05. März 2008 Der Bundesfinanzhof hat den Fiskus beim Versuch, der Steuerflucht“ in Steueroasen“ einen Riegel vorzuschieben, gebremst. Die entsprechende Vorschrift habe tatbestandliche Mängel“, erklärten die Steuerrichter am Mittwoch in München.
Bisherige Handhabung verworfen
Sie verwarfen deshalb eine entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung. Dabei ging es um einen Berufssportler, der schon 1993 ins Ausland gezogen war. Damit galt er nach Paragraph 2 des Außensteuergesetzes nur noch als beschränkt steuerpflichtig“, musste also lediglich seine seither innerhalb von Deutschland erzielten Einkünfte versteuern.
Viele neue Ausnahmen
Davon nahm der Bundesfinanzhof nun jedoch auch noch alle Einnahmen aus aktiven Werbeleistungen“ aus – etwa durch Mitwirkung in Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Autogrammstunden und Konferenzen sowie auch das Überlassen von Namens- und Bildrechten. In diesen Fällen würden die Einkünfte nämlich in Wirklichkeit in einer ausländischen Betriebsstätte“ erzielt (Az.: I R 19/06).
Ein paar Details
Der namentlich nicht genannte Kläger hatte beispielsweise 1996 rund 500.000 Euro als Sportler und noch einmal rund 400.000 Euro durch Werbeverträge verdient. Der Bundesfinanzhof gab auch das betreffende Land nicht an, mit dem es kein Doppelbesteuerungsabkommen gebe. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte vor zwei Jahren noch abgekürzt verlauten lassen, es gehe um M.. Dieses sei ein Niedrigsteuerland bzw. ein Land, in dem gar keine Steuern vom Einkommen zu zahlen sind.
Text: F.A.Z.