17. Mai 2008 Wahrscheinlich gehört das Ausfüllen einer Steuererklärung auch nicht gerade zu Ihrer Lieblingsbeschäftigung. Doch bedenken Sie eines: Die fristgerechte Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung ist vor allem für Sie als Kapitalanleger wichtiger als für andere Steuerzahler. Der Grund: Nur so können Sie vorab gezahlte Steuern, etwa die von Ihren Erträgen einbehaltene Kapitalertrag- und Zinsabschlagsteuer, geltend machen. Deshalb sollten Sie den näher rückenden Abgabetermin für Ihre Steuererklärung 2007 nicht verpassen. Bis zum 31. Mai müssen Sie die ausgefüllten Formulare für das Jahr 2007 im Finanzamt einreichen.
Bis zu sechs unübersichtliche, verworrene und mit schwierigen Steuerfachbegriffen gespickte DIN A 4-Seiten müssen Sie ausfüllen, wenn Sie 2007 Kapitaleinkünfte erzielt haben. Doch damit nicht genug: Die Steuererklärung 2007 hat es wahrlich in sich. Denn die neuen Formulare und erheblich mehr Kontrollmöglichkeiten des Fiskus als in den Vorjahren. Mit zahlreichen neuen Instrumenten, etwa dem Kontenscreening, kann er Ihre Angaben leicht überprüfen. Und von dieser Möglichkeit will die Finanzverwaltung auch reichlich Gebrauch machen (Geheime Infoquellen des Fiskus).
Bei falschen Angaben droht Besuch von der Steuerfahndung
Wenn Sie - bewusst oder unbewusst - falsche Angaben in den Formularen gemacht haben, können Sie im schlimmsten Fall Besuch von der Steuerfahndung oder Post vom Staatsanwalt erhalten. Daher sollten Sie sich diesmal besonders viel Zeit für die Vorbereitung und das Ausfüllen der Finanzamtsformulare nehmen, sonst tappen Sie womöglich in eine der zahlreichen Fallen, die sich in den Formularen verstecken.
Übrigens: Wer 2007 kein besonders glückliches Händchen bei der Aktienanlage hatte und Verluste realisieren musste, sollten diese in jedem Fall in seiner Steuererklärung geltend machen. Eventuell lässt sich damit sogar die Steuerlast des Jahres 2006 nachträglich senken. Der Verlustrücktrag macht es möglich. Mehr darüber, wie Sie Verluste steuerlich am günstigsten nutzen, erfahren Sie unter Spekulationsgewinn.
Diese kleine Serie hilft Ihnen bei der Vorbereitung Ihrer Einkommensteuererklärung. Autor ist Lutz Schumann, Chefredakteur der Internetplattform www.steuer-schutzbrief.de und des gleichnamigen Steuer-Newsletters.
Fristverlängerung ist möglich
Falls absehbar ist, dass Sie die Steuererklärungen nicht rechtzeitig fertig bekommen können, sollten Sie beim zuständigen Finanzamt vorsorglich einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Einer Verlängerung wird meist stattgegeben und Sie bekommen einen Zeitaufschub von bis zu sechs Monaten, in begründeten Einzelfällen sogar bis Ende des jeweiligen Steuerjahres.
Ein formloses Schreiben mit der Bitte um Fristverlängerung genügt. Als Gründe akzeptiert der Fiskus Umzug, Krankheit, Kur, aber auch Arbeitsüberlastung und ein aus beruflichen Gründen vorgezogener Urlaub. Entsprechende Musterschreiben erhalten Sie kostenlos im Internet unter Musterschreiben.
Als Faustregel gilt: Erwarten Sie für das Jahr 2007 Steuernachzahlungen, sollten Sie Ihre Erklärung möglichst spät abgeben. Immerhin verschafft Ihnen die Fristverlängerung bis Ende Dezember dieses Jahres einen Zinsvorteil. Rechnen Sie dagegen mit einer Steuererstattung, lohnt es sich die termingerechte Abgabe Ihrer Steuererklärung.
