Delisting

Richter erleichtern Börsenrückzug

Von Jörg Schwichtenberg

14. Mai 2008 Seit dem Macrotron-Urteil des Bundesgerichtshofs galt: Ein Delisting – also der vollständige Rückzug einer Gesellschaft aus dem regulierten Börsenhandel – ist nur mit Zustimmung der Hauptversammlung zulässig. Und auch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft allen ausstiegswilligen Aktionären anbietet, ihnen ihre Aktien abzukaufen (Az.: II ZR 133/01). Insbesondere diese Abfindungspflicht machte einen Rückzug zu einem unkalkulierbaren Risiko, zumal die Aktionäre die Angemessenheit des angebotenen Kaufpreises gerichtlich überprüfen lassen können.

Auch ohne Zustimmung

Das Landgericht München I hat aber einen Weg für ein Delisting ohne Pflichtangebot an die Aktionäre aufgezeigt. Das Landgericht hatte über den Fall der Lindner Holding KGaA zu entscheiden, die bei der Börse München den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum amtlichen Handel beantragt hatte. Dabei hatte sie weder die Zustimmung der Hauptversammlung eingeholt noch ihren Aktionären ein Abfindungsangebot unterbreitet. Seit dem 1. Juni 2006 werden die Aktien des Unternehmens nur noch im Segment M:access der Börse München gehandelt, das börsenrechtlich zum privatrechtlich organisierten Freiverkehr gehört. Dieses besondere Handelssegment innerhalb des Freiverkehrs wurde erst 2005, also zwei Jahre nach der Macrotron-Entscheidung, errichtet. Es soll insbesondere kleineren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern.

Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre beantragte daraufhin beim Landgericht die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung. Das Gericht wies diesen Antrag jedoch als unzulässig zurück. Damit setzte es sich scheinbar über den Bundesgerichtshof hinweg. Dieser hatte ausdrücklich klargestellt, dass die Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr die Abfindungspflicht nicht entfallen lasse. Abgeleitet hatte er dies unmittelbar aus der Eigentumsgarantie
des Grundgesetzes, die die besondere
Verkehrsfähigkeit des Aktieneigentums schütze. Die Bekanntgabe der Delisting-Entscheidung führe in der Regel zu einem rapiden Kursverfall, der durch die Einbeziehung in den Freiverkehr nicht wieder ausgeglichen werden könne.

Genau an dieser Stelle setzt nun das Landgericht mit seiner Begründung an. Eine Abfindungspflicht bestehe nach dem Macrotron-Urteil nur dann, wenn durch den Wechsel in den Freiverkehr der Markt für den Handel der betreffenden Aktie entfalle. Dies lasse sich für einen Wechsel in das Segment M:access der Börse München aber nicht feststellen. Dessen Regelwerk zeige, dass ein funktionsfähiger Markt mit Schutzmechanismen bestehe, die denen des amtlichen Marktes stark angenähert seien (Az.: 5 HK O 7195/06).

Dauerlasten vermeiden

Diese Entscheidung dürfte insbesondere für kleinere Mittelständler interessant sein, die in der Vergangenheit den Gang an die Börse gewagt haben, ohne dass sich ihre damit verbundenen Hoffnungen erfüllt hätten: Schwache Aktienumsätze und stagnierende Kurse konterkarieren oftmals die erhoffte erleichterte Kapitalaufnahmemöglichkeit über die Börse. Was bleibt, ist dagegen der konstant hohe Aufwand für die Aufrechterhaltung der Börsennotierung.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner bei honert + partner.



Text: F.A.Z.

 
Kursabfrage 
NamePunkteProzent
Dax 6.272,21 -1,28
TecDax 734,26 -0,60
DowJones 11.288,54 +0,65
Nasdaq 2.245,38 -0,27
STOXX 50 3.275,20 -1,67
Nikkei 225 13.237,89 -0,21
S&P 500 Zert. 12,61 +0,08
Euro/Dollar 1,57 -0,03
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Gold 931,72 -0,03
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