16. März 2007 Unzulässige Telefonwerbung ist für viele Menschen ein immer häufiger auftretendes Ärgernis geworden. Das hat inzwischen auch die Politik erkannt; sie versucht nun mit neuen Gesetzesvorstößen dem Missbrauch Herr zu werden: Die Grünen fordern, nicht erbetene Telefonwerbung als Ordnungswidrigkeit zu regeln.
Verstöße sollen mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, bekämpft unzulässige Telefonwerbung seit zehn Jahren. Im Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung spricht er über die Emotionen in der Debatte, die Rolle des Gesetzgebers und Kreuzchen bei Gewinnspielen.
Herr Münker, unerbetene Werbeanrufe sind für viele Verbraucher inzwischen zu einer echten Belastung geworden. Muss der Gesetzgeber da nicht endlich einschreiten?
Die Debatte um Telefonwerbung wird mit sehr vielen Emotionen geführt, schließlich sind auch viele Verbraucher davon betroffen. Doch Telefonwerbung ohne das Einverständnis des Angerufenen ist auch jetzt schon verboten. Deshalb sollten wir uns ein weiteres Eingreifen des Gesetzgebers ganz genau überlegen. Wir regulieren ständig neu, der Wettbewerb wird immer mehr eingegrenzt. Das Problem jeglicher staatlicher Intervention ist doch: Man versucht die schwarzen Schafe zu treffen, reguliert aber die ganze Branche. Am Ende haben wir Bußgeldvorschriften, und wir haben Behörden, die in diesem Bereich tätig werden sollen.
Was wäre daran so schlimm?
Es würde die Situation für die Verbraucher nicht verbessern. Bis jetzt überlässt es der Staat den Gewerbetreibenden und den Verbraucherverbänden, über den Wettbewerb zu wachen. Das ist wesentlich schneller als jedes Verwaltungsverfahren einer Behörde. Außerdem geht die Forderung nach Bußgeldtatbeständen am Kern des Problems vorbei. Wir haben eine klare Rechtslage, und wir haben Sanktionsinstrumente. Bereits jetzt können Gerichte im Fall der Wiederholung Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro verhängen. Die Schwierigkeit ist, dass Telefonieren so ein flüchtiges Medium ist. Kaum einer hat schriftliche Beweise. Nur selten will ein Verbraucher als Zeuge zur Verfügung stehen. Diese faktischen Schwierigkeiten bei der Beweisfrage sind der Kern des ganzen Problems. Ohne eine Mitwirkung des Verbrauchers kommen wir alle nicht weiter. Hier geht es um die Belästigung - wir sind nicht im Bereich der Schwerkriminalität -, da muss man nach verhältnismäßigen Mitteln suchen.
Was können Sie als Wettbewerbszentrale denn nach der heutigen Gesetzeslage schon tun, wenn sich ein genervter Verbraucher an Sie wendet?
Wir bräuchten zunächst einen schriftlichen Bericht über den Anruf, möglichst mit einer eidesstattlichen Versicherung. Denn ich muss als Kläger die Verletzung beweisen. Wahrscheinlich wird die Gegenseite die Vorwürfe bestreiten und behaupten, die Person, die angerufen haben soll, arbeite nicht bei ihnen. Wir würden das Unternehmen dann anschreiben und auffordern, eine Unterlassungserklärung abzugeben, mit der Androhung einer Strafe beim nächsten Verstoß.
Das hört sich eigentlich ganz einfach an.
Wir versuchen, diese Unternehmen zu umzingeln: Unterlassungserklärungen, Ordnungsgelder, neue Unterlassungserklärungen mit noch höheren Strafen. Aber es ist schwierig, weil wir immer wieder feststellen, dass wir am Beweis scheitern. Derzeit läuft ein Verfahren gegen die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) - nebenbei bemerkt eine Anstalt des öffentlichen Rechts -, die ganz aggressiv Telefonwerbung betreibt. Trotz zahlreicher Auskünfte von betroffenen Verbrauchern sind wir vor dem Landgericht München gescheitert. Die SKL hat die Vorwürfe zurückgewiesen und argumentiert, dass der Anrufer im Unternehmen nicht bekannt sei und sie selbst den Anruf nicht getätigt habe. Das Gericht hat nun entschieden, dass es kein Strafgeld verhängen kann, wenn der Anrufer nicht identifiziert und die Herkunft des Anrufs nicht bestimmt werden kann. Das halten wir für völlig falsch, denn wie innerhalb der Organisation und Unterorganisation der SKL-Werbemaschinerie der unzulässige Anruf zustande kommt, ist egal. Wir sind überzeugt davon, dass die SKL auch schon heute dafür haftet, wenn sie nicht sicherstellt, dass diese Art der Werbung nicht stattfinden darf. Das wollen wir jetzt vom Oberlandesgericht München wissen.
Auf welche Schwierigkeiten treffen Sie noch, wenn Sie Unternehmen dazu bringen wollen, weitere Anrufe in Zukunft zu unterlassen?
Das Problem ist oft: Die Verbraucher können sich nicht daran erinnern, dass sie irgendwo bei einem Gewinnspiel vor Jahren einmal angekreuzt haben, dass sie mit der Zusendung weiterer Werbung einverstanden sind. Wir haben immer wieder Fälle, in denen uns von den abgemahnten Unternehmen vorgeworfen wird, dass sie eine Einwilligung des Verbrauchers vorweisen können.
Reicht ein Kreuzchen bei einem Gewinnspiel denn schon, um solche Anrufe zu rechtfertigen?
Man muss sich die Einwilligung natürlich genau ansehen. Aber wenn das eine vernünftige Einwilligung ist, die nur nicht irgendwo in den allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt ist, sondern unterschrieben ist, dann genügt das.
Dürfen Unternehmen bei ihren eigenen Kunden anrufen?
Sie dürfen nur anrufen, wenn sich der Anruf innerhalb des Vertragsverhältnisses abspielt. Wenn es sich um völlig neue Verträge handelt, wäre das ein unzulässiger Werbeanruf - wenn ich nicht mein konkretes Einverständnis erklärt habe, dass ich auch über andere Produkte informiert werden möchte.
Sollte der Gesetzgeber denn nun wirklich gar nichts tun?
Man müsste darüber nachdenken, ob man die Rufnummernunterdrückung bei gewerblichen Anrufen verbietet. Dies könnte man auch außerhalb des Wettbewerbsrechts in den Telemediengesetzen verankern und den Verstoß mit einem Bußgeld bestrafen. Außerdem brauchen wir eine bessere Information der Verbraucher. Sie müssen genauer wissen, was in einem solchen Fall zu tun ist. Auch eine Rufnummernsperrung wäre denkbar. Die Schwierigkeit ist natürlich: Dann hat das Unternehmen am nächsten Tag eine andere Telefonnummer. Wir haben ein Problem wie im Internet: Wir sind im digitalen Zeitalter, und da hinkt das Recht der Technik hinterher. Deshalb muss eine solche Debatte differenziert geführt werden. Der Gesetzgeber kann dem Wähler nun einmal nicht versprechen, dass er mit einem schnellen Instrument den Verbraucher vor Telefonbelästigung schützen kann.
Das Gespräch führte Corinna Budras.
Text: F.A.Z., 17.03.2007, Nr. 65 / Seite 10
Bildmaterial: Foto Wettbewerbszentrale
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