Fußball im Fernsehen

Brüssel sollte das Kartellamt in die Schranken weisen

Das Bundeskartellamt will dem ARD-Fernsehen freien Zugang zu Fußballspielen sichern. Die EU-Kommission muss sich auf die Seite der privaten Sender stellen. Von Berndt Hess und Albrecht von Graevenitz

Von Berndt Hess und Albrecht von Graevenitz

12. August 2008 Es hatte alles so schön begonnen: Im Herbst vergangenen Jahres schloss die Deutsche Fußball Liga (DFL) mit der Sirius Sport Media GmbH einen Exklusivvertrag über die Vermarktung der TV-Übertragungsrechte für die Bundesliga-Spielzeiten 2009 bis 2015. Im Gegenzug garantierte Sirius, die mittelbar von der Ehefrau des Medienunternehmers Leo Kirch und seinem langjährigen Vertrauten Dieter Hahn kontrolliert wird, der DFL Mindesteinnahmen von 3 Milliarden Euro. Dieses Vermarktungsmodell hat das Bundeskartellamt nun nach mehrmonatiger Prüfung verworfen (F.A.Z. vom 25. Juli).

Vermarktungsmodell verworfen

Die Zentralvermarktung der Fernsehrechte durch die DFL stellt nach Ansicht der Wettbewerbshüter eine Kartellvereinbarung dar. Ein solches Kartell sei unter anderem nur dann zulässig, wenn die Verbraucher angemessen an den Vorteilen beteiligt würden, die sich aus der Kartellvereinbarung - also der Zentralvermarktung - ergäben. Diese Voraussetzung erfülle das vorgelegte Vermarktungsmodell nicht, befand die Behörde weiter. Der Vorschlag der DFL ziele darauf ab, die zeitnahe und frei empfangbare Highlight-Berichterstattung am Samstag - die "Sportschau" - zugunsten höherer Einnahmen aus dem Bezahlfernsehen zu opfern. Diese Sender würden sich dann die Mehrkosten für den Erwerb der Fernsehrechte von ihren Abonnenten über höhere Preise wiederholen. Eine angemessene Beteiligung der Verbraucher ist aus Sicht des Kartellamtes nur dann gewährleistet, wenn die Samstagsspiele als Kernstück des Spieltages in einer Zusammenfassung vor 20 Uhr im frei empfangbaren Fernsehen zu sehen sind.

Der Ausgangspunkt des Amtes, wonach die Klubs der Ersten und Zweiten Bundesliga bei der zentralen Vermarktung ihrer Fernsehrechte über die DFL als Kartell handeln, ist seit langem unstreitig. Bei den Vereinen handelt es sich um Unternehmen und bei der zentralen Vermarktung um eine wettbewerbsbeschränkende Abrede. Der Bundesgerichtshof bestätigte bereits Ende 1997 eine Verfügung, die dem DFB die zentrale Vermarktung von Europapokal-Heimspielen deutscher Vereine untersagte. Da keine der großen Parteien sich vorwerfen lassen wollte, den deutschen Fußball im Stich zu lassen, reagierte der Gesetzgeber unverzüglich und fügte mit § 31 eine weitgehende Ausnahmebestimmung für den Sport in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein.

Keine Intervention aus Brüssel

Praktisch relevant ist die 2005 wieder gestrichene Vorschrift indes nie geworden, denn das vorrangige Kartellverbot des Artikel 81 EG-Vertrags galt unverändert fort. DFL und Deutscher Fußball-Bund (DFB) beantragten dann auch bei der Europäischen Kommission eine Freistellung für die Zentralvermarktung. Nach längerer Prüfung teilte sie mit, dass sie keinen Anlass zur Intervention sehe. Zuvor hatte sich die DFL verpflichtet, entbündelte Rechtepakete für nicht mehr als drei Jahre zu vergeben und den Rechteverkauf offen, transparent und diskriminierungsfrei zu gestalten.

