Von Lutz Schumann
08. August 2007 Der Steuererklärung werden Wochenenden und Feierabende geopfert. Viele Stunden kämpfen sich die Steuerzahler durch einen Wust unverständlicher Formulare und durch Berge von Belegen. Schließlich will man möglichst viel von seinen gezahlten Steuern zurückbekommen. Quittungen werden sortiert, Tabellen erstellt und Formulare ausgefüllt. Rund 30 Millionen Bundesbürger sind in den Finanzämtern als Lohn- und Einkommensteuerzahler erfasst. Die meisten davon geben einmal im Jahr eine Einkommensteuererklärung ab - und hoffen auf eine möglichst hohe Erstattung.
Keine einfache Arbeit, doch es lohnt sich. Denn in den meisten Fällen gibt es tatsächlich Geld vom Fiskus zurück. Wer seine Steuererklärung ausgefüllt hat, will dem Staat keinen Cent schenken. Was Sie als Kapitalanleger dabei beachten müssen, erfuhren Sie im Mai 2007 in der FAZ.NET-Serie Steuererklärung (FAZ.NET-Serie: Steuererklärung für Kapitalanleger).
Mindestens jeder dritte Steuerbescheid ist falsch
Doch umso größer ist dann oft die Enttäuschung, wenn der Steuerbescheid eintrifft und die Rückzahlung viel geringer als erwartet ausfällt. Hier lohnt sich eine Prüfung. Denn nach den Angaben des Bundes der Steuerzahler (BdST) ist jeder dritte Steuerbescheid falsch. Andere Steuerexperten schätzen, dass gar jeder zweite Bescheid fehlerhaft ist.
Tipp: Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid rechtzeitig. Denn die Zeit drängt. Für einen Einspruch haben Sie gerade einmal einen Monat Zeit, sobald der Steuerbescheid in Ihrem Briefkasten gelandet ist beziehungsweise drei Tage nach Postaufgabe durch das Finanzamt.
Bedenken Sie dabei eines: Sie riskieren nichts. Das Einspruchsverfahren ist kostenlos. Außer Sie schalten einen Steuerberater ein. Dann müssen Sie natürlich dessen Honorar zahlen.
Zwei von drei Einsprüchen haben Erfolg
Immer mehr Steuerzahler wehren sich gegen die hohen Steuer- und Abgabenlasten. Mit 4,5 Millionen Einsprüchen gingen 2005 so viele Bürger wie noch nie zuvor gegen ihre Steuerbescheide vor. Die Zahl der Beschwerden stieg laut Bundesfinanzministerium (BMF) gegenüber dem Vorjahr um knapp 27 Prozent. Übrigens: Zwei von drei Einsprüchen gingen im Steuerjahr 2005 zugunsten der Steuerzahler aus.
Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid genau
Fast jeder Steuerzahler hat schon einmal einen Einkommensteuerbescheid in der Hand gehabt. Dessen Aufbau ist stets gleich. Kleine Unterschiede von Bundesland zu Bundesland sind möglich. Oben links finden Sie als Absenderangabe den Namen des für Sie zuständigen Finanzamts sowie Ihre persönliche Steuernummer. Die Adresse des Finanzamts inklusive der Telefonnummer - meist mit der Durchwahl Ihres Sachbearbeiters - sowie der Telefax-Anschluss und das Erstellungsdatum des Bescheids stehen in der oberen rechten Ecke.
Links unter dem Namen des Finanzamts sind Ihr Name und Ihre Postanschrift aufgedruckt, rechts daneben sehen Sie, für welches Jahr und welche Steuerart/en der Bescheid gilt, zum Beispiel Bescheid für 2006 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Der eigentliche Einkommensteuerbescheid beginnt unter Festsetzung. Achtung! Direkt unter diesem Wort finden Sie oft den wichtigen Hinweis Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig. In diesem Fall lässt der Fiskus Ihren Steuerbescheid als Ganzes oder in einzelnen Punkten offen, dass heißt: Der Bescheid kann dann jederzeit in den offenen Punkten geändert werden - sowohl von Ihnen als auch vom Finanzamt. Selbst wenn Sie keinen Einspruch einlegen. Tipp: Welche das sind, steht im Kleingedruckten, der Erklärung am Ende Ihres Steuerbescheids.