So nutzen Sie die Jahresbescheinigung der Banken
Seit 2006 erhalten Sie von Ihrer inländischen Bank oder von Ihrer Fondsgesellschaft eine so genannte zusammenfassende Bescheinigung. Ein entsprechendes Muster finden Sie unter Muster einer Jahresbescheinigung.
Im Unterschied zu den früher üblichen Bescheinigungen listet das Kreditinstitut darin alle Ihre Gesamteinnahmen nach Zinsen und Dividenden getrennt auf. Bei Wertpapierverkäufen und Termingeschäften wird jede einzelne Transaktion, mit Anschaffungskosten und Verkaufserlös, getrennt aufgeführt. Allerdings finden Sie Wertpapiergeschäfte außerhalb der zwölfmonatigen Spekulationsfrist darauf nicht.
Der Aufbau der Bank-Bescheinigung ähnelt der der Steuerformulare KAP, AUS und SO. Neben dem exakten Betrag sind in der zusammenfassenden Bescheinigung das Steuerformular und die genaue Zeile angegeben, in die Sie die aufgeführten Daten übertragen müssen. Wenn Sie mehrere Bankverbindungen oder Depots nutzen, dann müssen Sie die Zahlen in den Zeilen jeder einzelnen Jahresbescheinigung zunächst addieren, bevor Sie die Gesamtsumme in die Finanzamtsformulare übertragen.
Separate Aufstellung erleichtert Ihnen die Arbeit
Am besten erstellen Sie eine separate Liste, in die Sie sämtliche Einnahmen (Zinsen und Dividenden) und die abgezogenen Steuern (Zinsabschlag-, Kapitalertrag-, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) für jedes Ihrer Konten und Depots eintragen und addieren - am einfachsten als Tabellenkalkulation, beispielsweise mit Microsoft Excel. Ein Muster finden Sie unter Muster für Kapitalerträge.
Diese Aufstellung sowie die Bankformulare im Original fügen Sie Ihrer Steuererklärung bei. Der Finanzbeamte kann so Ihre im Formular gemachten Angaben auf einen Blick kontrollieren und abhaken. Das erleichtert ihm die Arbeit, bewahrt Sie vor zeitaufwendigen Rückfragen und sichert Ihnen damit eine schnelle Bearbeitung Ihrer Steuererklärung.
Prüfen Sie die Angaben in der Jahresbescheinigung
Trauen Sie den Informationen der Banken-Bescheinigung nicht ungeprüft. Die Praxis zeigt, dass sich in diese Bescheinigungen leicht Fehler einschleichen können. Wo die fiesesten Fehler lauern, erfahren Sie unter Fehler in der Jahresbescheinigung.
Die Anzahl von Anlageprodukten wächst kontinuierlich. Oft wissen noch nicht einmal die Bankmitarbeiter, wie die Erträge daraus korrekt in den Steuerformularen angegeben werden müssen. Als kleine Hilfe nachfolgend die gängigsten Produkte von A bis Z und wie Sie deren Erträge in Ihrer Steuererklärung unterbringen.
Kompliziert wird es in der Anlage KAP
Besonders sorgfältig sollten Sie vorgehen, wenn Sie Dividendeneinkünfte in der Anlage KAP einzutragen haben. Wie Sie die Jahresausschüttung bei deutschen Aktien anzugeben, soll folgendes Beispiel zeigen: Sie erhalten eine Ausschüttung der Porsche AG für das Geschäftsjahr 2006/07 von insgesamt 2200 Euro.
Dann müssen in der Zeile 18 des Finanzamtsformulars Anlage KAP 2200 Euro eintragen. In Zeile 18, Spalte 3 kommt die einbehaltene Kapitalertragsteuer von 20 Prozent, in diesem Fall 440 Euro. Der Ausbezahlungsbetrag liegt dann bei 1760 Euro. Steuerpflichtig ist die Hälfte der Dividende (in diesem Fall 1100 Euro).
