03. Februar 2008 Aus den Augen, aus dem Sinn: Haben Deutsche erst mal ihr Geld am Fiskus vorbei in Steueroasen wie die Schweiz geschafft, kümmert sie das deutsche Steuerrecht meist nicht mehr. Doch das ist ein Fehler. Wenn Anfang 2009 die neue Abgeltungssteuer kommt, kann das auch Folgen für die Schwarzkonten im Ausland haben.
Nämlich dann, wenn sie entdeckt werden. Wer viel mit Aktien spekuliert, die Kursgewinne aber verheimlicht und dann vom Fiskus erwischt wird, muss vom nächsten Jahr an deutlich mehr nachversteuern als bisher, warnt Jan-Olaf Leisner, Anwalt für Steuerstrafrecht in München. Denn die Abgeltungssteuer macht bald alle Kursgewinne steuerpflichtig, auch wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Bisher waren solche Geschäfte steuerfrei. Selbst wenn sie über ein heimliches Konto im Ausland abgewickelt wurden. Bei einer Entdeckung des Kontos mussten Gewinne bisher nicht nachversteuert werden.

Großer Ärger bei großen Summen
Das ist künftig anders. Wenn der Fiskus ab 2009 an jedem Kursgewinn in Deutschland mitverdient, gilt das auch bei einer Enttarnung von Auslandskonten. Sind sie sehr aktienlastig, ist künftig eine deutlich höhere Summe als bisher nachzuversteuern. Ein hoher Aktienanteil kommt oft vor. Größere Beträge werden dabei meist von einem Vermögensverwalter betreut, der die Depots öfters umschichtet, erläutert Leisner. Mit jeder Umschichtung produziert der Verwalter ab 2009 steuerpflichtige Kursgewinne. Würde er hingegen alle Aktien, die bis Ende 2008 gekauft wurden, im Depot belassen, blieben die Verkaufserlöse steuerfrei und müssten auch bei Entdeckung des Kontos nicht nachversteuert werden. Doch nur die wenigsten Steuersünder haben ihren Geldverwaltern entsprechende Anweisungen gegeben.
Doch damit nicht genug: Die deutsche Abgeltungssteuer verteuert die Entdeckung verheimlichter Kapitalerträge noch an einer anderen Stelle. In Zukunft können keine Werbungskosten, etwa die Gebühren für die Depotverwaltung, mehr von den Erträgen abgezogen werden. Das ärgert vor allem bei großen Summen. Denn die Vermögensverwaltung etwa in der Schweiz ist nicht billig. Für eine Million angelegter Euro sind Kosten von 25.000 Euro jährlich keine Seltenheit. Bisher minderte das die zu versteuernden Erträge.
Zur Steuer kommt die Strafzahlung
Eine Entlastung erfahren Steuersünder lediglich bei den Zinserträgen. Sie sind künftig in Deutschland nur mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag zu versteuern, statt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent. Zinsen müssen also künftig geringer nachversteuert werden, wenn der Fiskus fündig wird.
Wer hingegen viele Aktien besitzt und enttarnt wird, den trifft es gleich dreifach: Die nachzuversteuernde Summe ist durch die Abgeltungssteuer meist größer, damit auch die Hinterziehungszinsen und die Strafe. Denn spätestens ab einem verheimlichten Betrag von 3000 Euro kommt zur Steuer noch eine Strafzahlung. Die Höhe bestimmen das zuständige Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft: In Köln kommen 30 bis 50 Prozent, in Frankfurt rund 50, in München oder Hamburg aber schon 75 bis 100 Prozent der hinterzogenen Steuern noch einmal als Strafe auf die Steuernachzahlung oben drauf, rechnet Karsten Randt, Experte für Steuerstrafrecht bei der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, vor.
Ganz schlimm könne es werden, wenn die Abgeltungssteuer dafür sorgt, dass die hinterzogene Summe so groß wird, dass eine Gefängnisstrafe von mindestens zwei Jahren droht. Wer innerhalb von fünf Jahren 750.000 Euro Steuern nicht bezahlt hat, muss schon damit rechnen, sagt Randt.
