Insolvenzrecht

Mehr Freiraum für Banken bei der Kreditsicherung

Von Georg Bitter

14. Mai 2008 Vor knapp drei Jahren hat der Bundesgerichtshof die Kreditwirtschaft erheblich verunsichert (Az.: IX ZR 181/03). Die gängige Praxis, Kredite mehrerer Banken durch Gewährung nur einer Sicherheit an eine der kreditgebenden Banken zu sichern – der sogenannte Sicherheitenpool –, schien vor dem Aus zu stehen. Damit verbunden war das Risiko für die Banken, Sicherheiten im mehrstelligen Milliarden-Euro-Bereich zu verlieren. Ein neues Urteil aus Karlsruhe scheint nun Entwarnung für die Bankpraxis zu geben – zumindest vorläufig (Az.: IX ZR 255/06). Allerdings ist das Verhältnis beider Entscheidungen zueinander nicht vollständig klar.

Häufige Praxis

Bei Konsortialfinanzierungen, insbesondere Sanierungsfinanzierungen, werden häufig Sicherheiten gepoolt: Mehrere Banken gewähren parallel einem Unternehmen einen Kredit, während die zugehörige Sicherheit – eine Sicherungsgrundschuld, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession – allein für eine der Banken bestellt ist. Diese Poolführerin hält die Sicherheit zugleich treuhänderisch für die anderen Banken. Eine solche Poolbildung kommt nicht nur bei Millionenkrediten vor. Auch bei kleineren Beträgen, etwa zur Finanzierung des Eigenheimerwerbs durch Private, werden häufig Kredite durch mehrere Banken gewährt. So kann etwa eine Bausparkasse gemeinsam mit der Hausbank des Privatkunden den Grundstückserwerb finanzieren, wobei die Grundschuld zur Vereinfachung nur für die Hausbank bestellt wird. In der Sicherungszweckerklärung wird sodann bestimmt, dass die Grundschuld zugleich auch der Sicherung des Bauspardarlehens dient.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 war stark geprägt durch den Blick auf die mehrseitige Treuhandvereinbarung, die dem Sicherheitenpool zugrunde liegt. Durch den Poolvertrag werde zwar der Sicherungszweck der Sicherheiten erweitert, hieß es in dem Richterspruch – nicht aber den übrigen am Pool beteiligten Banken eine dingliche Mitberechtigung eingeräumt. Stünden den Poolbanken jedoch keine dinglichen Rechte zu, hätten sie auch keine Sicherheit. Im Klartext hieß das: Die Treuhandvereinbarung reicht nicht zur Begründung einer Sicherheit aus.

Poolführerin im Vorteil

Deshalb ließ sich das damalige Urteil so verstehen, dass die Poolführerin in der Insolvenz des Kreditnehmers ein Absonderungsrecht gemäß §§ 50, 51 Nr. 1 der Insolvenzordnung nur in Höhe ihrer eigenen Forderung geltend machen kann – nicht jedoch zugleich in Höhe der Forderungen der anderen am Pool beteiligten Banken. Gewähren beispielsweise fünf Banken einen Kredit von jeweils einer Million Euro und besteht zu dessen Sicherung eine Sicherheit der Poolführerin im Wert von 5 Millionen Euro, bestünde das Absonderungsrecht nur in Höhe von einer Million Euro. Diesen beschränkten Absonderungsbetrag hätte die Poolführerin sodann nach den Regeln des Poolvertrags anteilig auf alle Poolbanken zu verteilen.

Diese denkbare Interpretation des damaligen Urteils hätte faktisch das Ende des Sicherheitenpools bedeutet. Seit der neuen Entscheidung scheint sie nun aber vom Tisch zu sein. Zugrunde lag ihr eine Konstellation, in der ein Gewerbebetrieb gemeinsam durch eine Hausbank und eine Bausparkasse finanziert wurde. Der Hausbank wurde eine Grundschuld an einer Eigentumswohnung eingeräumt, die gemäß der Zweckerklärung zugleich der Sicherung des von der Bausparkasse gewährten Darlehens diente. Später trat die Hausbank den zur Sicherung ihrer Kredite nicht benötigten Teil der Grundschuld an die Bausparkasse ab.

Nicht unzulässig

Damit wird aus Sicht des Bundesgerichtshofs das Bauspardarlehen nicht insolvenzrechtlich unzulässig unter die Sicherheit gezogen, weil es auch schon vor der Abtretung durch die Grundschuld gesichert worden sei. Die Aufnahme von Ansprüchen Dritter in den Sicherungszweck setze ein Treuhandverhältnis zwischen Grundpfandgläubiger und begünstigtem Dritten nicht voraus. Die Grundschuld sichere vielmehr allein aufgrund der Sicherungszweckerklärung vollumfänglich beide Forderungen.

Anders als in dem früheren Urteil fokussiert sich der Bundesgerichtshof diesmal also nicht mehr auf die Treuhandfragen. Vielmehr stellt er jetzt allein auf die Sicherungszweckerklärung ab. Obwohl die Bausparkasse keinerlei dingliche Rechtsposition an der allein von der Hausbank gehaltenen Grundschuld innehatte, ist der Kredit der Bausparkasse gleichwohl vollständig gesichert. Da die obersten Zivilrichter das Bestehen eines Treuhandverhältnisses zwischen den Banken ausdrücklich für unerheblich erklären, müssen die neuen Grundsätze erst recht gelten, wenn zu dem erweiterten Sicherungszweck – wie in der Praxis üblich – eine mehrseitige Treuhandvereinbarung hinzutritt. Diese könnte nämlich die Rechte der Poolbanken nur verstärken und keinesfalls schwächen. Deshalb kann der Sicherheitenpool bei Konsortialfinanzierungen, insbesondere auch bei Sanierungsfinanzierungen, nicht anders beurteilt werden als die zwischen Hausbank und Bausparkasse gepoolte Sicherheit.

Vorsicht bleibt geboten

Da der Bundesgerichtshof jedoch auch in dem aktuellen Urteil den Gesichtspunkt einer insolvenzrechtlich unzulässigen Verknüpfung zwischen Darlehen und Sicherheit anspricht, ist nach wie vor Vorsicht geboten. Zwei Fragen gilt es grundsätzlich zu trennen: Die erste geht dahin, ob ein Absonderungsrecht aufgrund einer Sicherungszweckerklärung auch für eine Bank begründet werden kann, die nicht dinglicher Rechtsinhaber der Sicherheit ist. Dies ist nunmehr eindeutig zu bejahen.

Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob die Begründung eines solchen Absonderungsrechts ihrerseits anfechtbar ist, weil sie im Vorfeld der Insolvenz den Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung tangiert. Insoweit wird es der Bundesgerichtshof auch in Zukunft zu verhindern wissen, dass in einer Krisensituation die von einer Bank nicht mehr benötigte Sicherheit durch eine nachträgliche Einbeziehung der Forderung anderer Banken zu Lasten der Insolvenzgläubiger verschoben wird. Besonders kritisch sind diesbezüglich Erweiterungen des Sicherungszwecks, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurden.

Allerdings passen die verschiedenen Blickwinkel der beiden Urteile nicht wirklich zusammen. Daher bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof in naher Zukunft noch einmal ausdrücklich die Geltung der neuen Sichtweise für alle Sicherheitenpools ausspricht.

Der Verfasser ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht an der Universität Mannheim.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP

 
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