Von Martin Nebeling
22. April 2008 Rauchverbote in öffentlichen Gaststätten werden derzeit heftig diskutiert - zum 1. Juli führt auch Nordrhein-Westfalen als eines der letzten Bundesländer eine solche Regelung ein. Die landesrechtlichen Vorschriften beziehen sich jedoch durchweg auf Gaststätten und öffentliche Einrichtungen; Arbeitsstätten sind davon nicht erfasst. Beschäftigte, die außerhalb dieser Räumlichkeiten arbeiten, sind nicht geschützt.
Arbeitnehmer können sich aber auf die Vorschrift des § 5 (Arbeitsstättenverordnung - ArbStVO) berufen. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, muss der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot erlassen. Daraus ergeben sich vier Problemkreise: die Frage, ob der Arbeitgeber vor Beginn des Arbeitsverhältnisses die Rauchgewohnheiten des Bewerbers abfragen darf; ob Arbeitnehmer Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben; wie mit rauchenden Mitarbeiten umzugehen ist; und ob Betriebsräte Mitspracherechte geltend machen können.
Unzulässige Frage?
Die Arbeitsstättenverordnung behandelt das Problem des Vorstellungsgesprächs nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 1985 entschieden, dass diese Frage unzulässig sei, da sie Persönlichkeitsrechte beeinträchtige. Ob diese Rechtsprechung heute vom Bundesarbeitsgericht (BAG) so übernommen würde, scheint fraglich. Raucher zu sein stellt keine Behinderung dar, so dass diese Frage nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstieße.
Der Arbeitnehmer hat sodann nach der Arbeitsstättenverordnung einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Damit sind aber nicht nur die unmittelbare Umgebung, sondern auch Flur, Toiletten und sonstige allgemein genutzte Flächen wie etwa Kantinen gemeint.
Komplett rauchfrei
Nach einer Entscheidung des BAG muss der Arbeitsplatz komplett rauchfrei sein - Tabakrauch darf weder zu sehen, zu schmecken noch zu riechen sein. Der Arbeitgeber ist also gehalten, die erforderlichen Maßnahmen einzuführen, die dies garantieren. Rauchende Mitarbeiter können sich dabei nur auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, entsprechende Raucherräume einzurichten. Das BAG hat 1999 in einer Entscheidung hierzu einmal den Satz verwendet: "Raucher müssen frieren." Dennoch empfiehlt sich die Einrichtung von Raucherzonen und die Gewährung von - unbezahlten - Raucherpausen.
Mitspracherechte des Betriebsrats sind weitgehend nicht gegeben, da der Arbeitgeber lediglich gesetzliche Vorgaben umsetzt. Jedenfalls können keine Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden, die den Nichtraucherschutz in Frage stellen. Soweit hingegen ein "Raucherschutz" betroffen ist (Einführung von Raucherpausen, deren Vergütung und die Schaffung von Raucherzonen), bestehen Mitbestimmungsrechte.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: Archiv
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