Seit der Streichung des § 31 GWB sieht sich das Kartellamt hinsichtlich der Überwachung der Zentralvermarktungsrechte wieder in der Pflicht. Es ist sich mit der Brüsseler Kommission insoweit einig, als beide die Zentralvermarktung grundsätzlich für zulässig halten. Der Unterschied liegt im Detail. Die Kommission hat von DFB und DFL keine zeitnahe Berichterstattung über die Höhepunkte des jeweiligen Spieltages im frei empfangbaren Fernsehen verlangt. Sowohl in England als auch in Frankreich ist eine unverschlüsselte Zusammenfassung des Spieltages erst nach 22 Uhr zu sehen, ohne dass die nationalen Kartellbehörden oder die Kommission interveniert hätten.

Vorteil für die ARD

Im Land des dreimaligen Welt- und Europameisters gebietet das Faninteresse dagegen aus der Sicht des Kartellamts eine unverschlüsselte Zusammenfassung vor 20 Uhr. Die Freude bei der ARD muss ob dieser detaillierten Vorgabe groß gewesen sein, ist 20 Uhr doch genau die Grenze, bis zu der Werbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen zulässig ist. Eine Highlight-Berichterstattung zwischen 20 und 22 Uhr würde die ARD dagegen faktisch aus dem Bieterrennen ausschließen.

Sollte es bei der Forderung des Kartellamts bleiben, rücken die von Sirius garantierten Einnahmen in weite Ferne. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen ihrer Entscheidung auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Klubs lässt die Behörde vermissen. Der Hinweis ihres Präsidenten Bernhard Heitzer auf das schlechte Abschneiden der englischen Nationalmannschaft bei Welt- und Europameisterschaften geht jedenfalls an der Sache vorbei. In den Vereinswettbewerben sind es eher die deutschen Klubs, die seit Jahren der Konkurrenz hinterherlaufen.

Nachteil für Deutschland

Die DFL hat angekündigt, mit allen juristischen Mitteln gegen das Kartellamt vorzugehen. Das Problem ist indes, dass dieses bisher keine förmliche Entscheidung getroffen hat. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, seine Rechtsauffassung zu äußern. Auf dem Papier steht es der DFL damit weiter offen, ihre Pläne umzusetzen. Sie würde damit aber sehenden Auges eine Untersagungsverfügung und womöglich gar Bußgelder riskieren. Zudem dürfte sich keine Bank bereitfinden, den Erwerb der Rechte auf derart unsicherer Grundlage zu finanzieren. Ob das Kartellamt eine förmliche und damit rechtsmittelfähige Entscheidung erlässt, liegt weitgehend in seinem Ermessen.

Das für die Kontrolle zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf fühlt sich grundsätzlich nicht berufen, in die Bresche zu springen, wenn eine Entscheidung des Kartellamts auf sich warten lässt. Indes hat die Bonner Behörde bereits angekündigt, dass es das Vermarktungsmodell förmlich untersagen wird, sollte die DFL nicht die geforderten Änderungen vornehmen. Dagegen könnte die Liga Beschwerde beim Gericht einlegen, wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit zweckmäßigerweise gepaart mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Ferner sollte die DFL erwägen, sich an die Europäische Kommission zu wenden. Die Brüsseler Behörde kann ein auf Ebene der Mitgliedstaaten schwebendes Kartellverfahren mit grenzüberschreitenden Implikationen an sich ziehen. Zwar hat sich die Kommission bislang nicht maßgeblich zu den Plänen geäußert, obwohl das Verfahren beim Kartellamt bereits seit Herbst anhängig ist. Vor diesem Hintergrund wäre es eigentlich ungewöhnlich, wenn sie jetzt noch intervenieren würde. Doch droht eine Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt. Daher sollten die Brüsseler Beamten von dem Ziel davon zu überzeugen sein, auf einen einheitlichen Ansatz für die Bewertung der Zentralvermarktung von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen hinzuwirken.

Berndt Hess ist Partner, Albrecht von Graevenitz ist Counsel bei Clifford Chance in Frankfurt.



Text: F.A.Z.

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