Wie Sie bei ausländischen Aktien vorzugehen haben, soll das Beispiel einer Dividende von Philips in Höhe von insgesamt 3000 Euro zeigen: In der Anlage KAP, Zeile 33, und in der Anlage AUS, Zeile 7, tragen Sie die Dividende von 3000 Euro ein. Die einbehaltene ausländische Quellensteuer von 450 Euro tragen Sie in die Anlage AUS, Zeile 12, ein. Der Auszahlungsbetrag liegt somit bei 2250 Euro. Steuerpflichtig sind 3000 Euro.
Beachten Sie, dass Sie die im Ausland abgezogenen Quellensteuern in voller Höhe Ihren Einnahmen zurechnen und in Deutschland versteuern müssen. Im Gegenzug können Sie die gezahlte Auslandssteuer von Ihrer deutschen Steuer (teilweise) abziehen.
Gewinne aus Spekulationsgeschäften
Auch Ihre Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit Aktien (sogenannte private Veräußerungsgeschäfte innerhalb von 12 Monaten) unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren. Allerdings sind diese Spekulationsgewinne steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen. Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze, das bedeutet: Ein Euro mehr und Sie müssen den gesamten Gewinn versteuern.
Beispiel: Sie haben 2007 einen Gewinn aus Spekulationsgeschäften mit Aktien erzielt, dann tragen Sie den Veräußerungspreis von sagen wir 25.600 Euro in der Anlage SO, Zeile 43, ein. Die Anschaffungskosten von 16.280 Euro kommt in der Anlage SO in die Zeile 44 und der Spekulationsgewinn von 9320 Euro ebenfalls in der Anlage SO in die Zeilen 46 und 47. Steuerpflichtig sind 50 Prozent von 9320 Euro, also 4660 Euro.
Hatten Sie im vergangenen Jahr kein so glückliches Händchen und haben einen Verlust aus Spekulationsgeschäften erzielt, so können Sie diesen jedoch auch nur zur Hälfte mit vorhandenen Spekulationsgewinnen verrechnen.
Zinszahlungen aus Anleihen kommen auch in Anlage KAP
Die jährlichen Zinszahlungen aus Anleihen müssen Sie in voller Höhe in Ihrer Steuererklärung angeben und versteuern. Anzugeben sind sie ebenfalls in der Anlage KAP und zwar in Zeile 6. Beim unterjährigen Verkauf (Verkauf der Anleihe vor dem eigentlichen Zinszahlungstermin) versteuern Sie die erhaltenen Stückzinsen. Gezahlte Stückzinsen können Sie dort im Gegenzug bei Ihren Kapitaleinkünften als negative Einnahmen geltend machen.
Bei den Bundesschatzbriefen unterscheidet man zwei Varianten. Bei Typ A mit sechsjähriger Laufzeit erfolgen die Zinszahlungen jährlich, bei Typ B mit siebenjähriger Laufzeit und Auszahlung der Zinsen erst am Ende der Laufzeit.
Beim Typ A geben Sie die jährlichen Zinszahlungen in Ihrer Steuererklärung an. Wenn Sie die Wertpapiere zwischenzeitlich veräußern, bekommen Sie steuerpflichtige Stückzinsen (anteilige Zinsen) vergütet. Anzugeben ist dies in der Anlage KAP, Zeile 6.
Der Bundesschatzbrief Typ B wird steuerlich wie ein Zero-Bond behandelt. Halten Sie das Wertpapier während der gesamten Laufzeit, versteuern Sie die aufgelaufenen Zinsen einmalig am Ende der Laufzeit in voller Höhe. Auch dies gehört in Anlage KAP, Zeile 6. Bei einem zwischenzeitlichen Verkauf gelten die Regeln für Finanzinnovationen.
Aus Zinsen werden Kursgewinne
Als Finanzinnovation bezeichnet die Finanzverwaltung Geldanlagen, die steuerpflichtige Einnahmen (meist Zinsen) in steuerfreie Kursgewinne verwandeln. Das ist bei Wertpapieren der Fall, die zwar keine oder nur geringe Zinsen und ähnliche Erträge, durch ihre Konstruktion aber mit großer Wahrscheinlichkeit Kursgewinne versprechen.
