Europäisches Steuerrecht

Ernüchterndes Urteil

Von Jens Blumenberg

01. Juli 2008 Kaum ein Thema hat im Bereich des europäischen Steuerrechts so große Bedeutung wie die grenzüberschreitende Verlustverrechnung – die Mitgliedstaaten fürchten um ihre Steuersouveränität. Mit Spannung war deshalb das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache „Lidl“ erwartet worden (Az.: C-414/06; F.A.Z. vom 21. Mai). Aus Sicht der Steuerpflichtigen ist es ernüchternd ausgefallen. Sind Gewinne einer Betriebsstätte im EU-Ausland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Besteuerung freigestellt, können ausländische Betriebsstättenverluste danach im Inland nur abgezogen werden, wenn sie im Ausland untergehen.

Verluste im Ausland

Die deutsche Lidl Belgium KG erzielte in Luxemburg Verluste. Lidl sah in deren fehlender Berücksichtigung eine Beschränkung der EG-vertraglichen Niederlassungsfreiheit und beantragte den Abzug der Luxemburger Verluste von ihren inländischen Gewinnen. Der EuGH lehnte ab. Er begründete dies weitgehend mit den Argumenten, die er 2005 in der Grundsatzentscheidung „Marks & Spencer“ entwickelt hatte. Dabei ging es um die Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Tochterkapitalgesellschaften auf Ebene der englischen Muttergesellschaft.

Den Europarichtern zufolge stellt es zwar einen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit dar, wenn Auslandsverluste anders als Inlandsverluste nicht abgezogen werden können. Allerdings ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Als Gründe führt der EuGH die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten und die Vermeidung der doppelten Verlustberücksichtigung an. Der inländische Mitgliedstaat hat den Abzug des im Ausland erzielten Verlusts aber dann zu gewähren, wenn der Verlust im Ausland endgültig nicht mehr genutzt werden kann.

Gut für den Fiskus

Aus fiskalischer Sicht mag das Urteil begründet sein. Für die Unternehmen ist es unbefriedigend. Denn bei Investitionsentscheidungen spielt die Möglichkeit der phasengleichen Geltendmachung von Verlusten eine wichtige Rolle. Mit dem Lidl-Urteil ist das Thema grenzüberschreitende Verlustverrechnung gleichwohl noch nicht erledigt. Wesentliche Fragen sind weiter offen. So ist unklar, wann Verluste im Ausland „definitiv“ werden und damit im Inland zum Abzug zuzulassen sind.

Bei der Schließung der ausländischen Betriebsstätte sollte dies gegeben sein, ebenso wenn das Ausland den Abzug von Verlustvorträgen zeitlich begrenzt und die Verluste bei Überschreiten des Zeitlimits wegfallen. Ausländische Verlustabzüge können zudem durch Umwandlungsvorgänge untergehen. Oder es kann die Verrechnung im Ausland bei unveränderter Fortführung der ausländischen Betriebsstätte praktisch unmöglich sein.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner bei Linklaters, Frankfurt.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: Archiv

 
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