06. Januar 2006 Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, daß Wirtschafts- und Steuerstraftäter wegen zu geringer Personalausstattung der Justiz nicht mehr angemessen bestraft werden. Das ergibt sich aus einer Anmerkung, die der Fünfte Strafsenat in sein noch unveröffentlichtes Urteil zum Kölner Müllskandal geschrieben hat.
Das in Leipzig ansässige Richtergremium hatte darin unter seiner Vorsitzenden Monika Harms die Verurteilung des früheren SPD-Bundespolitikers Karl Wienand aufgehoben, weil er wegen Schmiergeldzahlungen beim Bau einer Müllverbrennungsanlage nur wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt worden war. Die Freiheitsstrafen gegen zwei Manager unter anderem wegen Bestechung - eine davon war zur Bewährung ausgesetzt worden - wurden von den Bundesrichtern bestätigt.
Justizielle Ressourcen nicht ausreichend
In diesem Zusammenhang bemängeln die Richter in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung: Nach der Erfahrung des Senats kommt es bei einer Vielzahl von großen Wirtschaftsstrafverfahren dazu, daß eine dem Unrechtsgehalt... adäquate Bestrafung allein deswegen nicht erfolgen kann, weil für die gebotene Aufklärung derart komplexer Sachverhalte keine ausreichenden justiziellen Ressourcen zur Verfügung stehen.
Seit der jeweiligen Tat sei wegen der langen Dauer des Strafverfahrens bis zum Prozeß häufig viel Zeit vergangen. Nach den Regeln der Strafzumessung und der Europäischen Menschenrechtskonvention scheide dann die Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen aus. Zumindest sei es den Gerichten deshalb nicht mehr möglich, eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung zu versagen.
Unangemessen milde Sanktionen
Der Bundesgerichtshof erinnert daran, daß das Strafgesetzbuch die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verboten hat, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. Die Richter warnen davor, das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts durch unangemessen milde Sanktionen zu erschüttern.
Dem Anliegen des Gesetzgebers könne im Bereich des überwiegend tatsächlich und rechtlich schwierigen Wirtschafts- und Steuerstrafrechts nur durch eine spürbare Verstärkung der Justiz Rechnung getragen werden. Nur auf diese Weise - nicht durch bloße Gesetzesverschärfungen - wird es möglich sein, dem drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der allgemeinen Kriminalität und der Strafpraxis in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren entgegenzutreten. Zusammenfassend verweisen die Bundesrichter auf die Notwendigkeit, dem berechtigten besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskriminalität gerecht zu werden.
(Aktenzeichen 5 StR 119/05)
Text: jja., F.A.Z., 07.01.2006, Nr. 6 / Seite 1
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