Bei der Besteuerung von Finanzinnovationen können Sie wählen: entweder die Emissionsrendite oder die Marktrendite, je nachdem, was für Sie steuerlich günstiger ist. Wie sich die Marktrendite berechnen lässt, soll ein Beispiel deutlich machen. Gekauft wurde eine Stufenzinsanleihe am 12. Februar 2001 zum Preis von 28.890 Euro. Der Verkaufspreis am 12. Juni 2007 beträgt 35,684 Euro. Die zu versteuernde Marktrendite 2006 ergibt sich aus der Differenz und beträgt in diesem Fall 6794 Euro. Als Nachweis für Ihre Steuererklärung reicht die Vorlage der Kauf- und Verkaufsabrechnung. Das gehört ebenfalls in der Anlage KAP in die Zeile 6.
Die Emissionsrendite soll die Bank errechnen
Die Emissionsrendite ist die Rendite, die zum Zeitpunkt der Emission versprochen wird und bei der Einlösung mit Sicherheit erzielt werden kann. In dem obigen Beispiel lassen Sie sich von Ihrer Depotbank ausrechnen, wie hoch die Emissionsrendite für den Zeitraum war, in dem Sie die Stufenzinsanleihe besessen haben. Den niedrigeren Wert (Markt- oder Emissionsrendite) geben Sie in Ihrer Steuererklärung an.
Als Faustregel gilt: Die Emissionsrendite ist immer dann günstiger, wenn der Marktzins gefallen ist. Ist dagegen der Marktzins zwischenzeitlich gestiegen, ist die Marktrendite, das heißt die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis beziehungsweise dem Einlösungskurs steuerlich vorteilhafter.
Falls die Marktrendite negativ ist, können Sie den Betrag als negative Einnahmen bei Ihren Kapitaleinkünften absetzen und mit positiven Einkünften steuersparend verrechnen und zwar in der Anlage KAP, Zeile 6.
Bei Fonds kommt es auf die Ertragsarten an
Fonds werden genau so besteuert wie Wertpapiere. Einziger Unterschied ist, dass die Fondsausschüttung je nach Anlagepolitik des Fonds unterschiedliche Bestandteile enthält, zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder auch steuerfreie Erträge. Der Zinsanteil ist voll steuerpflichtig, dagegen unterliegt der Dividendenanteil dem Halbeinkünfteverfahren.
Bei inländischen Fonds kommen Zinsen in die Anlage KAP, Zeile 8, und Dividenden in die Anlage KAP, Zeile 19. Für ausländische Fonds nehmen Sie bei Zinseinkünften in der Anlage KAP die Zeile 32 und in der Anlage AUS die Zeile 6. Für ausländische Dividenden verwenden Sie Anlage KAP, Zeile 34, und Anlage AUS, Zeile 7.
Genussscheine werfen meist Zinsen ab
Diese Wertpapiere sind ein Mittelding zwischen Aktie und Anleihe. Die am Markt gehandelten Genussscheine haben überwiegend Zinscharakter. Erhaltene Ausschüttungen müssen Sie wie Zinsen in Ihrer Steuererklärung ansetzen. Beachten Sie dabei, dass die von der Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer bei ausländischen Emittenten 25 Prozent und bei inländischen Emittenten 30 Prozent beträgt. Verwenden Sie dazu Anlage KAP, Zeile 6 und Anlage AUS, Zeile 12.
Auch für Optionsscheine gilt die Spekulationsfrist
Bei einem Optionsgeschäft erwerben Sie das Recht, innerhalb einer festgelegten Laufzeit Wertpapiere (zum Beispiel Aktien) zu einem bestimmten Preis zu kaufen (Call-Option) oder zu verkaufen (Put-Option). Im Gegensatz zu Optionen ist bei Optionsscheinen das Optionsrecht in einem Wertpapier verbrieft, das selbstständig verkauft werden kann. Optionen werden an der Terminbörse gehandelt, sie können aber im Gegensatz zu Optionsscheinen nicht gekauft und verkauft werden.