Der bedeutungsvolle Kasten
Die (Steuer-)Festsetzung, also die Berechnung der Steuer finden Sie in dem darunter liegenden rechteckigen Kasten. Getrennt nach Einkommensteuer, Kirchensteuer (falls Sie Kirchenmitglied sind), Solidaritätszuschlag und Gesamtsumme listet das Finanzamt Ihre Steuerschulden exakt auf. Ebenfalls steht hier, wie viele Steuern Sie in dem Jahr schon gezahlt haben, etwa durch einbehaltene Lohnsteuer, Einkommensteuervorauszahlungen oder einbehaltene Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer.
Den wichtigsten Satz des ganzen Steuerbescheids finden Sie am Ende des Festsetzungskastens, nämlich die Feststellung bleiben zu viel gezahlt ... Euro falls Sie eine Steuererstattung zu erwarten haben oder - falls Sie Steuern nachzahlen müssen - bleiben zu wenig gezahlt ... Euro und die nette Aufforderung Bitte zahlen Sie spätestens bis zum ... Euro.
In den folgenden Zeilen des Bescheids finden Sie die Kontonummer und Bankleitzahl, wohin das Finanzamt eine eventuelle Steuererstattung überweist. Auch diese sollten Sie tunlichst überprüfen.
Zentrale Erläuterungen
Unter dem Abschnitt Berechnung des zu versteuernden Einkommens listet der Fiskus Ihre in der Steuererklärung erklärten Einnahmen im letzten Jahr noch einmal exakt auf. Tabellarisch führt der Fiskus hier Ihre und bei zusammen veranlagten Ehepaaren separat die Einnahmen Ihres Ehegatten auf. Außerdem zieht der Fiskus von den einzelnen Einnahmen die anerkannten Kosten ab, zum Beispiel bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) die Werbungskosten und separat die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der Fiskus schlüsselt die Werbungskosten nicht auf, sondern gibt sie in einer Summe an. Achtung! Falls er Kosten vollständig gestrichen oder nur teilweise anerkannt hat, muss er Sie am Ende des Bescheids unter dem Punkt Erläuterungen ausdrücklich darauf hinweisen.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Es kann auch sein, dass der Fiskus in Ihrer Steuererklärung den Rotstift angesetzt hat, ohne Ihnen dies im Bescheid mitzuteilen. Sie sollten daher möglichst alle aufgeführten Posten (zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben, Spenden etc.) anhand der Kopien Ihrer Steuererklärung kontrollieren.
Nach den Einnahmen folgt eine detaillierte Aufstellung der von Ihnen geltend gemachten Sonderausgaben: zum Beispiel die im letzten Jahr gezahlte Kirchensteuer sowie steuerabzugsfähige Beiträge und Spenden.
Der nächste Punkt des Steuerbescheids betrifft die nur beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben, etwa für Versicherungsbeiträge, Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), außergewöhnliche Belastungen (etwa Krankheitskosten) sowie Pauschalen für Behinderte.
Streichungen und Vorläufiges
Danach folgen im Steuerbescheid die Freibeträge für Kinder. Dieser Abschnitt Ihres Steuerbescheids endet mit dem so genannten zu versteuernden Einkommen, also der Summe, für die Sie Steuern zahlen müssen.
In den drei folgenden Abschnitten (bei Steuerzahlern, die keiner Kirche angehören, sind es nur zwei) geht es um die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags.