Selbstanzeige kann Sinn machen
Angesichts solcher Strafen besteht Handlungsbedarf für die Schummler. Manch einer dürfte reagieren, indem er sein Depot weiter nicht offenlegt, aber in sehr langfristige Geldanlagen umschichtet, die stark auf Kursgewinne setzen. Macht er das bis Ende 2008, sind die auch noch ab 2009 steuerfrei. Wird er bis 2019 nicht entdeckt, hat er Glück und seine Steuersünden sind verjährt. Empfehlenswert ist eine solche Strategie nicht. Denn das Risiko, entdeckt zu werden, steigt mit dem zunehmenden Einsatz von Elektronik. Damit kann der Fiskus Spuren besser und schneller verfolgen. Zudem sind entlassene Mitarbeiter oder Ex-Partner stets eine Gefahr, weil sie dem Finanzamt einen Tipp geben könnten. Und Erben fliegen sowieso auf, wenn versteckte Konten im Testament auftauchen.
Vor diesem Hintergrund kann eine sofortige Selbstanzeige Sinn machen. Und sie kann sogar finanziell attraktiv sein, rät Steueranwalt Randt. Das zeigt ein Beispiel (siehe Tabelle): Wer 2007 eine Million Euro in der Schweiz schwarz anlegte und erst 2018 eine Selbstanzeige wagt oder vom Fiskus entdeckt wird, hätte demnach ein Vermögen von 1,57 Millionen Euro angehäuft (wenn man zusätzlich die Geldbuße bei der Enttarnung berücksichtigt, sogar noch weniger). Gäbe es keine Abgeltungssteuer, wären es zwar 1,67 Millionen Euro, also deutlich mehr. Aber viel besser ist es, sich selbst anzuzeigen und dann das Depot so umzustrukturieren, dass es möglichst viele steuerfreie Kursgewinne erzielt. Hätte der Steuersünder das für 2006 getan, dann gehörte ihm 2017 ein Vermögen von 2,2 Millionen Euro - und zwar völlig legal.
Gewusst wie: Die korrekte Selbstanzeige
1. Eine erfolgreiche Selbstanzeige schützt den Antragsteller vor Freiheitsstrafe und Geldbußen. Die nicht gezahlten Steuern muss er trotzdem zahlen - zuzüglich 6 Prozent Hinterziehungszinsen.
2. Die Anzeige sollte erst gemacht werden, wenn die Steuern und Zinsen beglichen werden können. Sonst ist die Anzeige ungültig, und der Fiskus ermittelt trotzdem.
3. Gültig ist die Selbstanzeige nur, wenn das Finanzamt noch keine Beweise für eine Hinterziehung hat und die Steuerfahndung noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Genaue Nachfragen des Fiskus beim Steuerpflichtigen sind dafür ein Warnzeichen. Ist ein Verfahren eingeleitet, kann eine Selbstanzeige jedoch helfen, die Strafe zu mildern.
4. Die Offenlegung macht nur Sinn, wenn die Steuersünden noch nicht verjährt sind. Das ist fünf Jahre nach der Zustellung des Steuerbescheids der Fall. Nur die verheimlichten Erträge für diese fünf Jahre müssen angegeben werden.
5. Leitende Staatsdiener oder schummelnde Finanzbeamte sollten zuvor genau prüfen, ob eine Anzeige ihre Entfernung aus dem Dienst bedeuten kann. Andere Berufsgruppen müssen diesbezüglich in der Regel nichts befürchten.
6. Wer sich offenbart, sollte das vollständig tun. Wer von zwei Schweizer Konten nur eines angibt oder nur die verheimlichten Erträge von zwei statt fünf Jahren, fliegt schnell auf.
7. Die Erklärung sollte die versteckten Summen nennen, aber keinen Grund, warum sie vergessen wurden. Das könnte dem Fiskus Argumente liefern, die Steuern für zehn statt fünf Jahre zurückzufordern. Die Beichte sollte mit Berichtigung statt mit Selbstanzeige überschrieben sein.
8. Kann der Büßer die verheimlichten Einnahmen nicht beziffern, sollte er sie schätzen. Ohne Zahlen ist die Selbstanzeige ungültig. Ermittelt wird dann trotzdem.
Text: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 03.02.2008, Nr. 5 / Seite 47
Bildmaterial: ASSOCIATED PRESS, F.A.Z.
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