Amerikanische Börsenregeln

Die SEC will genauer hinsehen

Von Michael Schlitt und Mark K. Brewer

01. Juli 2008 Die Securities Exchange Commission (SEC) in New York hat eine Reform des Wertpapierrechts in den Vereinigten Staaten vorgeschlagen. Diese dürfte auch deutsche Unternehmen betreffen, die den amerikanischen Kapitalmarkt in Anspruch nehmen. Das gilt nicht nur für solche Emittenten, deren Wertpapiere – etwa aufgrund einer Notierung an einer Börse in den Vereinigten Staaten – bei der Wertpapieraufsichtsbehörde registriert sind. Erfasst werden auch Unternehmen, die lediglich an einer deutschen Börse gelistet sind, die aber über amerikanische Investoren verfügen, nachdem ihre Wertpapiere beispielsweise im Zuge von Privatplazierungen in den Vereinigten Staaten veräußert wurden.

Standards angeglichen

Zunächst sollen die für solche „Foreign Private Issuer“ geltenden Regelungen an die Standards für amerikanische Emittenten angeglichen werden. Dies wirkt sich praktisch auf alle deutschen Aussteller aus, deren Wertpapiere bei der SEC registriert sind. Derzeit reicht es für sie noch aus, das prospektähnliche Formular „20-F“ innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzureichen. In Zukunft will man aber die von den ausländischen Emittenten zu veröffentlichenden Informationen schneller den Investoren zur Verfügung stellen. Deshalb sieht der Änderungsvorschlag vor, dass diese Frist auf 90 Tage für große Aussteller von Wertpapieren und auf 120 Tage für alle anderen verkürzt wird.

Schärfere Regeln

Auch inhaltlich sollen die Offenlegungsstandards verschärft werden. So wären ausländische Emittenten künftig verpflichtet, einen Wechsel ihres Abschlussprüfers sowie etwaige Meinungsverschiedenheiten mit diesem offenzulegen. Außerdem müssten ausländische Aussteller, die an einer Börse in den Vereinigten Staaten notiert sind, die Unterschiede zwischen ihren eigenen Regeln der Unternehmensführung und dem für einheimische Gesellschaften geltenden Rahmen beschreiben. Ausländische Emittenten wären künftig ferner verpflichtet, bestimmte Finanzdaten über größere Akquisitionen aus dem vergangenen Geschäftsjahr offenzulegen.

Aber auch Lockerungen

Deutschen Emittenten winken aber auch erhebliche Erleichterungen. Bislang müssen sie sich bei der SEC registrieren lassen, sobald sie über mehr als 300 Aktionäre mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten verfügen. Künftig soll eine Befreiung automatisch als erteilt gelten, wenn die ausländischen Aussteller ihre Offenlegungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde erfüllen und bestimmte Handelsmengen nicht überschritten werden. Auch sollen zur Erfüllung der Offenlegungspflichten nicht mehr die nach nationalem Recht erforderlichen Veröffentlichungen übersandt werden müssen. Geboten, aber auch ausreichend wäre dann vielmehr eine Bekanntmachung im Internet.

Michael Schlitt ist Rechtsanwalt und Partner bei Fried Frank Harris Shriver & Jacobson LLP in Frankfurt, Mark K. Brewer ist dort Attorney at Law.



Text: F.A.Z.

 
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