22. Mai 2007 Unternehmensgründer sollen es künftig leichter haben. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries will an diesem Mittwoch ihre Novelle des GmbH-Rechts durch das Kabinett bringen. Sie erlaubt bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung künftig den Verzicht auf jegliche Mindesteinlage und beschleunigt das Verfahren. Weil das neue Gesetz deshalb auch Beurkundungspflichten verringert, stößt Zypries bei den Notaren auf heftigen Widerstand. Doch sie fürchtet die Kritik nicht: Auch bei der geplanten Neuordnung der Rechtsberatung sowie der seit Jahren umstrittenen Novellierung des Urheberrechts ist die SPD-Politikerin zum Streit bereit.
Frau Zypries, künftig soll ein Unternehmer, der eine GmbH gründen möchte, statt 25.000 Euro nur noch 10.000 Euro aufbringen müssen. Und bei der neuen Mini-GmbH wird sogar ganz auf eine Mindesteinlage verzichtet. Was erhoffen Sie sich davon?
Die GmbH hat sich bewährt, es gibt ungefähr eine Million davon in Deutschland. Da die Rechtsform aber seit mehr als 100 Jahren nicht mehr umfassend reformiert worden ist, gilt sie nicht ganz zu Unrecht als etwas veraltet. Das hohe Mindestkapital ist eine Hemmschwelle für Gründer, vor allem im Mittelstand und bei Dienstleistungen. Wir wollen es ihnen leichter machen . . .
... und sie davon abhalten, in die englische Rechtsform der Limited auszuweichen, wie dies in Mode gekommen ist?
Genau. Wir wollen die GmbH auch im europäischen Wettbewerb der Rechtsformen stützen. Ich halte es für bedauerlich, dass schon viele Gründer auf die angeblich bessere Variante Limited hereingefallen sind.
Was spricht gegen die Limited?
Vordergründig ist sie attraktiv, weil man kein Eigenkapital braucht und die Gründung relativ unkompliziert ist. Aber die Limited ist längst nicht so gut wie ihr Ruf - jedenfalls nicht für Gründer in Deutschland. Die Gründer machen sich zum Beispiel nicht klar, dass sie die Rechnungslegung nach englischem Recht und auf Englisch vorlegen müssen. Das ist aufwendig und teuer. Deshalb setzen wir einen Kontrapunkt und machen die GmbH-Gründung einfacher durch die Herabsetzung des Mindeststammkapitals, die Abkoppelung der Anmeldung und Eintragung von den Verwaltungsgenehmigungen und durch die Verminderung von Beurkundungspflichten.
Wie entscheidend ist bei der Gründung die Zeit? Bei der beabsichtigten Beschleunigung geht es doch oft nur um Tage?
Das mag in manchen Fällen so sein, manchmal kommt es derzeit aber zu erheblichen Verzögerungen bei der Eintragung - zum Beispiel, wenn die Gründer erst eine Gaststättenerlaubnis für ihr Restaurant besorgen müssen. Den Gründern ist es wichtig, möglichst schnell eingetragen zu werden, damit sie schon Geschäfte im Namen der GmbH abschließen können, wie etwa die Miete von Geschäftsräumen oder den Druck des Briefpapiers.
Steht der Senkung der Mindest-Kapitaleinlage in Zukunft ein verbesserter Gläubigerschutz gegenüber?
Wenn man davon ausgeht, dass der Gläubiger nur aus dem Gesellschaftskapital befriedigt wird, reichen im Ernstfall weder 25 000 Euro noch 10 000 Euro, um Verbindlichkeiten zu bedienen. Im Interesse der Gläubiger verbessern wir den Schutz vor Ausplünderung, indem wir den Geschäftsführer in die Verantwortung nehmen, wenn dieser an die Gesellschafter Geld auszahlt und dadurch die Insolvenz herbeiführt. Wir tun zudem etwas gegen die missbräuchliche Verwendung der Rechtsform, um sogenannten Firmenbestattern das Handwerk zu legen.
Künftig werden in Deutschland die normale GmbH mit Mindesteinlage und die Mini-GmbH nebeneinanderstehen. Sie haben sich lange gegen eine solche Aufsplittung gewehrt. Was hat Sie vom Gegenteil überzeugt?
Im Grunde ist die Zweiteilung nicht wirklich notwendig. Die Mini-GmbH ist ein Zugeständnis an den Koalitionspartner; mir kam es darauf an, dass wir keine neue Rechtsform einführen. Meine Mitarbeiter haben eine elegante Lösung gefunden: Die Mini-GmbH ist kein neues Rechtsinstitut, nur ein Unterfall der GmbH. Man muss sehen: Ganz ohne Kapital kann man kein Unternehmen gründen, auch nicht im Dienstleistungssektor.
