Klagen gegen die Kartellsünder

13. Mai 2008 ama. FRANKFURT, 13. Mai. Man könnte es einen Kampf der Kartelle nennen. Erst setzen sich mehrere Zementhersteller heimlich zusammen, einigen sich auf überhöhte Preise und schädigen ihre Kunden. Dann fliegt die Absprache auf, und nun bündeln die Geschädigten ihre Ersatzansprüche gegen ihre Lieferanten.

Die erste Absprache ist kartellrechtswidrig. 660 Millionen Euro Bußgeld hat das Bundeskartellamt dafür gegen die Unternehmen Heidelberg Cement, Schwenk, Lafarge Dyckerhoff, Holcim und Cemex (einst Readymix) verhängt. Ob die Reaktion von 29 mutmaßlich geschädigten Kunden zulässig ist, darüber entscheidet am heutigen Mittwoch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG).

Die Kunden des Zementkartells haben ihre Ansprüche an das belgische Unternehmen Cartel Damage Claims (CDC) übertragen. Dieses fordert im eigenen Namen und auf eigene Rechnung rund 150 Millionen Euro Schadensersatz, als wäre es selbst geschädigt worden. Ist die Klage erfolgreich, fließen 85 Prozent der Ersatzsumme an die eigentlichen "Kartellopfer", die sich an den Prozesskosten beteiligen. Ein zulässiges Modell, so das Landgericht Düsseldorf im Februar 2007 in einem Zwischenurteil, das nun geprüft wird.

Das Verfahren ist das erste seiner Art in Deutschland und könnte dazu beitragen, dass neben den Kartellbußen der Behörden auch private Schadensersatzklagen als Sanktionsmodell florieren. In der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz bauten die Beklagten ein Drohszenario auf: Wäre es "so einfach", die Forderungen zu bündeln und die Prozesskosten auf Dritte abzuwälzen, dann werde man bald eine Welle "spekulativer und unseriöser Klagen" erleben. CDC klage nicht eigene, sondern fremde Rechte ein.

"Unser Modell ermöglicht es den Betroffenen erst, ihren Schaden erfolgreich einzuklagen", sagt Ulrich Classen, Kartellrechtsanwalt und Mit-Gründer von CDC. Sein Unternehmen habe die Kapazitäten, den Einfluss eines Kartells auf einen Markt zu berechnen und die Ansprüche der Geschädigten gerichtsfest zu beziffern. "Wir klagen auch nicht ins Blaue hinein, sondern nur gegen die Beteiligten an Hardcore-Kartellen, die schon durch die Behörden aufgedeckt wurden", sagt Classen. Noch habe er keine Wettbewerber. Im Fall eines positiven Urteils rechnet er aber mit mehr Konkurrenz. Derzeit führe CDC schon "sehr konkrete Verhandlungen" mit Hedge-Fonds, die am Kauf der Schadensersatzforderungen interessiert seien. Für Verbraucher, etwa Stromkunden, sei das Geschäftsmodell dagegen ungeeignet und schwer finanzierbar. In Holland bereite CDC zwar eine Verbraucherklage gegen ein Bierkartell vor. Doch meistens sei der Markt zu komplex, um die Schäden für Verbraucher nachzuweisen. Eine von Anwälten und Unternehmen gefürchtete Verbrauchersammelklage nach amerikanischen Vorbild ist das Modell von CDC gerade nicht: Von einem positiven Urteil würden nicht alle profitieren, die das Kartell geschädigt hat, sondern nur, wer CDC seine Ansprüche übertragen hat.

Nach dem Willen der EU-Kommission sollen private Schadensersatzklagen künftig ein fester Bestandteil kartellrechtlicher Sanktionen sein. Denn wettbewerbswidrige Absprachen richten nach Schätzungen der Kommission jedes Jahr einen Schaden von 20 Milliarden Euro an. Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes hat Anfang April ein "Weißbuch" mit Vorschlägen vorgelegt, wie die Klagen ausgestaltet werden könnten (F.A.Z. vom 3. April). Zwar sind sie in vielen Staaten schon zulässig, auch in Deutschland, wo es seit 2005 eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gibt. Doch Klagen sind rar und wegen Beweisproblemen selten erfolgreich.

"Gewiss gibt es gute Gründe, die Betroffenen eines Kartells zu entschädigen", sagt Hans Jürgen Meyer-Lindemann, Kartellrechtsanwalt in der Kanzlei Shearman & Sterling. Doch wenn man das Kartellrecht als Verbraucherschutzrecht sehe, müsse sich die Bußgeldpraxis der Behörden ändern. "Gegen die Kartellbeteiligten wurden oft schon Bußgelder in dreistelliger Millionenhöhe verhängt, die manche kaum bezahlen können." Unter den zusätzlichen millionenschweren Privatklagen könnte so manches Unternehmen in die Knie gehen. "Man muss sich fragen, ob es Sinn des Kartellrechts ist, einzelne Akteure vom Markt zu verdrängen", sagt der Anwalt. Privatklagen könnten auch ein anderes Instrument der Kartellbekämpfung aushebeln: die Kronzeugenregelung. Die meisten Kartelle würden durch Selbstanzeige eines Beteiligten aufgedeckt. Wenn dieser saftige private Klagen fürchten müsse, verliere das Modell seinen Reiz.

Wenn das OLG die Klage für zulässig hält, wäre dies nur ein Etappensieg für CDC: Dann gilt es, den Anspruch inhaltlich zu begründen. Und wenn die Beklagten die Zulässigkeitsfrage bis vor den Bundesgerichtshof treiben, dürfte sich der Streit noch länger hinziehen.



Text: F.A.Z.

 
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