12. September 2008 Die Geschichte des VW-Gesetzes ist Ergebnis eines Streits in der Nachkriegszeit. Nachdem die Briten 1945 die Kontrolle über das beschlagnahmte Werk übernommen hatten, erhoben sowohl der Bund als auch das Land Niedersachsen Eigentumsansprüche.
Zugleich reklamierten auch die Gewerkschaften das Werk für sich, weil die Nationalsozialisten für den Bau auch mit jenem Vermögen bezahlt hatten, das sie den Gewerkschaften 1933 geraubt hatten. Damit begründen die Gewerkschaften ihre Forderung nach Beibehaltung des VW-Gesetzes.
Ein Kompromiss
Das Gesetz entstand 1960 nach heftigen Diskussionen als Kompromiss: Als VW in eine private Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, erhielten Bund und Land jeweils 20 Prozent der Anteile, der Rest ging an die Börse. Das Gesetz hat den Gewerkschaften stets den Einfluss ihnen unangenehmer Großaktionäre vom Leib gehalten, weil es in seiner bisherigen Fassung drei Klauseln enthält: Zum einen garantiert es Bund und Land je zwei Sitze im Aufsichtsrat, der Produktionsverlagerungen und Werksschließungen nur mit Zweidrittelmehrheit beschließen darf. Zum anderen darf kein Aktionär mehr als 20 Prozent der Stimmen auf der Hauptversammlung geltend machen, selbst wenn er mehr Anteile hat.
Beide Regelungen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach einer Klage der Europäischen Kommission inzwischen gekippt. Worum bis heute gestritten wird, ist die dritte Regelung: Nach dieser sind für grundlegende Entscheidungen auf der Hauptversammlung mehr als 80 Prozent der Stimmen erforderlich – was dem Land mit seinem 20-Prozent-Anteil eine Sperrminorität gibt. Auch darin sieht die EU-Kommission einen Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr. Der Bund und die Gewerkschaften wollen den Passus bei der Neuauflage des Gesetzes behalten.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: ddp
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