Auch bei Optionsscheinen gilt die zwölfmonatige Spekulationsfrist. Wenn Sie den Optionsschein innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist kaufen und wieder verkaufen, müssen Sie den gesamten Kursgewinn als Spekulationsgeschäft versteuern (mehr als 512 Euro). Geben Sie dies in der Anlage SO, Zeilen 41 bis 50, an.
Beachten Sie, dass das Halbeinkünfteverfahren, selbst wenn es sich um Optionsscheine auf Aktien handelt, hier nicht gilt.
Zertifikate sind wieder ein anderer Fall
Läuft der Optionsschein aus und ist der Preis des zu Grunde liegenden Wirtschaftsguts, auch underlying genannt, angestiegen, erhalten Sie einen Barausgleich. Diesen müssen Sie dann als Spekulationsgewinn versteuern, wenn Sie den Optionsschein weniger als ein Jahr besitzen. Haben Sie den Optionsschein allerdings vor mehr als einem Jahr gekauft, kassieren Sie den Barausgleich steuerfrei.
Bitte beachten Sie: Wie bei Zertifikaten gibt es Optionsscheine, die Ihnen entweder die Rückzahlung Ihres eingesetzten Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung zusagen. Das Entgelt muss nicht zwingend als Zins bezeichnet werden, es kann auch ein Bonus oder eine Prämie sein. In diesen Fällen sind ihre Kursgewinne immer voll als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig und werden in der Anlage KAP, Zeile 6, angegeben. Der Grund: Dieses Wertpapier wird wie eine Finanzinnovation besteuert. Das heißt, nur wenn keine Rückzahlung des eingesetzten Kapitals und kein Entgelt zugesagt wurde, ist der Kursgewinn nach Ablauf eines Jahres steuerfrei.
Wandelanleihen werden nicht gleich behandelt
Bei Wandelanleihen sind zahlreiche Varianten am Markt, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Bei den ursprünglichen Wandelanleihen, so genannten convertibles handelt es sich um Schuldverschreibungen, bei denen Sie das Recht erhalten, diese Anleihe zu einem festen Verhältnis in Aktien des emittierenden Unternehmens umzutauschen. Dafür erhalten Sie einen im Vergleich zum Marktzins niedrigeren Zinssatz.
Bei der laufenden Besteuerung brauchen Sie keine Besonderheiten zu beachten. Die Ausschüttungen müssen Sie ebenso versteuern wie die Stückzinsen, falls Sie die Anleihe zwischenzeitlich veräußern. Verwenden Sie Anlage KAP, Zeile 6.
Die steuerliche Besonderheit liegt allerdings in der Wandlung. Wenn Sie die Wandelanleihe in Aktien umtauschen, können Sie die Aktien sofort steuerfrei verkaufen, da mit der Wandlung keine neue Spekulationsfrist beginnt.
Umtauschanleihen gelten als Finanzinnovation
Neben den Wandelanleihen gibt es auch Umtauschanleihen auf Aktien, so genannte exchangeables, die Ihnen ebenfalls das Recht einräumen, die Anleihe in Aktien oder andere Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Devisen, einzutauschen. Steuerlich handelt es sich hierbei allerdings um eine Finanzinnovation! Wenn Sie durch den Verkauf oder durch den Umtausch einen Kursgewinn realisieren, müssen Sie diesen voll versteuern. Die Angaben gehören in Anlage KAP, Zeile 6.
Bei Aktienanleihen, so genannten reverse convertibles, hat der Emittent das Recht, anstatt der Kapitalrückzahlung eine bestimmte Anzahl an Aktien zu liefern. Dafür wird diese Anleihe mit einem hohen Zinssatz ausgestattet. Als Anleger haben Sie das Risiko, dass der Kurs der Kurs der zugrunde liegenden Aktie sinkt und die Bank von ihrem Umtauschrecht Gebrauch macht. Auch hierbei handelt es sich steuerlich um eine Finanzinnovation.
