs in eine andere Abteilung zwangsversetzt werden, wenn der Druck von außen nur groß genug ist.
Die laufenden Verfahren dürften sich nach der Versetzung verzögern. Wie sie sich inhaltlich auswirkt, ist offen. Der versetzte Beamte, der in dem Verfahren als treibende Kraft galt, hat gegen Heitzers Maßnahme Einspruch erhoben. Er bleibt indes zunächst in seiner Abteilung, dürfte mit dem Fall aber kaum noch federführend befasst sein. Der Personalrat hofft offenbar darauf, dass Heitzer die Versetzung wieder zurücknimmt.
Was darf der Präsident?
Das Bundeskartellamt ist eine Bundesoberbehörde, aber in seiner Organisation und Arbeitsweise ähnlich wie ein Gericht aufgebaut. Sachliche Entscheidungen in Fusions- oder Marktmissbrauchsfällen weist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Beschlussabteilungen zu. Über jeden Fall entscheiden ein Vorsitzender und zwei Beisitzer.
Der Kartellamtspräsident gehört keiner Kammer an und wirkt damit nicht unmittelbar mit an inhaltlichen Entscheidungen der Behörde. Die Vorsitzenden der Beschlussabteilungen treffen sich zwar jede Woche, um sich mit dem Präsidenten über aktuelle Fälle auszutauschen. Dieser kann den Beamten aber keine Weisungen erteilen, wie sie zu entscheiden haben. Nach Paragraph 51 Absatz 2 Satz 2 GWB regelt der Präsident aber die Geschäftsverteilung und den Gang der Geschäfte. Das umfasst die Frage, wie sich die Beschlussabteilungen personell zusammensetzen und wofür sie inhaltlich zuständig sind. Er kann einzelne Mitarbeiter innerhalb des Amtes umsetzen, solange die Entscheidung nicht auf sachwidrigen Gründen basiert oder seiner Fürsorgepflicht widerspricht, sondern organisatorischen Belangen des Amtes dient.
Gegen ihre Umsetzung können sich die Mitarbeiter in Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten wehren, ihr Antrag hat aber keine aufschiebende Wirkung. Das Bundeswirtschaftsministerium kann Fusionsverbote durch das Kartellamt im Wege der Ministererlaubnis überstimmen und hat zudem ein allgemeines Weisungsrecht für den Erlass oder das Unterlassen von Verfügungen (Paragraph 42 GWB). Die Befugnis bezieht sich nach herrschender Meinung nur auf Verfahrensregeln, nicht auf konkrete Entscheidungen. Sonst bräuchte man auch keine Sonderregel für die Ministererlaubnis. (ama.)
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP, REUTERS
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