24. April 2007 Wer in den Verdacht eines Wirtschaftsdelikts gerät, kann nur begrenzt darauf bauen, dass Justiz und Medien zu seinen Gunsten die Unschuldsvermutung respektieren. Das ist das ernüchternde Fazit einer Tagung von Strafverteidigern, die der Deutsche Anwaltverein und die vom SAP-Gründer Dietmar Hopp gegründete Stiftung Pro Justitia gemeinsam auf dem Petersberg bei Bonn veranstaltet haben. Der Kongress stand unter dem lateinischen Motto: ". . . semper aliquid haeret" (es bleibt immer etwas hängen).
So beleuchtete der Frankfurter Rechtsanwalt Eberhard Kempf die noch relativ neue Methode der Strafverfolgungsbehörden, gleich zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens bei verdächtigen Unternehmern, Freiberuflern und Managern systematisch alle vorhandenen Vermögenswerte zu beschlagnahmen. Diese sollen hierdurch für den Fall sichergestellt werden, dass der Verdächtige später tatsächlich rechtskräftig verurteilt wird. Denn dann kann das Gericht Villa, Bankkonten und Luxuslimousine für "verfallen" erklären und der Staatskasse zuführen (Vermögensabschöpfung).
Beute zurückgeben
Auch kann die Beute den Opfern zurückgegeben werden (Rückgewinnungshilfe). Damit der mutmaßliche Täter seine Beute nicht vorher noch schnell beiseiteschaffen kann, ordnen Richter zunächst einmal einen "dinglichen Arrest" an, verhängen Pfändungsbeschlüsse sowie Zwangshypotheken und ziehen laufende Forderungen etwa gegen die Mieter eines Beschuldigten ein.
Was diese "vorläufigen" Maßnahmen bedeuten, schilderte Strafverteidiger Kempf am Beispiel eines Arztes, der eines Abrechnungsbetrugs in Höhe von 1,2 Millionen Euro bezichtigt wurde. Daraufhin legten die Fahnder seine Privat- und Praxiskonten auf Eis - die Auszahlung der Gehälter an seine Angestellten war ebenso blockiert wie die Zahlung von Unterhalt an die geschiedene Ehefrau und den Sohn.
Weil fällige Überweisungen nicht ausgeführt wurden, musste der Mediziner sein Leasingfahrzeug zurückgeben. Und weil die Bank seine offenen Kredite sofort fällig stellte, wurde ihm noch Jahre später von einem Laptop-Hersteller aufgrund der Angaben einer Wirtschaftsauskunftei eine Lieferung ohne Vorkasse verwehrt. Dabei hatte das Strafverfahren längst mit einer Bewährungsstrafe geendet; die Rückzahlungen an die Kassenärztliche Vereinigung lagen nur bei 15 Prozent der zunächst geforderten Summe.
Verbrechen darf sich nicht lohnen
Kempf sprach von einer Neuausrichtung der polizeilichen Ermittlungen. Unter dem Motto "Verbrechen darf sich nicht lohnen" trieben "Geldjäger und Finanzermittler" von Staatsanwaltschaften, Landeskriminalämtern und Zoll parallel zu den eigentlichen Straf- und Schuldermittlungen immer größere Beträge ein. Doch die Differenz zu den Summen, die schließlich rechtskräftig eingezogen würden, sei immens. "Die Betroffenen werden nicht einmal zwingend informiert", rügte Kempf. "Das Verfahren wirkt kafkaesk." Genutzt werde zum Aufspüren aller etwaigen Bankkonten auch die Online-Abfrage, die der Bundestag nach Auslaufen der Steueramnestie eingeführt hat.
Der Advokat beklagte, dass nicht einmal ein dringender, sondern nur ein einfacher Verdacht Voraussetzung für die Zwangsmaßnahmen sei. Die Begründungen der Richter fielen zu dürftig aus, die Rechtsmittel der Betroffenen schwächer als bei der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger in einem normalen Rechtsstreit. Selbst die Härteklausel, die den nötigen Lebensunterhalt garantieren soll, werde "überaus restriktiv" ausgelegt.
Lösegeld gegen Einstellung des Verfahrens
Auch die häufige Praxis, ein Strafverfahren gegen Zahlung einer sogenannten Geldauflage einzustellen, stieß auf Skepsis. Der Strafverteidiger Franz Salditt aus Neuwied bezeichnete diese einvernehmliche Beendigung von Strafverfahren etwa im Mannesmann-Fall durch Ablasszahlungen, die zuvor von Staatsanwälten, Verteidigern und Richtern ausgehandelt werden, als "Lösegeld".
