Rettungsdienst

Gewerbesteuer vom Roten Kreuz

Von Joachim Jahn und Andreas Mihm

06. Februar 2008 Auf öffentliche Hand und Wohlfahrtsverbände kommt eine zusätzliche Steuerbelastung zu. Der Bundesfinanzhof gab in München bekannt, dass er den Betrieb von Krankentransporten und Rettungsdiensten für gewerbesteuerpflichtig hält. Bislang sind diese Dienstleistungen von der Gewerbe-, Körper- und Umsatzsteuer befreit, wenn sie beispielsweise von der Feuerwehr, dem Deutschen Roten Kreuz oder dem Arbeiter-Samariter-Bund erbracht werden. Dies halten die obersten Steuerrichter für einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. Der aktuelle Streitfall betraf einen privaten Betreiber aus Sachsen. Dessen Klage wiesen die Richter in ihrem jetzt veröffentlichten Beschluss zwar zurück, weil seine Steuerbescheide dem Gewerbesteuergesetz entsprächen. Das ändere sich auch nicht, wenn seine privaten Wettbewerber zu Unrecht von der Steuer befreit wären.

Genau dies vermuten die Richter jedoch. Denn die Transport- und Rettungsdienste von Wohlfahrtsverbänden und öffentlicher Hand würden „um des Erwerbes willen und nicht zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt“. Ihre Tätigkeiten seien auf Gewinnerzielung ausgerichtet, auch wenn sie einen dort erzielten Überschuss in anderen Sparten für gemeinnützige Zwecke einsetzten. Denn maßgeblich sei nicht die „Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen“, sondern allein, ob von ihnen die gleichen Leistungen zu denselben Bedingungen wie von privaten Anbietern erbracht würden, um Gewinne zu erzielen. Der Bundesfinanzhof regt deshalb in seiner Entscheidung an, dass der private Betreiber nun eine neue Klage gegen das Finanzamt einreicht – nun aber mit dem Ziel, dieses gerichtlich zur Besteuerung der gemeinnützigen Anbieter zu zwingen (Az.: I R 30/06).

Gewinnerzielungsabsicht bestritten

Unklar blieb zunächst, welche Konsequenzen das Urteil für die betroffenen Organisationen haben wird. Regierungsstellen oder Verbände wollten vor eine näheren Prüfung keine Stellungnahmen zu dem Richterspruch abgeben. Der Rettungsdienst ist in Deutschland Ländersache. Die Landesregierungen legen meist fest, welche Organisationen den Rettungsdienst übernehmen und zum Teil auch die finanziellen Konditionen dafür. Zum Teil gelten auch kommunale Gebührensatzungen.

Allein die gesetzliche Krankenversicherung gibt für den Rettungsdienst – ohne Krankenfahrten etwa durch Taxiunternehmer oder die Flugrettung – gut 2 Milliarden Euro im Jahr aus. Zuletzt waren es 1,06 Milliarden für Rettungswagen, 650 Millionen Euro für Notarztwagen und 425 Millionen Euro für Krankentransporte. 90 Prozent des Marktes dürften nach Schätzungen des BKS Unternehmerverband Private Rettungsdienste auf gemeinnützige Organisationen oder staatliche Einrichtungen wie die Feuerwehr entfallen. Das Rote Kreuz beziffert seinen Marktanteil auf 50 Prozent, bestreitet aber jede Gewinnerzielungsabsicht, wie sie in dem Gerichtsurteil auch für die Wohlfahrtsorganisationen vermutet werde.

Einen Teil der Rettungskosten – maximal 10 Prozent oder 10 Euro – müssen die Patienten selber zahlen. Nach einer Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen für die Jahre 2004 und 2005 verzeichneten die deutschen Rettungsdienste jährlich 10,2 Millionen Einsätze mit insgesamt 12,1 Millionen Einsatzfahrten. Das habe 123 Einsätzen pro 1000 Einwohnern und Jahr entsprochen. Kommt es zu Verkehrsunfällen, ist der Rettungswagen in der Regel binnen acht Minuten vor Ort.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: dpa

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