Von Martin W. Huff
20. Mai 2008 Der Kampf ums Recht ist heute nicht mehr der Kampf um das richtige Ergebnis von Recht oder die Suche nach Gerechtigkeit. Neuerdings wird der Kampf darum geführt, welches Recht Unternehmen denn vereinbaren sollen, wenn sie Verträge abschließen. Oder in welchem Land ein Schiedsgericht eingesetzt wird. Diese Auseinandersetzung findet innerhalb Europas statt. Und diesmal sind es nicht die Anwaltskanzleien, die hier für ihr Rechtssystem werben.
Stein im Wasser
Vielmehr hat die altehrwürdige englische Law Society – die Kammer der Solicitors von England und Wales – einen großen Stein ins Wasser geworfen, der jetzt langsam große Wellen schlägt. In einer Hochglanzbroschüre wird mit zum Teil sehr zweifelhaften Aussagen geworben: Man solle bitte das englische und amerikanische „case law“ – also das Fallrecht – und nicht das „civil law“ – also das geschriebene Recht, wie es Kontinentaleuropa überwiegend kennt – vereinbaren. Unterstützt vom Justizminister und Lord Chancellor mit Grußworten, wird an vielen Stellen ein falscher Eindruck von der Sachlage erweckt. Man muss die Unterschiede und die Probleme der unterschiedlichen Rechtssysteme schon sehr genau kennen, um diese Fehler zu erkennen.
Vermeintliche Vorteile
So wird einfach behauptet, Verträge, die englischem Recht unterliegen, böten mehr Rechtssicherheit, weil sie nicht – wie zum Beispiel im deutschen Recht – durch die Grundsätze von Treu und Glauben „aufgeweicht“ würden. Doch so klar ist die Trennung in Wirklichkeit gar nicht. Auch die neue englische Rechtsprechung lässt nämlich neuerdings eine relativ weite Auslegung zu. Als weiterer Vorteil für das englische Recht wird angeführt, dass dort die Entscheidungen der Obergerichte bindend seien, in Deutschland hingegen nicht. Dies ist zwar im Grundsatz richtig, doch stimmt es schon nicht mehr, wenn der Instanzenzug eröffnet ist. Zudem bietet das kontinentale System den Vorteil, dass schneller auf neue Entwicklungen reagiert werden kann.
Fitte Richter
Interessant ist, mit welchen Aussagen zum Gerichtswesen selbst geworben wird. So seien die englischen Richter besser qualifiziert als die deutschen, weil sie selber einmal Anwälte gewesen sind. Dies stimmt zwar für die hohen Richter, vielfach aber nicht für die unteren Instanzen. Und insgesamt kann man zwar in Deutschland für mehr Durchlässigkeit plädieren – mangelnde Fachkenntnisse sind den hiesigen Bundesrichtern aber nicht vorzuwerfen. Unzutreffend ist überdies die Behauptung, englische Urteile seien international besser vollstreckbar. Dank europäischer Verordnungen gilt das nämlich auch für Urteile aus den anderen EU-Ländern. Gern übersehen wird auf den Britischen Inseln außerdem: Englische Verfahren sind deutlich teurer als etwa in Deutschland, wenn man alle anfallenden Kosten zusammenrechnet.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Journalist in Leverkusen.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: Archiv
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