Von Melanie Amann
12. Dezember 2007 Steuerrechtlich sind Abfindungen an zwei Stellen relevant: Zum einen für das zahlende Unternehmen, zum anderen für die Manager. Wo könnte eine neue Regelung ansetzen?
Abfindungen: Die Steuerpflicht der Manager
Steuerrechtlich sind Abfindungen an zwei Stellen relevant: Zum einen für das zahlende Unternehmen, zum anderen für die Manager. Sie müssen eine Abfindung als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit voll versteuern. Bis zum Jahr 2004 gewährte ihnen Paragraph 3 Einkommensteuergesetz noch einen Freibetrag, der allerdings auf relativ bescheidene 7200 Euro begrenzt war.
Heute gibt es nur noch hinsichtlich der Steuerprogression eine Erleichterung: Wenn die Abfindung eine Entschädigung für entgangene Leistungen ist, also wenn ein Manager etwa frühzeitig aus seinem Vertrag entlassen wird, erlaubt das Einkommensteuergesetz, die Steuerlast rechnerisch über mehrere Jahre zu strecken. Für Top-Manager und ihre Abfindungen ist diese Entlastung aufgrund ihres hohen persönlichen Steuersatzes allerdings gering.
Abfindungen: Absetzbarkeit für die Unternehmen
Die Unternehmen können eine Abfindung als Betriebsausgabe im Sinne des Paragraph 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz geltend machen. Steuerrechtliche Obergrenzen gibt es bislang nicht. Eine solche Grenze neu einzuführen halten Steuerrechtler für denkbar - allerdings käme es auf den genauen Wortlaut an.
Man könnte beispielsweise die Obergrenzen für Abfindungen aus dem Corporate Governance Codex übernehmen. Dieser empfiehlt börsennotierten Unternehmen als Abfindungsgrenze für das vorzeitige Ende von Vorstandsverträgen die doppelte Jahresvergütung. Allerdings weisen Juristen darauf hin, dass eine solche Vorschrift aus Gleichheitsgründen auch auf andere abhängig beschäftigte Top-Verdiener ausgedehnt werden müsste: zum Beispiel auf Fußballer.
Strafrechtlich kann eine unangemessene Abfindung als Untreue der handelnden Organe zu Lasten der Gesellschaft zu werten sein.
Vergütung von Aufsichtsräten
Auch im Bereich der Bezüge von Aufsichtsräten muss man aus Sicht des Steuerrechts die Perspektive des Unternehmens und die der Aufsichtsräte als Steuerzahler unterscheiden. Für das Unternehmen gilt Paragraph 10 Nummer 4 Körperschaftsteuergesetz: Danach können die Unternehmen diese Kosten nur zu 50 Prozent von der Steuer absetzen. Die Aufsichtsräte müssen die Vergütung für ihr Mandat voll versteuern als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
GmbH-Geschäftsführer
Ein klassisches Thema im Steuerrecht ist das Gehalt des GmbH-Gesellschafters, der zugleich Geschäftsführer seiner Gesellschaft ist. Er entscheidet selbst über sein Gehalt, so dass die Gefahr besteht, dass Gewinnausschüttungen als Vergütung getarnt werden. Als Messlatte legen Finanzbeamte die Vergütung vergleichbarer Geschäftsführer zugrunde, die nicht Gesellschafter sind. Der Trick könnte aber auch durch die Unternehmensteuerreform an Attraktivität verlieren, wenn die Gewinnausschüttung sich steuerlich günstiger herausstellt als eine Versteuerung als Einkommen.
Managergehalt und Transparenz
Wenn Firmen Managergehälter nicht veröffentlichen, müssen sie dazu gezwungen werden, forderte Innenminister Schäuble am Wochenende in einem Interview. Genau diese Transparenz erzwingt schon seit 2005 das Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz. Danach müssen börsennotierte Unternehmen die individuellen Gehälter der Vorstände veröffentlichen - nicht nur die Gesamtsumme für alle Vorstandsmitglieder. Hier gilt es nur, Lücken zu schließen, auf die Aktionärsschützer häufig hinweisen. Es gebe zu wenige Vorgaben, für die Wertbemessung von Aktienoptionen und Pensionszusagen, heißt es. Auch enthält das Gesetz noch eine Ausnahme: Wenn 75 Prozent der Unternehmenseigner auf der Hauptversammlung gegen eine Veröffentlichung stimmen, bleiben individuelle Gehälter geheim. ama.
Text: F.A.Z., 12.12.2007, Nr. 289 / Seite 13
Bildmaterial: ddp, dpa
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Lohnspreizung: Wer gewinnt den Umverteilungskampf?
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