Die Strafprozessordnung mache zwar in § 153 a zur Voraussetzung, sagte Salditt, dass kein überragendes "öffentliches Interesse" gegen einen solchen Verzicht auf eine Anklage oder ein Strafurteil spreche. Auch dürfe die "Schwere der Schuld" nicht entgegenstehen (die wegen der Unschuldsvermutung natürlich nicht als erwiesen gilt). "Aber die Justizpraxis nutzt den Gesetzestext unter engagierter Teilnahme der Rechtsanwälte als Leerformel", sagte Salditt selbstkritisch - auch er verwende einen erheblichen Teil seiner Bemühungen zugunsten seiner Mandanten auf dieses Vorgehen.
Doch gebe es in Wirklichkeit keine inhaltliche Beschränkung für die Einstellung von Verfahren: "Grenzen setzt nur das Vetorecht aller drei Beteiligten." Salditt bedauerte, dass es keine Rechtsmittel gebe, wenn einem Angeklagten eine solche Lösung aus Willkür vorenthalten werde. Zugleich räumte er ein: "Vielen in Wirklichkeit Schuldigen wird durch eine Geldauflage die Unschuldsvermutung geschenkt."
Zahlung nach Marktlage
Die Höhe der Zahlung werde von der Marktlage bestimmt: Je höher das Risiko einer Verurteilung sei, umso größer sei die von der Justiz verlangte Summe. Dieser "marktwirtschaftliche Preisbildungsmechanismus" werde gestört, wenn ein prominenter Angeklagter die Öffentlichkeit scheuen müsse oder ein Fehlurteil drohe.
"Richter und Staatsanwälte neigen mit hohem Verhandlungsgeschick dazu, die Risiken zu unterstreichen und die Angst des Mandanten zu nutzen." Hinter vielen Einstellungen verberge sich ein Strafprozess, der zu einem Freispruch hätte führen können. Zudem könne ein solches Verfahrensende dazu führen, dass jemand als "ungefähr schuldig" gelte und im Zuge der Korruptionsbekämpfung auf bloßen Verdacht hin von Aufträgen der öffentlichen Hand ausgeschlossen werde.
Heimliches Ermittlungsverfahren
Generalbundesanwältin Monika Harms erinnerte daran, dass Ermittlungsverfahren ursprünglich "heimlich" geführt werden und erst die Hauptverhandlungen vor Gericht öffentlich sein sollten. Denn ein zu frühes Bekanntwerden von Verdachtsmomenten störe die Aufklärung und führe zu vorschneller Meinungsbildung in der Bevölkerung über Schuld oder Unschuld. Allerdings gelte diese "reine Lehre" schon lange nicht mehr, sagte Harms. Die Medien hätten nämlich in der Demokratie mitunter sogar einen Anspruch auf Informationen. Die Pressestellen der Justiz sollten daher mit der "vierten Gewalt" zusammenarbeiten und ihr sachliche Informationen geben - auch im Interesse der Beschuldigten.
Der frühere Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Ernst Gottfried Mahrenholz forderte dagegen eine Änderung der Pressegesetze. Demnach dürften die Behörden in der Regel keine Namen oder sonstige Informationen mehr über die Identität von Verdächtigen nennen. "Das Ansehen, die Ehre und das Persönlichkeitsrecht eines Menschen steht bei einer Vorverurteilung auf dem Spiel", warnte er - und ebenso dessen wirtschaftliche Existenz. Der Jurist forderte daher ein "Ende der Verdachtsberichterstattung".
Text: F.A.Z., 25.04.2007, Nr. 96 / Seite 21
Bildmaterial: picture-alliance / dpa/dpaweb
Hongkong warnt vor einer ![]()
Michel Barnier: Mann des Ausgleichs
| Name | Kurs | in % |
| DAX | 5.784,75 | −0,57% |
| TecDAX | 814,77 | +0,69% |
| MDAX | 7.436,42 | +0,24% |
| SDAX | 3.517,69 | +0,05% |
| REX | 375,20 | −0,37% |
| Eurostoxx 50 | 2.896,23 | −0,48% |
| Dow Jones | 10.389,20 | 0,00% |
| Nasdaq 100 | 1.783,43 | −0,47% |
| S&P500 | 1.105,98 | +0,55% |
| Nikkei225 | 10.167,60 | +1,45% |
| EUR/USD | 1,4822 | −0,28% |
| Rohöl Brent Crude | 76,56 $ | −1,69% |
| Gold | 1.190,25 $ | −1,53% |
| Bund Future | 123,17 € | +0,30% |