Geschäftsführer

Teure Trennung

Von Jörn-Christian Schulze

23. Juli 2008 Die Trennung von ihrem Geschäftsführer kann für eine Gesellschaft ein nicht zu unterschätzendes wirtschaftliches Risiko bedeuten. Denn dieser darf die Kenntnisse, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erworben hat, nach dem Ende seines Anstellungsverhältnisses für eigene Erwerbstätigkeit verwenden. Er ist also berechtigt, mit der Gesellschaft in Konkurrenz zu treten. Dies ist insbesondere bei vertriebsorientierten Unternehmen und Dienstleistern ein Problem. Denn der Geschäftsführer hat nicht nur direkten Zugriff auf Kundenlisten und operatives Know-how, sondern meist auch direkten Kontakt zumindest zu den wichtigsten Kunden.

„Vom Markt nehmen“

Daher sind Gesellschaften bemüht, durch die Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote Geschäftsführer nach der Trennung "vom Markt zu nehmen". Dabei unterscheidet man zwischen Kundenschutzklauseln, nach denen dem Geschäftsführer der Kontakt zu bestimmten Kunden untersagt ist, und umfassenden Wettbewerbsverboten, die ihm jegliche Tätigkeit in einer bestimmten Branche untersagen. Wettbewerbsverbote müssen räumlich, gegenständlich und zeitlich begrenzt sein. Üblich sind Fristen von zwei bis drei Jahren. In Anlehnung an eine gesetzliche Regelung zu Handlungsgehilfen wird das nachvertragliche Wettbewerbsverbot üblicherweise mit 50 Prozent der letztjährigen Gesamtvergütung entschädigt.

Mit seinem jüngsten Urteil zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten hat der Bundesgerichtshof den Konkurrenzschutz vor ehemaligen Geschäftsführern und somit die unternehmerische Wettbewerbsfähigkeit insgesamt gestärkt (Az.: II ZR 11/07). Er entschied, dass ein Geschäftsführer sich auf eine Entschädigung, die freiwillig für eine Kundenschutzklausel gewährt wird, keine anderweitigen Verdienste anrechnen lassen muss. Die Bedeutung dieses Urteils geht weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus.

Einkünfte werden angerechnet

Die Anrechnung anderweitiger Verdienste auf die Karenzentschädigung entstammt dem Recht der Handlungsgehilfen. Mit seiner Ablehnung dieser handelsrechtlichen Regelungen machten die Bundesrichter deutlich, dass sie der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer bei der Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote einen weiten Handlungsspielraum einräumen. Sie drängen ihn gerade nicht - wie teils gefordert - in das "enge Korsett" der Regelungen für Handlungsgehilfen. Die Karlsruher Richter ziehen die Grenzen der Zulässigkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote demgegenüber erst bei der Sittenwidrigkeit.

Für die Unternehmenspraxis bedeutet dies, dass - bei Vorliegen eines berechtigten Interesses der Gesellschaft - Kundenschutzklauseln entschädigungslos vereinbart werden können, wenn sie den ehemaligen Geschäftsführer nicht unangemessen benachteiligen. Bei nachvertraglichen Vollerwerbsverboten wird man zwar auch in Zukunft eine Karenzentschädigung zahlen müssen. In Einzelfällen werden aber auch Entschädigungsleistungen von unter 50 Prozent der letzten Vergütung des Geschäftsführers den Anforderungen genügen.

Der Autor ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Simmons & Simmons, Düsseldorf.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: Archiv

 
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