Dann folgt das Kleingedruckte, eine mehr oder weniger lange Erläuterung, in der Sie zum Beispiel darauf hingewiesen werden, wenn Ihnen Ihr Sachbearbeiter Kosten gestrichen oder sonstige Ausgaben nicht anerkannt hat. Ferner informiert Sie der Fiskus über Gründe, weshalb Ihr Steuerbescheid in bestimmten Punkten nur vorläufig ergeht. In diesen Fällen müssen Sie keinen Einspruch einlegen, sondern sich bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gedulden. Fällt das Urteil zu Ihren Gunsten aus, ändert das Finanzamt den Bescheid automatisch und Sie profitieren von einer Steuererstattung.
Im ungünstigsten Fall, also wenn das Urteil zuungunsten der Steuerzahler ausgeht, bleibt alles beim Alten. Am Ende klärt der Bescheid Sie darüber auf, dass Sie Einspruch einlegen können, wie Sie dies tun und dass die Frist dazu vier Wochen beträgt.
Fragen Sie auch mal Ihren Finanzbeamten
Extra-Tipp: Sollten Sie in Ihrem Steuerbescheid etwas nicht verstehen, fragen Sie Ihren Finanzbeamten. Sie sind der Laie und im Finanzamt sitzen die Experten. Rufen Sie an oder gehen Sie während der Besuchszeiten vorbei. In vielen Ämtern gibt es spezielle Informationsschalter, an denen man Ihnen Fragen zu Ihrer Steuererklärung und Ihrem Steuerbescheid beantwortet.
Prüfen Sie alle Angaben in Ihrem Steuerbescheid
Die nachfolgende Checkliste hilft Ihnen:
1. Stimmen Name und Anschrift, Steuernummer und Bankverbindung?
2. Wurden alle Einnahmen und Ausgaben korrekt erfasst? Ob Lohn oder Gehalt, Krankengeld, Miete, Zinsen, Dividenden, Renten. Die im Bescheid aufgeführten Einnahmen und Ausgaben müssen mit den Angaben in Ihrer Steuererklärung übereinstimmen.
3. Hat das Finanzamt Ihre Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (etwa Arzt- und Kurkosten) anerkannt? Prüfen Sie genau, ob der Fiskus alle geltend gemachten Werbungskosten (Fahrten zur Arbeitsstelle, Arbeitsmittel, Fachliteratur) übernommen hat.
4. Hat der Finanzbeamte die schon gezahlten Steuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer) richtig berücksichtigt? Dies gilt auch für die Einkommensteuervorauszahlungen einschließlich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer.
5. Wurden ausländische Steuern berücksichtigt? Immerhin zählt die Anlage AUS, mit er Sie ausländische Einkünfte angeben müssen, finanzamtsintern zu den fehlerträchtigsten Formularen.
Finden Sie die richtigen Einspruchsgründe
Sind alle Ihre Angaben aus Ihrer Steuererklärung korrekt berücksichtigt worden, sollten Sie prüfen, ob sich dennoch der Einspruch lohnt. Zunächst gilt eines: Sie müssen zwischen Fehlern, unberücksichtigten oder gestrichenen Kosten und einer unklaren Rechtslage unterscheiden. Denn: Fehler, im Steuerdeutsch offenbare Unrichtigkeiten genannt, kann das Finanzamt jederzeit, auch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist des Bescheids ändern.
Beispiel: Auf Grund eines offensichtlichen Zahlendrehers erhalten Sie eine Steuererstattung in Höhe von 2.100 Euro anstatt nur 1.200 Euro.
Zu früh gefreut! Das Geld will der Fiskus zurück haben, selbst dann, wenn der Bescheid rechtskräftig geworden ist. Das gilt natürlich auch anders herum. Auch bei Fehlern des Finanzamts können Sie den Bescheid jederzeit ändern lassen.
Wogegen Sie Einspruch einlegen können
Entdecken Sie bei der Prüfung Ihres Steuerbescheids jedoch, dass der Finanzbeamte den Rotstift angesetzt hat, können Sie sich mit einem Einspruch wehren.
