Selbst beim Totalschaden darf oft noch repariert werden

Rechtsdienstleistungsgesetz

In jedem steckt ein kleiner Anwalt

Architekten, Bauingenieure oder Sparkassenangestellte dürfen fortan Rechtsberatung erteilen, solange die Beratung ein Nebenaspekt ihrer sonstigen Tätigkeit ist. Viele freut das, einige sind skeptisch. Ein Werkstattbesuch. Von Corinna Budras

Lesermeinungen zum Beitrag

07. Juli 2008 09:51

@ einige Vorredner

Marc Stock (marcopolo79)

@ Hr. Schurich: Welche Gewährleistungsrechte müssen den andere Dienstleister erbringen? Sie meinen die im Wervertragsrecht festgelegten? Tja, da der Jurist keine Werkverträge abschließt (weil ein Erfolg nicht geschuldet ist), gibts auch keine Gewährleistung. @ Hr. Schri. (auch interessant für Hr. Schurich): Warum schuldet der Jurist keine Erfolg? Weil es absolut dämlich ist. Wie wollen Sie einen Erfolg garantieren, in einem Gebiet, wo es meist auf die Sichtweise des Richters ankommt? Wie wollen Sie einen Erfolg garantieren, wenn Sie nicht sagen können, wie der Rechtsstreit ausgeht, weil es keine eindeutige Rechtslage gibt (das ist die Mehrzahl der Fälle). Vieles ist in der Rechtswissenschaft eben nicht so eindeutig, wie es die Leute gerne glauben. Und warum der Jurist an der Überlastung der Gerichte schuld sein soll, das bleibt wohl ihr Geheimnis. Der Deutsche rennt wg. jeder Kleinigkeit zum Anwalt und will vor Gericht. Auch wenn der Anwalt ihm davon abrät. Alles schon erlebt. Soviel dazu. Und wenn der Anwalt eine Chance sieht, dann muss er das auch sagen. Aber Sie können sich ja jetzt von ihrem KfZ-Meister nach nem Unfall beraten lassen. Ich hoffe für Sie, der hat ne Haftpflichtvers. für den Fall der Falschberatung. Gruß

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06. Juli 2008 12:11

"Rechtsdienstleistungsgesetz" oder: "In jedem steckt ein kleiner Anwalt"

Gunther Marko (g.marko)

Der Artikel ist im Grossen und Ganzen befriedigend. Er täuscht indes über einen wesentlichen Aspekt hinweg: Rechtsberatung und Rechtsgeschäftbesorgung durch einen RECHTSANWALT war, ist und bleibt, auch wenn hier ein neues Gesetz geschaffen wurde, über dessen Notwendigkeit heftig gestritten wurde, EINE GESCHÄFTSBESORGUNG ("eigener Art"; oder lateinisch formuliert: "sui generis"). Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts war, ist und bleibt eine "Dienstleistung" -NUR- IM WEITESTEN SINNE ! Die "neuen" Regelungen über "Rechtsdienstleistung" beziehen sich in erster Linie auf andere, gerade vom Beruf des Rechtsanwalts zu unterscheidenden Berufe, denen rechtsgeschäftliche Tätigkeiten in gewissem Rahmen eröffnet werden sollten. Vertragliche Leistungsstörungen, die bei Verträgen mit einem Autohaus auftreten können, sind völlig anders zu bewerten als Störungen, die im Verhältnis Rechtsanwalt und Mandant bzw. dessen "Gegnern" auftreten können. Schade, dass schon mit der Bezeichnung als "Rechtsdienstleistungsgesetz" viel Raum für Irreführung geschaffen wurde ! Der bessere Weg war, ist und bleibt im Falle von Problemen -jedenfalls- der zu einem RECHTSANWALT. Rechtsanwalt Gunther Marko D-72172 Sulz am Neckar 6. Juli 2008

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05. Juli 2008 12:36

Augenwischerei

Jens Leschmann (SV-Leschmann)

War das alte Rechtsberatungsgesetz bereits ein Anachronismus, der insbesondere Sachverständige erheblich bei der Arbeit behindert hat, so ist das neue Rechtsdienstleistungsgesetz auch nur reine Augenwischerei. Insbesondere sind die Grenzen der rechtlichen Beratung dermaßen verschwommen, dass man sich tatsächlich am laufenden Band die Finger verbrennen kann. Der Gesetzgeber hat - wie immer wenn Lobbyverbände im Hintergrund am Werkeln sind - mal wieder ein zusammengestückeltes Gesetz geschaffen, dass keinem richtig helfen wird. MfG. SV-Leschmann Kreditsachverständiger

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05. Juli 2008 12:24

Anwälte nicht verboten

Gunnar Schurich (GSchurich)

Liebe Leser Das neue RDG ist in Kraft getreten ist, das ist gut. Das neue Gesetz verbietet übrigens die Beauftragung von Anwälten nicht. Es gibt Dienstleistern vielmehr Möglichkeiten in der Gestaltung ihrer Dienstleistungen und somit auch die Chance, die Qualität ihrer Dienstleistung zu beeinflussen. Das daraus neben Chancen eben auch Risiken entstehen, liegt doch auf der Hand. Allerdings werden die Risiken nicht zunehmen. Denn Anwälte kochen auch nur mit Wasser, es gibt richtig Gute und grottenschlechte. Übrigens, einen grottenschlechten Anwalt müssen Sie immer bezahlen, das mangelhafte Produkt eines grottenschlechten Dienstleisters können Sie rügen.

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05. Juli 2008 11:40

Ist ja lustig

Torsten Klier (TorstenKlier)

Da hat man also den Verdacht, der Architekt wisse nicht Bescheid über „Bürgschaft auf erstes Anfordern im Zusammenhang mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“. Mag der Verdacht zutreffend sein, praxisirrelevant ist er allemal. Denn die Rechtsanwälte wissen darüber genauso wenig Bescheid wie der Architekt. Auch die Verbraucherschützer, die „in dem neuen Gesetz nicht nur Vorteile für die Kunden“ sehen und eine „zunehmende Zahl der Falschberatungen“ fürchten, können sich beruhigt zurücklehnen. Schlimmer als jetzt kann es nämlich nicht werden. Das Internet bietet für anwaltliche Schlechtleistung Beispiele zuhauf. Und wem die Seiten nicht glaubwürdig sind, nun, der rufe die Website des BVerfG auf. Schon beeindruckend, wie die hochbezahlten Proffessores und Dottores mit ihren vielen Examina schon an den einfachsten Formalien (schade, wenn man sich mit den Verfassungsrichtern nicht im Golfclub trifft, wie soll man so ein Urteil auskungeln?) scheitern. Und auf der anderen Seite erschreckend zu sehen, wie in den unteren Instanzen (wenn man das OLG mal als untere Instanz ansieht) die ach so rechtsstaatlichen Richter den Menschen ihr Recht einfach so wegurteilen. Schlimmer kann der KfZ.-Schlosser jedenfalls nicht sein.

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