Wenn Sie Aktien erhalten, können Sie den entstehenden Verlust voll von Ihren anderen Kapitalerträgen abziehen. Im Gegensatz zu den klassischen Wandelanleihen müssen Sie allerdings beachten, dass durch die Lieferung von Aktien sowohl bei den Umtausch- als auch Aktienanleihen eine neue Spekulationsfrist beginnt. Verwenden Sie dazu Anlage KAP, Zeile 6.
Mit Zero-Bonds lassen sich Zahlungen verschieben
Bei Zero-Bonds erhalten sie die Zinsen erst am Ende der Laufzeit, sie sammeln sich vorher im Kurs. Das bedeutet: Wenn Sie Ihre Steuerzahlungen in die Zukunft verschieben wollen, sind diese Wertpapiere optimal für Sie.
Wenn Sie einen Zero-Bond am Emissionstag kaufen und bis zur Einlösung halten, müssen Sie die gesamte Differenz zwischen dem Einlösungsbetrag und den Anschaffungskosten als Kapitaleinkünfte versteuern. Diese Angaben gehören in Anlage KAP, Zeile 6.
Wenn Sie das Papier während der Laufzeit kaufen oder verkaufen, können Sie Ihre Steuerlast optimieren, indem Sie Ihr Wahlrecht zwischen Emissionsrendite und Marktrendite (Finanzinnovation) zu Ihren Gunsten nutzen. Verwenden Sie auch dazu Anlage KAP, Zeile 6.
Nach einem Jahr sind Zertifikate steuerfrei
Mit dem Begriff Zertifikate ist eine Vielzahl von Wertpapieren gemeint, die in den unterschiedlichsten Variationen auftreten. Im Grundsatz handelt es sich um Anleihen, die Ihnen je nach Emissionsbedingungen das Recht gewähren, am Ende der Laufzeit einen Geldbetrag zu fordern, dessen Höhe vom Kurs einer Aktie oder einem Index abhängig ist. Nach einem Jahr bleiben Zertifikate für Sie steuerfrei.
Beim klassischen Zertifikat, zum Beispiel einer Indexanleihe, verändert sich der Kurs parallel zum zugrunde liegenden Index. Wenn Sie das Wertpapier nach einem Jahr verkaufen, bleibt der gesamte Kursgewinn für Sie steuerfrei.
Die Ausgleichszahlung ist ebenfalls steuerfrei, vorausgesetzt die Spekulationsfrist ist schon abgelaufen. Aber: Wenn in den Emissionsbedingungen Ihres Zertifikats vorgesehen ist, dass am Ende der Laufzeit eine feste Kapitalrückzahlung unabhängig von dem zugrunde liegenden Index vorgesehen ist, dann handelt es sich um eine Finanzinnovation. Alle Kursgewinne, auch wenn sie außerhalb der Spekulationsfrist realisiert werden, sind als Kapitaleinkünfte nach der Marktrendite zu versteuern. Dies gehört in die Anlage KAP, Zeile 6.
Diese Formulare benötigen Sie für Ihre Steuererklärung:
Anlage KAP für Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen, vor allem Zinsen und Dividenden,
Anlage SO für Ihre sonstigen Einkünfte, zum Beispiel Spekulationsgewinne aus Wertpapieren,
Anlage AUS für Ihre ausländischen Einkünfte
Die drei amtlichen Formblätter erhalten Sie in jedem Finanzamt wie gewohnt in Papierform, als Elektronische Steuererklärung auf CD-ROM oder unter Elektronische Steuererklärung. Außerdem finden Sie sie als pdf-Dateien im Internet unter Steuerformulare. Die elektronischen Formulare können Sie direkt am PC ausfüllen und dann ausdrucken.
Lutz Schumann ist Chefredakteur der Internetplattform www.steuer-schutzbrief.de und des gleichnamigen Steuer-Newsletters mit Steuertipps für Selbstständige, Immobilienbesitzer, Kapitalanleger, Rentner und Angestellte. Zudem ist er Herausgeber einer steuerlichen eBook-Ratgeberreihe.
Bildmaterial: Natascha Vlahovic, FAZ.NET
