
... ist der verrechtliche Umgang mit dem Sterben. In Kliniken mit Ethikberatung können schwierige Fälle diskutiert und gemeinsam mit Angehörigen und Mitarbeitern Lösungsstrategien entwickelt werden, die nicht zwangsläufig auf eine rechtliche Konfrontation hinauslaufen. Es hätten schon bei Aufnahme des Patienten klare Absprachen zwischen Behandlungsteam und Angehörigen getroffen werden müssen, wie z.B. dass man eine graduelle Entwöhnung von der Beatmung anstrebt und bei Verschlechterung des Zustandes auf eine Therapieeskalation verzichtet. Bei fehlender ethischer Klärung im Vorfeld kommt es am ehesten zu Konfrontationen, die nur rechtlich zu lösen sind. Handlungsleitend bei einer Entscheidung für oder gegen Lebenserhaltug ist der Patientenwille, über den mittels der Aussagen der Angehörigen nur gemutmaßt werden kann. Es darf nicht ein Leiden, das von außen für den Patienten angenommen wird, zum alleinigen Entscheidungrund gemacht werden. Weder weiß man, ob der Patient in seinem komatösen Lebenszustand leidet, noch wie sein aktueller Wille über einen solchen Zustand ist. Wenn der Wille des Patienten nicht eindeutig erfasst werden kann, sprechen sich die Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung eindeutig für den Lebenserhalt aus.

Richter und Staatsanwälte erheben sich zum Herrn über Leben und Tod. Wissen sie es denn wirklich besser? Besser als Ärzte, die Leben und Sterben besser kennen als jeder andere Berufsstand, besser als die Angehörigen? Nein, sie urteilen nur nach Paragraphen, stur wie ein Automat, für menschliche Empfindungen ist da kein Platz.

...daß ein Mensch nicht übermäßig stark oder lange leiden soll. Ob nun eine lebenserhaltende oder eine Lebensbeendende Maßnahme dazu dient, ist gleich gültig.