Wäre es nicht besser gewesen, einheitlich ein geringeres Mindeststammkapital - etwa von 5000 Euro - einzuführen?
Diese Frage werden wir sicher im parlamentarischen Verfahren noch diskutieren.
Mit Ihrem Entwurf haben Sie die Notare gegen sich aufgebracht, denn bei "einfachen" Bargründungen soll künftig eine öffentliche Beglaubigung statt einer Beurkundung genügen . . .
Wenn man für einen Sachverhalt einen Anwalts- oder Notarzwang vorgibt, muss man immer wieder überprüfen, ob dies wirklich erforderlich ist. Hier sagen wir, dass für kleinere GmbHs mit bis zu drei Gesellschaftern ein Muster-Gesellschaftsvertrag genügen soll, den wir gleich an das Gesetz angefügt haben. Damit begünstigen wir den unkomplizierteren Teil der Neugründungen.
Könnte der Notarverzicht bald auf die Abtretung von GmbH-Anteilen, also Unternehmenskauf, ausgedehnt werden?
Mal sehen, was die parlamentarische Diskussion dazu bringt. Die Notare selbst haben vorgeschlagen, den Umfang der Verlesepflicht bei Unternehmenskäufen zu reduzieren. Es kann nicht sinnvoll sein, dass nächtelang Ordner mit Inventarlisten vorgelesen werden. Allerdings werden wir das nicht mit diesem Gesetz verändern. Insgesamt muss man immer abwägen, denn die Einbindung eines Notars schützt eben auch die Parteien, weil sie über Risiken aufgeklärt werden.
Die Anwälte haben Sorge, die Qualität der Rechtsberatung könnte leiden, weil Sie auch Nicht-Juristen mehr Raum dafür geben wollen, etwa Autowerkstätten nach Unfällen . . .
Wir haben inzwischen Kompromisslösungen gefunden, etwa bei der Definition einer "Rechtsdienstleistung". Umfassende Rechtsberatung und vor allem die Vertretung vor Gericht bleibt den Rechtsanwälten allein vorbehalten. In Randbereichen, in denen die juristische Tätigkeit nicht im Mittelpunkt steht, öffnen wir die Beratungsmöglichkeiten für andere, aber maßvoll. Rechtsberatung durch Nichtanwälte setzt immer voraus, dass ein innerer Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit besteht. Die Autowerkstatt darf beispielsweise nach einem Unfall darüber beraten, ob repariert werden sollte, nicht aber über Schmerzensgeldansprüche.
Wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, auch vor Gericht Erfolgshonorare der Anwälte zuzulassen, noch in dieses Gesetz eingefügt?
Nein, dafür haben wir noch bis Sommer nächsten Jahres Zeit. Wir sind uns aber mit der Anwaltschaft einig, dass auf fixe Gebühren nicht ganz verzichtet werden soll. Streitwertabhängige Gebühren stellen eine Mischkalkulation zwischen kostendeckenden und solchen Fällen dar, die sich finanziell nicht lohnen. Nur so können Bürger auch bei wirtschaftlich weniger bedeutenden Streitigkeiten ihr Recht vor Gericht geltend machen. Denn keiner wird wegen 300 Euro streiten, wenn allein der Anwalt 800 Euro kostet. Man muss eines sehen: Schon der Wechsel von der Gebührenordnung zu freien Honorarvereinbarungen für den außergerichtlichen Bereich war ein Kulturwandel.
Seit Jahren tobt zwischen Herstellern von Kopiergeräten und Autoren ein erbitterter Streit über das Urheberrecht. Ist ein Ende absehbar?
Ich habe versucht, zwischen den Verwertungsgesellschaften der Autoren und dem Gerätehersteller-Verband zu vermitteln. Das ist nicht immer einfach. Die Autoren fürchten Einnahmeverluste, die Hersteller den Verlust ihrer Wettbewerbsfähigkeit, wenn auf ihre kopierfähigen Produkte eine Geräteabgabe aufgeschlagen wird. Ich bin zuversichtlich, dass wir bald zu einem Kompromiss kommen.
Wie könnte eine Lösung aussehen?
Es spricht viel dafür, dass wir zu meiner ursprünglichen Idee zurückkommen werden und auf eine Deckelung der pauschalen Gerätevergütung verzichten. Die konkrete Höhe der angemessenen Vergütung sollen die Verbände und Verwertungsgesellschaften selbst aushandeln. Ich will nicht zurück zu festen Beträgen für einzelne Gerätetypen oder Speichermedien, die durch den Staat in einem Anhang zum Urheberrechtsgesetz geregelt werden. Dazu ändert sich die digitale Welt viel zu schnell.
Das Gespräch führte Kerstin Schwenn.
Text: F.A.Z., 23.05.2007, Nr. 118 / Seite 15
Bildmaterial: dpa
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