Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Kopftuchverbot an türkischen Universitäten grundsätzlich gebilligt. Diese Regelung sei weder ein Verstoß gegen die Grundrechte auf Religions- und Meinungsfreiheit noch eine Diskriminierung, entschieden die Straßburger Richter am Dienstag.
Sie wiesen damit die Klagen zweier Medizinstudentinnen gegen die Regierung in Ankara zurück. Die 29 und 31 Jahre alten Frauen hatten in Istanbul und Izmir Medizin studiert. Sie wurden von Vorlesungen und Prüfungen ausgeschlossen, weil sie sich weigerten, ihr islamisches Kopftuch abzulegen.
In der Türkei klagten die jungen Frauen vergeblich gegen diese Maßnahme. Die türkischen Gerichte machten geltend, das Tragen religöser Symbole in öffentlichen Einrichtungen verstoße gegen die in der Verfassung verankerte Laizität, also der Trennung von Staat und Religion.
Der Menschenrechtsgerichtshof schloß sich dieser Argumenation weitgehend an. Das Kopftuchverbot entspreche zwei Prinzipien, die sich ergänzten: dem Grundsatz der Laizität und dem Gleichheitsgebot. Das türkische Gesetz müsse zudem zwischen der Freiheit der Bürger und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung abwägen. Dabei dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß das Kopftuch als religiöses Symbol in den vergangenen Jahren auch eine politische Bedeutung erhalten habe.
In der Türkei gebe es heute extremistische politische Bewegungen, die ihr Konzept einer auf religösen Regeln basierenden Gesellschaft der ganzen Gesellschaft aufnötigen wollten. Das Kopftuchverbot in bestimmten öffentlichen Einrichtungen könne somit als dringende soziale Notwendigkeit erachtet werden.
Der Streit um das Tragen von Kopftüchern in staatlichen Einrichtungen beschäftigt seit Jahren auch deutsche Gerichte. In der vergangenen Woche hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klage der moslemischen Lehrerin Fereshta Ludin zurückgewiesen, die an einer öffentlichen Schule in Baden-Württemberg mit einem Kopftuch unterrichten wollte.
Text: FAZ.NET mit Material von AFP
Bildmaterial: dpa
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