Beispiel: In Ihrer Steuererklärung haben Sie Kosten von 1.900 Euro für verschiedene Fortbildungsveranstaltungen in Ihrer Steuererklärung angesetzt. Doch der Fiskus hat diese komplett gestrichen. Diese Streichung ist ein klassischer Einspruchsgrund, zumal es entsprechende Urteile gibt, die diesen Abzug zulassen. Das gilt natürlich auch dann, wenn Ihnen das Finanzamt geltend gemachte Ausgaben nicht in voller Höhe anerkennt.
Trittbrett fahren: Auch schwebende Verfahren vor Finanzgerichten, vor allem aber vor dem Bundesfinanzhof (BFH), Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Europäischen Gerichtshof (EuGH) liefern Ihnen gute Einspruchsgründe. Zwar ist noch unklar, wie die Sache ausgeht. Doch nur Steuerzahler, die sich auf dieses Verfahren berufen und Einspruch einlegen, profitieren von einem eventuell positiven Urteil.
Automatische Nachbesserungen - und Nachzahlungen
Wichtiger Hinweis: Im Internet unter finden Sie die große Steuer-Schutzbrief-Datenbank der Einspruchsgründe. Darin finden Sie neue anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sowie ergangene Entscheidungen, von denen Sie bei Ihren Einsprüchen profitieren können. Die Nutzung ist kostenlos.
Beantragen Sie - gleichzeitig mit Ihrem Einspruch - ein Ruhen des Verfahrens und eine Aussetzung der Vollziehung. Dann brauchen Sie keine Steuernachzahlung für den strittigen Sachverhalt zu befürchten. Entsprechende Muster-Schreiben als Word-Dateien finden Sie beim Steuer-Schutzbrief.
Ergeht ein steuerzahlerpositives Urteil, wendet es das Finanzamt automatisch auf den ruhenden Steuerbescheid an. Eine mehr oder weniger hohe Steuererstattung ist die angenehme Folge. Fällen die BFH-Richter dagegen ein finanzamtsfreundliches Urteil wird Ihr Finanzamt Ihren Einspruch ablehnen. Und - im schlimmsten Fall - müssen Sie die Steuernachzahlung ans Finanzamt überweisen.
Vorsicht: Bleibt Ihr Einspruch jedoch erfolglos, fallen neben der Steuerschuld 0,5 Prozent Zinsen pro Monat an, vorausgesetzt, die Vollziehung wurde ausgesetzt.
Übrigens noch ein Grund für einen Einspruch: Nur wer sich an schwebende Verfahren dranhängt, profitiert von einem eventuell steuerzahlerfreundlichen Urteil.
Einspruch einlegen
Haben Sie Fehler in Ihrem Bescheid entdeckt oder gute Gründe gegen eine Streichung gesammelt, legen Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein. Um die Frist zu wahren, genügt zunächst ein formloses Einspruchsschreiben ohne Gründe. Diese können Sie später immer noch nachliefern.
Was viele nicht wissen, ist dass es gar kein Problem ist, auch eine vergessene Quittung zum Beispiel für ein Fachbuch oder vergessene Kosten für das Depot über das Einspruchsverfahren nach zu reichen.
Wollen Sie jedoch nur noch einen Beleg nachreichen, der in einer Schublade aufgetaucht ist, reicht die sogenannte schlichte Änderung. Der Unterschied zum Einspruch ist, dass das Finanzamt nur diesen Punkt in Ihrem Steuerbescheid ändern darf. Bei einem Einspruch aber gehen Sie das Risiko ein, dass sich der Fiskus auch andere Punkte Ihrer Steuererklärung noch einmal ganz genau anschaut - und nachträglich zu Ihren Ungunsten ändert (sogenannte Verböserung).
Nach dem Einspruch: Verböserung
Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, heißt es warten. Nun muss das Finanzamt - übrigens nicht Ihr Sachbearbeiter - darüber entscheiden. Dazu schaut sich der Finanzbeamte Ihre Steuererklärung noch einmal Punkt für Punkt an. Es kann daher vorkommen, dass er an einer anderen Stelle Fehler findet oder Ausgaben nicht anerkennt.
