Von Melanie Amann
22. Juli 2008 Ohne Mitbestimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber keinen Ethik-Kodex für die Mitarbeiter erlassen, hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag entschieden. Das gelte vor allem, wenn die Mitarbeiter zu Whistleblowing verpflichtet würden, wenn sie also Rechtsverstöße oder sonstige Fehltritte von Kollegen melden müssten. Die Mitbestimmung werde nicht dadurch verhindert, dass der Arbeitgeber nach ausländischem Recht verpflichtet sei, Ethik-Regeln zu erlassen.
Der betroffene Arbeitgeber ist eine Tochtergesellschaft des amerikanischen Konzerns Honeywell, der Luftfahrt- und Gebäudetechnik herstellt und für die gesamte Belegschaft einen Code of Business Conduct eingeführt hat. Dazu sind in Amerika börsennotierte Unternehmen durch den Sarbanes Oxley Act verpflichtet. Der deutsche Konzernbetriebsrat forderte ein Mitbestimmungsrecht am gesamten Kodex, das Bundesarbeitsgericht gab ihm aber nur zum Teil recht. Der Kodex enthalte auch mitbestimmungsfreie Regeln, andere würden nur die Rechtslage wiedergeben. Nur wo das Verhalten und das Miteinander der Kollegen, die betriebliche Ordnung betroffen sei, rede der Betriebsrat mit.
Die Vorinstanz hatte den gesamten Kodex ausgehebelt
Zum Teil ist die Richtlinie sehr vage formuliert (Wir leben nach unseren Werten), zum Teil liefert sie konkrete Vorgaben: Unwillkommene sexuelle Zudringlichkeiten oder Bilder, Karikaturen oder Witze sexueller Natur sind tabu. Liebesbeziehungen zwischen Kollegen sind zwar nicht verboten, dafür werden ungebührliche Vorgesetztenverhältnisse und eine direkte Zusammenarbeit von Personen mit persönlichen Verbindungen geächtet. Die Einhaltung dieser Regeln ist die erste und wichtigste Aufgabe jedes Mitarbeiters, so das Handbuch. Mutmaßliche Verstöße seien umgehend zu melden.
Über diese Whistle-Blowing-Klausel hatte die Vorinstanz das ganze Buch ausgehebelt: Die Pflicht, alle Fehltritte von Kollegen anzuzeigen, mache den gesamten Kodex zustimmungspflichtig. Dieses Urteil hat das Bundesarbeitsgericht nun revidiert: Künftig werden Betriebsräte nur einzelne Vorgaben in der Richtlinie beeinflussen können.
Signal für alle internationalen Unternehmen mit deutschen Tochtergesellschaften
Die Anwälte der Arbeitgeberseite schilderten in Erfurt die Misere ihres Mandanten: Als Tochtergesellschaft habe er keinen Einfluss auf den Inhalt des Kodexes, müsse ihn aber umsetzen. Dieses Urteil wird ein Signal sein für alle internationalen Unternehmen mit deutschen Tochtergesellschaften, warnte Anwältin Anke Freckmann. Viele Vorgaben des Kodex seien für Deutsche ohnehin selbstverständlich, etwa das Verbot von Drogenhandel im Büro. Andere Passagen seien nur moralische Orientierungshilfen.
Die Gegenseite konterte, dass die Mitarbeiter nicht wüssten, was verbindlich sei. Ein Arbeitgeber kann sich nicht vor Mitbestimmung schützen, indem er den Verhaltenskodex möglichst vage formuliert, argumentierte Rechtsanwalt Uwe Ewald. Das deutsche Recht kenne kein Verbot von anzüglichen Witzen im Büro.
(Az. 1 ABR 40/07)
Text: F.A.Z.
Arbeitsmarkt: Der Weg zur Vollbeschäftigung ist noch ![]()
Hans-Peter Keitel soll neuer BDI-Präsident werden
Verhandlungen über eine Dreifusion der Billigflieger
Miele-Chef Reinhard Zinkann: Neue Kühlschränke rechnen sich
| Name | Punkte | Prozent |
|---|---|---|
| Dax | 6.277,89 | -0,68 |
| TecDax | 811,93 | -0,66 |
| DowJones | 11.502,51 | +0,79 |
| Nasdaq | 2.382,46 | +0,87 |
| STOXX 50 | 3.282,06 | -0,52 |
| Nikkei 225 | 12.768,25 | +0,12 |
| S&P 500 Zert. | 12,67 | +0,08 |
| Euro/Dollar | 1,48 | +0,14 |
| Bund Future | 114,53 | +0,15 |
| Gold | 834,15 | +0,71 |
| Öl | 116,25 | +1,80 |