Von Joachim Freiherr von Falkenhausen
20. Mai 2008 Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), das als Referentenentwurf des Finanzministeriums vorliegt, soll die Rechnungslegung für deutsche Unternehmen vereinfachen und verschiedene europäische Richtlinien umsetzen. Nach Ansicht des Ministeriums bringt es den Unternehmen Ersparnisse in Milliardenhöhe. Dem Praktiker des Aktienrechts bringt es neue Veröffentlichungspflichten und kompliziertere Vorschriften für die Corporate Governance.
Zwei wichtige Neuerungen
Den juristischen Praktiker betreffen im Wesentlichen zwei Neuerungen. Ein neuer § 289 a Handelsgesetzbuch verpflichtet die börsennotierten Gesellschaften, eine Erklärung zur Unternehmensführung in den Lagebericht aufzunehmen. Diese Erklärung hat zunächst die „Entsprechenserklärung“ zum Deutschen Corporate-Governance-Kodex zu enthalten; das ist überflüssig, da diese Erklärung ohnehin öffentlich ist. Daneben soll sie „relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden“, sowie „eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung der Arbeitsweise von deren Ausschüssen“ enthalten.
Unproblematisch ist die Darstellung der Zusammensetzung von Aufsichtsratsausschüssen. Zu allen anderen Punkten ergibt sich weder aus der Gesetzesbegründung noch aus den europäischen Richtlinien, die umgesetzt werden, welche Angaben gefordert sind. Der Gesetzgeber ist daher aufgerufen, die Anforderungen so zu definieren, dass die börsennotierten Unternehmen sie umsetzen können.
Unabhängiger Aufsichtsrat
Ein zweiter Punkt: In börsennotierten Unternehmen muss künftig ein Mitglied des Aufsichtsrats unabhängig sein und über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Sachverstand haben nach der Gesetzesbegründung Finanzvorstände, leitende Angestellte im Bereich Rechnungswesen und Controlling sowie Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater. Wenn die Definition so eng gefasst wird, werden kleinere börsennotierte Unternehmen Schwierigkeiten haben, ihren Aufsichtsrat zu besetzen.
Wann ein Aufsichtsratsmitglied „unabhängig“ ist, sagt der Gesetzesentwurf nicht. Die EU-Kommission hält ein Aufsichtsratsmitglied nur dann für unabhängig, wenn es in keiner geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung zu dem Unternehmen oder seinem Mehrheitsgesellschafter und dessen Organen steht – soweit diese Beziehungen einen Interessenkonflikt begründen, der sein Urteilsvermögen beeinträchtigen könnte.
Übers Ziel hinaus
Es fragt sich, ob der Gesetzgeber nicht über das Ziel hinausschießt. Wenn künftig in einer mitbestimmten Gesellschaft der Mehrheits- oder gar Alleinaktionär mindestens einen Aufsichtsratsposten mit einer Person besetzen muss, mit der er in keinen geschäftlichen oder familiären Beziehungen steht, geht das bisherige Übergewicht der Aktionärsbank verloren. Der Großaktionär hat keine Kontrolle mehr über das Unternehmen, da das unabhängige Mitglied des Aufsichtsrates sich zusammen mit den Arbeitnehmern gegen den Willen des Großaktionärs durchsetzen kann. Eine Konzernintegration ist nicht mehr möglich.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner bei Latham & Watkins.
Text: F.A.Z.
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Kriegskinder vergessen das Fairplay
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