01. November 2007 Mandanten sollen künftig nur in wenigen Ausnahmefällen mit ihren Anwälten eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren dürfen. Das geht aus einem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums hervor, der dieser Zeitung vorliegt. Danach sollen Erfolgshonorare nur dann erlaubt sein, wenn der Verbraucher ansonsten davon abgehalten werden könnte, seine Rechte zu verfolgen. Dabei kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.
So könnten Ausnahmen vorliegen, wenn der Mandant gerade so viel Vermögen besitzt, dass er keine Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beantragen kann, aber trotzdem das hohe finanzielle Risiko scheut, zum Beispiel bei Streitigkeiten um einen Erbanteil, eine Entschädigung oder Schmerzensgeld.
Zypries entscheidet sich für die kleine Lösung
Mit dem Entwurf vermeidet es Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD), Erfolgshonorare generell zuzulassen - wie es in vielen anderen europäischen Ländern und in den Vereinigten Staaten der Fall ist. Damit folgt sie den Vorschlägen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins, die beide nur für eine kleine Lösung plädiert hatten.
Die Neuregelung ist nötig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht das derzeit bestehende absolute Verbot von Erfolgshonoraren gekippt hatte (F.A.Z. vom 7. März). Die Vorschrift verletze das Grundrecht der freien Berufsausübung, weil sie keine Ausnahmen zulasse, stellten die Richter damals fest. Es müsse Rechtsuchenden möglich sein, das finanzielle Risiko zumindest teilweise auf den Rechtsanwalt zu übertragen. Die Änderungen müssen nach den Vorgaben der Karlsruher Verfassungsrichter bis zum Juli nächsten Jahres in Kraft treten.
Anwälte wollen keine völlige Freigabe
Bei der Bundesrechtsanwaltskammer stießen die Pläne auf Zustimmung. Eine komplette Freigabe könnte die Unabhängigkeit des Anwalts gefährden und sei deshalb nicht im Interesse des Mandanten, betonte ihr Präsident Axel Filges. Er kritisierte jedoch, dass Advokaten schon beim Vertragsschluss über die Erfolgsaussichten des Falles aufklären müssten, also zu einem Zeitpunkt, wo die Rechtsvertreter sie noch gar nicht einschätzen könnten. In diesem Punkt muss der Vorschlag noch einmal geändert werden, forderte Filges.
Erfolgshonorare sollen dem Entwurf zufolge in den unterschiedlichsten Formen möglich sein: Bei einem Misserfolg darf die Vergütung demnach ganz entfallen. Auch will Zypries die besonders umstrittenen Vereinbarungen zulassen, nach denen der Anwalt einen vorher vereinbarten prozentualen Anteil an dem vor Gericht erstrittenen Betrag einstreicht. Diese Regelung, die in vielen europäischen Staaten verboten ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung ausdrücklich zugelassen.
Anwälte wollen Dumping verhindern
Die Einführung von Erfolgshonoraren könnte das bisherige Honorarsystem der Anwälte ins Wanken bringen. Derzeit ist es Advokaten nicht erlaubt, bei Streitigkeiten vor Gericht die gesetzlichen Mindestgebühren zu unterschreiten. Damit soll verhindert werden, dass Dumpingpreise die Qualität des Rechtsrats mindern. Daran will Zypries auch nach der Lockerung festhalten.
Bei gerichtlichen Verfahren darf die vorgeschriebene Vergütung nur unterschritten werden, wenn zum Ausgleich dafür im Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag gezahlt wird. Zum Schutz des Mandanten muss die Vereinbarung schriftlich festgelegt werden. Außerdem soll er darüber informiert werden, dass er im Fall eines Misserfolgs die Kosten der Gegenseite tragen muss.
Text: F.A.Z., 1.11.2007, Nr. 254 / Seite 12
Bildmaterial: ddp, dpa
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