Von Melanie Amann
14. Mai 2008 Die geschädigten Kunden eines Kartells dürfen ihre Schadensersatzansprüche an Dritte abtreten und von diesen einklagen lassen. Der Erste Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) hat am Mittwoch eine Klage der belgischen Aktiengesellschaft Cartel Damage Claims (CDC) gegen sechs führende deutsche Zementhersteller für zulässig erklärt. Diese haben nach Erkenntnissen des Bundeskartellamts mehr als 10 Jahre lang ihre Preise und Vertriebsgebiete abgesprochen. CDC hat die Schadensersatzansprüche von 36 vorwiegend mittelständischen Zementkäufern gekauft und verklagt die Kartellbeteiligten auf Schadensersatz. CDC-Direktor Ulrich Classen bezifferte die Forderungen samt Zinsen auf mehr als 350 Millionen Euro, eingeklagt wurden vorerst rund 113 Millionen Euro.
Beklagt sind die Unternehmen Cemex (vormals Readymix), Dyckerhoff, HeidelbergCement, Holcim, Lafarge und die Schwenk-Gruppe. Gegen sie hatte das Bundeskartellamt im Frühjahr 2003 ein Rekordbußgeld von 661 Millionen Euro verhängt. Die Zement-Unternehmen mit bis zu 90 Prozent Marktanteil sollen in Deutschland jahrzehntelang überhöhte Zementpreise durchgesetzt haben. Noch sind allerdings nicht alle Bußgeldbescheide rechtskräftig, da einige Kartellbeteiligte dagegen vor Gericht gezogen sind. Nach dem Eingreifen der Wettbewerbshüter sanken die Zementpreise nach Angaben von CDC um ein Drittel.
Das Modell könnte Schule machen
Sollte die private Schadensersatzklage von CDC nicht nur zulässig, sondern auch begründet sein, könnte dies der Beginn für ein neues Sanktionsmodell gegen Kartellbeteiligte sein: Sie müssten nicht nur die behördlichen Bußgelder fürchten, sondern auch die gebündelten Schadensersatzansprüche ihrer Kunden, die überhöhte Preise zahlen mussten. Bislang drohte Kartellbrüdern auf diesem Gebiet kein großes rechtliches Risiko, da die Kunden ihre Ansprüche nur schwer beweisen können und daher das Prozessrisiko scheuten. Die Bündelung der Ansprüche bei Unternehmen wie CDC erleichtert ihnen die Beweisführung. Das Düsseldorfer Urteil bedeutet aber für den Kläger nur einen Etappensieg, da nun noch das Landgericht Düsseldorf prüfen muss, ob die Klage inhaltlich begründet ist.
Die beklagten Zement-Hersteller hatten vor dem OLG argumentiert, dass CDC die Klageforderung nicht genau genug bestimmt habe. Außerdem seien die Forderungen nicht wirksam abgetreten worden. Doch das Gericht entschied, die Berechnungsgrundlage für die Ansprüche sei hinreichend klar dargelegt worden und auch der Schaden ausreichend beziffert worden. Auch die Abtretung der Forderung an CDC sei wirksam und das Unternehmen damit als neuer Inhaber der Schadensersatzforderung prozessführungsbefugt.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat das OLG nicht zugelassen, allerdings können die Beklagten noch eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Machen sie dies nicht, wird der Prozess vor dem Landgericht fortgesetzt, das die Begründetheit der Klage prüfen wird (Az. VI-U \ 14/07).
Die Zement-Hersteller können gegen das Zwischenurteil vom Mittwoch noch Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Ob dies geschehe, sei noch nicht entschieden, sagte ein Prozessvertreter der Schwenk-Gruppe.
Text: FAZ.NET
Bildmaterial: ddp
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