Beispiel: Sie haben Einspruch gegen Ihren Bescheid eingelegt, weil der Fiskus Ihnen Fachliteratur in Höhe von 250 Euro nicht anerkannt hat. Plötzlich erhalten Sie ein Schreiben Ihres Finanzamts mit der Ankündigung, dass die geltend gemachte Fachliteratur zwar anerkannt wird, doch Ihre Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.200 Euro gestrichen werden, weil das Amt davon ausgeht, dass Sie dort weniger als die erforderlichen 50 Prozent Ihrer gesamten Arbeitszeit verbringen. Diese so genannte Verböserung ist zulässig. Doch Sie haben die Möglichkeit, Ihren Einspruch zurückzunehmen. Dann verfällt zwar Ihr Einspruch, der Steuerbescheid wird sofort rechtskräftig, doch die vom Fiskus angekündigte Verböserung fällt ebenfalls unter den Tisch.
Nach dem Einspruch: Ablehnung
Wird Ihrem Einspruch nicht stattgegeben, erhalten Sie darüber eine förmliche Einspruchsentscheidung. Nun bleibt Ihnen nur noch ein Weg: die Klage vor dem Finanzgericht. Doch diese will gut überlegt sein. Sprechen Sie in jedem Fall vorher mit einem Steuerberater oder Fachanwalt. Denn im Unterschied zum Einspruch kommen hier (Gerichts-)Kosten auf Sie zu.
Nach dem Einspruch: Zustimmung
Gibt der Fiskus Ihnen in allen vorgebrachten Punkten Ihres Einspruchs Recht, erhalten Sie als Abschluss des Einspruchsverfahrens einen so genannten Abhilfebescheid, aus dem die Änderungen gegenüber dem alten Steuerbescheid klar hervorgehen. Und in dem die genaue, korrigierte Steuererstattung berechnet wird.
Falle: Vorabentscheidung über Teile des Steuerbescheids
Mit einem Erlass vom 12. Juli 2007 haben die deutschen Finanzbehörden die Einspruchsregeln jüngst drastisch verschärft (Az.: IV A 4 -S 0062/07/0001) und diese Bearbeitungsmöglichkeit zusätzlich geschaffen.
Das Finanzamt kann ab sofort vorab - und sogar für bereits eingelegte Einsprüche - über Teile des Einspruchs entscheiden. Diese Teile des Bescheids werden dann automatisch bestandskräftig.
Zudem darf die Behörde jetzt anhängige Einsprüche durch öffentliche Bekanntgabe im Internet zurückweisen, wenn beispielsweise der Bundesfinanzhof im Sinne der Finanzverwaltung entschieden hat. Die unangenehme Folge für Betroffene: Diese erhalten kein individuelles Schreiben ihres Finanzamts mehr und wissen meist gar nicht, dass ihr Steuerbescheid in bestimmten Punkten schon bestandskräftig geworden ist. Wie bei einer normalen Einspruchsablehung können sie sich nur durch eine fristgerechte Klage beim Finanzgericht wehren.
Lutz Schumann ist Chefredakteur der Internetplattform www.steuer-schutzbrief.de und des gleichnamigen Steuer-Newsletters sowie Herausgeber einer steuerlichen eBook-Ratgeberreihe.
Fachkräftemangel kann 4,6 Billionen Euro ![]()
Frankreich empört über deutschen Alleingang" in der Finanzkrise
Die Banken- und Finanzmarktkrise erreicht die Realwirtschaft
| Name | Punkte | Prozent |
|---|---|---|
| Dax | 5.326,63 | -1,12 |
| TecDax | 573,04 | -5,15 |
| DowJones | 9.447,11 | -5,11 |
| Nasdaq | 1.754,88 | -5,80 |
| STOXX 50 | 2.878,82 | +0,22 |
| Nikkei 225 | 10.155,90 | -3,03 |
| S&P 500 Zert. | 10,50 | -1,78 |
| Euro/Dollar | 1,35 | +0,24 |
| Bund Future | 117,28 | +0,26 |
| Gold | 885,92 | +2,81 |
| Öl | 85,76 | -1,06 |