„Europäische Privatgesellschaft“

Bundesrichter fordert neue Rechtsform für Firmen

Von Joachim Jahn

27. Mai 2009 Deutschlands oberster Richter im Aktien- und Gesellschaftsrecht, Wulf Goette, hat sich dafür ausgesprochen, eine europaweit einheitliche Rechtsform für kleine und mittlere Unternehmen einzuführen. Die entsprechenden Pläne von EU-Kommission und Europarlament hält der Vorsitzende des Zweiten Zivilsenats am Bundesgerichtshof aber für dringend verbesserungsbedürftig.

Gläubiger ungeschützt

"Der Schutz der Gläubiger ist gänzlich unterentwickelt", sagte Goette dieser Zeitung zu dem bisherigen Modell einer Europäischen Privatgesellschaft (EPG). "Kompliziert und konfliktträchtig" seien zudem die Regeln, mit denen einige Regierungen eine Flucht von Unternehmen aus der Mitbestimmung der Arbeitnehmer verhindern wollten. Erhebliche Probleme befürchtet der Vorsitzende Richter überdies von einer mangelnden Abstimmung der Brüsseler Vorgaben mit den unterschiedlichen Vorschriften im Insolvenz-, Steuer- und Bilanzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten.

Das Europaparlament hat jüngst dafür gestimmt, eine solche "Europa GmbH" zu schaffen (F.A.Z. vom 11. März). Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy hatte im vergangenen Jahr einen Vorschlag für eine entsprechende Verordnung ausgearbeitet. Damit soll Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind und die nicht die Größe einer Aktiengesellschaft haben, der Geschäftsauftritt erleichtert werden. Sie müssten dann nicht mehr in den einzelnen Ländern des Binnenmarkts Tochterfirmen nach deren jeweiligem Gesellschaftsrecht gründen oder dort in einem fremden Rechtskleid aus dem Ausland auftreten. Goette leitet am Bundesgerichtshof den Senat, der insbesondere für alle Rechtsstreitigkeiten um GmbHs und AGs zuständig ist.

Schaden für Fiskus und Sozialkassen

"Die größere Akzeptanz, die Einheitlichkeit und die weitgehende Abkopplung von den nationalen Rechten machen den Charme dieser Idee aus", sagte Goette: "Allerdings muss man die SPE dann auch entsprechend gestalten." Der Entwurf für deren Statut nehme jedoch die kleinen Gesellschaftsgläubiger sowie den Fiskus und die Sozialversicherungen als "gesetzliche Gläubiger" überhaupt nicht in den Blick. Dabei könnten sich diese im Gegensatz etwa zu Banken nicht selbst vielfältig absichern. Es sei jedoch eine Fehlvorstellung, die Aufbringung eines bestimmten Mindestkapitals als Schutzmaßnahme führe zu unnötigen Kosten, argumentiert der Karlsruher Gesellschaftsrechtler. In Wahrheit handele es sich dabei um unerlässliches Betriebs- und Haftungskapital, das - wie bei der deutschen GmbH - obendrein unseriöse Gründer abschrecken könne.

Goette hält es für sinnvoll, die Gründung einer SPE von deren "Mehrstaatlichkeit" abhängig zu machen. So fordern es auch die deutsche und die österreichische Regierung. "Eine Konkurrenz für die GmbH brauchen wir nicht." Er weist darauf hin, dass nach dem bisherigen Entwurf die deutschen Vorgaben zur Mitbestimmung nicht gelten, wenn eine solche Gesellschaft zwar in einem anderen EU-Land ohne Mitbestimmungsregeln gegründet, dann aber in Deutschland betrieben wird. Goette wünscht sich daher von den Regierungen der EU-Länder nachdrücklich mehr Mut; diese sind nun in der Brüsseler Gesetzgebung am Ball. "Übertriebene Kompromissfähigkeit und das Ausklammern von Problemen wird sonst zu massiven Anwendungsproblemen und zu schwer hinnehmbarer Rechtsunsicherheit führen", warnt Goette. Und nicht zuletzt zu Frustration bei denjenigen, so fügt er hinzu, die große Hoffnungen darauf gesetzt hätten, dass diese neue europäische Gesellschaft geschaffen wird.

Text: F.A.Z.

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